Da sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung binnen drei Tagen nach der Urteilsverkündung anzumelden sind (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO), war die Rechtsmittelanmeldung - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - verspätet.Da sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung binnen drei Tagen nach der Urteilsverkündung anzumelden sind (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO), war die Rechtsmittelanmeldung - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - verspätet.
über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hatte der Oberste Gerichtshof jedoch gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wahrzunehmen, daß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer materiellen Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist. Das Erstgericht ging in rechtlicher Würdigung des die Grundlage für den Schuldspruch zu Punkt I 1 des Urteilssatzes bildenden Sachverhaltes davon aus, daß Helga B durch Drohungen und tatsächlich ausgeübte Gewalt außer Stande gesetzt war, den Unzuchtshandlungen Widerstand zu leisten (Seite 168 f des Aktes).Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hatte der Oberste Gerichtshof jedoch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO wahrzunehmen, daß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer materiellen Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist. Das Erstgericht ging in rechtlicher Würdigung des die Grundlage für den Schuldspruch zu Punkt römisch eins 1 des Urteilssatzes bildenden Sachverhaltes davon aus, daß Helga B durch Drohungen und tatsächlich ausgeübte Gewalt außer Stande gesetzt war, den Unzuchtshandlungen Widerstand zu leisten (Seite 168 f des Aktes).
Der Tatbestand des § 203 Abs 1 StGB verlangt in objektiver Hinsicht (ähnlich jenem des § 201 Abs 1 StGB), daß sich das Opfer infolge der vom Täter ausgeübten Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Zustand der Widerstandsunfähigkeit befindet. Darunter ist eine Lage zu verstehen, die - auch unter Anlegung eines strengen Maßstabes (ÖJZ-LSK 1976/237) - weiteren Widerstand wegen Unmöglichkeit, Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit ausschließt (EvBl 1947/78, 1966/270 u.a.). Diesem Erfordernis genügen aber die Urteilsfeststellungen nicht. Daß Helga B der Aufforderung, sich auf den Boden zu knieen, 'angesichts der Drohungen und Gewalttätigkeiten des Angeklagten' nachkam (Seite 165Der Tatbestand des Paragraph 203, Absatz eins, StGB verlangt in objektiver Hinsicht (ähnlich jenem des Paragraph 201, Absatz eins, StGB), daß sich das Opfer infolge der vom Täter ausgeübten Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Zustand der Widerstandsunfähigkeit befindet. Darunter ist eine Lage zu verstehen, die - auch unter Anlegung eines strengen Maßstabes (ÖJZ-LSK 1976/237) - weiteren Widerstand wegen Unmöglichkeit, Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit ausschließt (EvBl 1947/78, 1966/270 u.a.). Diesem Erfordernis genügen aber die Urteilsfeststellungen nicht. Daß Helga B der Aufforderung, sich auf den Boden zu knieen, 'angesichts der Drohungen und Gewalttätigkeiten des Angeklagten' nachkam (Seite 165
des Aktes) und sich in der Folge passiv verhielt, als der Angeklagte ihren Mund wiederholt mit seinem Glied in Berührung brachte, wobei 'sie die gegen ihre Sexualsphäre gerichteten Handlungen des A nicht freiwillig über sich ergehen ließ' (Seite 168 des Aktes), entspricht den vorgenannten Voraussetzungen nicht. Dies umsoweniger, als Helga B der daran unmittelbar anschließend vorgebrachten Aufforderung des Angeklagten, mit ihm (an Ort und Stelle) einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, energisch und erfolgreich Widerstand entgegenzusetzen vermochte (Seite 166 des Aktes); ein Gesamtverhalten, das wegen seiner Einheitlichkeit - unter unveränderten äußeren Umständen - die Annahme einer (auch nur zeitweisen) Widerstandsunfähigkeit im oben dargelegten Sinn ausschließt. Dazu kommt, daß aus den Urteilsfeststellungen auch ein so weitgehender, auf Willensbrechung, Wehrlosmachung der Helga B gerichteter Vorsatz (vgl. Pallin, WK, Rz 26 zu § 201), des Angeklagten nicht abzuleiten ist. Wohl aber muß unter den gegebenen Umständen die Frage nach einer Willensbeugung (vgl. Pallin, WK, Rz 9 zu § 202) des Opfers (durch gefährliche Drohung und Gewalt) zur Duldung der vorerwähnten Unzuchtshandlungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ohne Einschränkung bejaht werden. Damit liegen aber - richtigerweise - sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 204 Abs 1 StGB vor. Da die rechtsirrige Subsumtion des Sachverhaltes unter den § 203 Abs 1 StGB wegen der höheren Strafdrohung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war aus Anlaß der (wenn auch verspäteten) Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. SSt 21/58, 42/53 u.a.) das angefochtene Urteil insoweit (einschließlich des Strafausspruches) aufzuheben und auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen in der Sache selbst - wie aus dem Spruch ersichtlich - zu entscheiden.des Aktes) und sich in der Folge passiv verhielt, als der Angeklagte ihren Mund wiederholt mit seinem Glied in Berührung brachte, wobei 'sie die gegen ihre Sexualsphäre gerichteten Handlungen des A nicht freiwillig über sich ergehen ließ' (Seite 168 des Aktes), entspricht den vorgenannten Voraussetzungen nicht. Dies umsoweniger, als Helga B der daran unmittelbar anschließend vorgebrachten Aufforderung des Angeklagten, mit ihm (an Ort und Stelle) einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, energisch und erfolgreich Widerstand entgegenzusetzen vermochte (Seite 166 des Aktes); ein Gesamtverhalten, das wegen seiner Einheitlichkeit - unter unveränderten äußeren Umständen - die Annahme einer (auch nur zeitweisen) Widerstandsunfähigkeit im oben dargelegten Sinn ausschließt. Dazu kommt, daß aus den Urteilsfeststellungen auch ein so weitgehender, auf Willensbrechung, Wehrlosmachung der Helga B gerichteter Vorsatz vergleiche Pallin, WK, Rz 26 zu Paragraph 201,), des Angeklagten nicht abzuleiten ist. Wohl aber muß unter den gegebenen Umständen die Frage nach einer Willensbeugung vergleiche Pallin, WK, Rz 9 zu Paragraph 202,) des Opfers (durch gefährliche Drohung und Gewalt) zur Duldung der vorerwähnten Unzuchtshandlungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ohne Einschränkung bejaht werden. Damit liegen aber - richtigerweise - sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 204, Absatz eins, StGB vor. Da die rechtsirrige Subsumtion des Sachverhaltes unter den Paragraph 203, Absatz eins, StGB wegen der höheren Strafdrohung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war aus Anlaß der (wenn auch verspäteten) Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche SSt 21/58, 42/53 u.a.) das angefochtene Urteil insoweit (einschließlich des Strafausspruches) aufzuheben und auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen in der Sache selbst - wie aus dem Spruch ersichtlich - zu entscheiden.
Bei der demgemäß vorzunehmenden Neubemessung der Strafe konnte von den in erster Instanz richtig und vollständig angeführten Strafzumessungsgründen ausgegangen werden. Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten wird dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Schuld des Täters gerecht.
Die bedingte Strafnachsicht war - abgesehen von ihrer sachlichen Rechtfertigung - schon wegen des Verschlimmerungsverbotes zu gewähren. Ebenso war der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Die Kostenaussprüche beruhen auf den §§ 389, 390 a StPO.Die Kostenaussprüche beruhen auf den Paragraphen 389, 390, a StPO.