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Entscheidung 11 Os 19/90×

Entscheidung 11 Os 19/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os19/90

Entscheidungsdatum

21.03.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter F*** wegen des Vergehens der Unterschlagung (unter Ausnützung einer Amtsstellung) nach dem Paragraph 134, Absatz 2, (und dem Paragraph 313,) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 4.Oktober 1989, GZ 16 römisch fünf r 584/89-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Kodek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Lientscher zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Walter F*** ist schuldig, am 5.April 1989 in Traisen als Sachbearbeiter des Gendarmeriepostens Traisen, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht zu haben, indem er einen von Martin P*** angezeigten Fund nicht protokollierte und den angegebenen Fund, nämlich eine Geldbörse des Manfred K*** mit mindestens 400 S Bargeld, einem Adressenzettel mit Telefonnummer und weiterem Inhalt, nicht an das zuständige Gemeindeamt weiterleitete, sondern sich zueignete. Er hat hiedurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des Paragraph 41, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie gemäß dem Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß dem Paragraph 43, StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Gendarmeriebeamte Walter F*** gegen den die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB erhoben hatte, des Vergehens der Unterschlagung (unter Ausnützung einer Amtsstellung) nach dem Paragraph 134, Absatz 2, (und dem Paragraph 313,) StGB schuldig erkannt, weil er am 5.April 1989 in Traisen als Sachbearbeiter des Gendarmeriepostens Traisen, somit als Beamter, unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit ein fremdes Gut, das ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam kam, nämlich eine von Martin P*** beim Gendarmerieposten Traisen als Fund abgegebene Geldbörse des Manfred K*** mit mindestens 400 S Bargeld und - inhaltlich der Entscheidungsgründe des erstgerichtlichen Urteils - weiteren nicht vermögenswerten Gegenständen unterschlug.

Das Schöffengericht verneinte Amtsmißbrauch: Der Angeklagte habe zwar gegen die Dienstvorschrift des Landesgendarmeriekommandos vom 24. August 1951 (S 117 ff) verstoßen, es gehöre aber nicht zu den Amtsgeschäften eines Gendarmeriebeamten, Fundgegenstände entgegenzunehmen, geschweige denn sie sich widerrechtlich zuzueignen. Der Angeklagte habe somit keinen Hoheitsakt gesetzt. Die durch Dienstvorschrift geregelte Verpflichtung der Weiterleitung (eines abgegebenen Fundes) an das zuständige Gemeindeamt sei kein Amtsgeschäft, sondern gleichsam eine für die amtsspezifischen Vollziehungsziele nicht bedeutsame Serviceleistung. Der Angeklagte ließ dieses Urteil unangefochten.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde die eine anklagegemäße Beurteilung der Tat als Amtsmißbrauch anstrebt, kommt Berechtigung zu.

Unbestritten ist vorliegend die Beamteneigenschaft des Täters im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB. Die ihm hier obliegende Amtshandlung, nämlich die Protokollierung einer Fundanzeige, die Entgegennahme und Weiterleitung des Fundes an die zur Verwahrung und gegebenenfalls ortsüblichen Bekanntmachung (Paragraph 390, ABGB) verpflichtete Stelle war ihm durch das Rundschreiben des Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich vom 24.August 1951, ENr 17.795 Adj, (S 120) ausdrücklich aufgetragen:

Soweit das ABGB bei der Regelung des Fundes von Befugnissen der "Ortsobrigkeit" spricht (Paragraphen 389, 390,), handelt es sich um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, die der "allgemeinen Sicherheitspolizei" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei) zuzuordnen (s VfSlg 8155 aus 1977,;

VwSlg 10.958 A/1983; Stelzer, JBl 1989 S 555) und in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Damit obliegt auch die Vollziehung des im konkreten Fall relevanten, zum Gebiet des "öffentlichen Sicherheitswesens" iSd Paragraph 15, Behörden-ÜberleitungsG, StGBl 94 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt 142 aus 1946, und 685 aus 1988, zählenden vergleiche VfSlg 4692 aus 1964,; Paragraph 3, der VO Bundesgesetzblatt 74 aus 1946,) (Teil-)Bereichs des Fundwesens den Sicherheitsbehörden, hier der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft). Nach Paragraph 20, Absatz 3, Behörden-überleitungsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 59 aus 1972, ist nun das Bezirksgendarmeriekommando bei der Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt (s auch VfSlg 4692 aus 1964,, 8145 aus 1977,). Die entsprechende Tätigkeit der Gendarmerie (also auch die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei) ist den im Paragraph 20, Absatz 3, Behörden-ÜberleitungsG bezeichneten Sicherheitsbehörden zuzurechnen; soweit Organe des Bezirksgendarmeriekommandos oder der (ihm untergeordneten) Postenkommanden Agenden des "öffentlichen Sicherheitsdienstes" wahrnehmen, schreiten sie als Hilfsorgane der (als Sicherheitsbehörden 1. Instanz agierenden) Bezirksverwaltungsbehörden ein vergleiche auch Paragraph 2, Absatz 2, des GendarmerieG 1918, StGBl 75 aus 1918, in der Fassung Bundesgesetzblatt 59 aus 1972,; sh auch Paragraph eins, dieses Gesetzes, der die Bundesgendarmerie ausdrücklich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit beruft Ä: primärer Bestimmungszweck der GendarmerieÜ). Davon ausgehend, daß der Schutz der gefährdeten Sicherheit des Eigentums dem Tatbestand der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG) unterfällt vergleiche insb dazu auch VfSlg 8155 aus 1977, und VwSlg 10.958 A/1983), sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, so auch Gendarmeriebeamte, als Hilfsorgane der Sicherheitsbehörden - ohne daß es eines speziellen behördlichen Auftrages bedürfte - allein schon kraft ihrer Dienstpflicht verhalten, gefundene Gegenstände sicherzustellen und bei der zuständigen Dienststelle (Behörde) abzugeben vergleiche dazu VwSlg 10.958 A/1983).

Demgemäß handelt es sich bei der dem Angeklagten auferlegten Tätigkeit um ein Amtsgeschäft, das er in Vollziehung der Gesetze vorzunehmen gehabt hätte. Daß die Unterschlagung anvertrauter oder sonstwie erhaltener Gegenstände an sich kein Amtsgeschäft ist (Bertel im WK z StGB, RN 29 ff, insb RN 32 aE zu Paragraph 302,), trifft wohl zu. Doch handelt es sich hier nicht um einen bloßen "Griff in die Kasse" (EvBl 1987/153 = JBl 1987, 735 = RZ 1987/56; SSt 50/13 = EvBl 1979/162 = JBl 1979, 608 = ÖJZ-LSK 1979/129, 130 ua) oder ein anderes Eigentumsdelikt, das nur unter Ausnützung der durch die Amtsstellung gebotenen Gelegenheit (Paragraph 313, StGB) begangen wird. Der Angeklagte führte vielmehr die ihm obliegende Amtshandlung nicht vorschriftsmäßig durch, indem er bereits die - auch im Interesse des Finders liegende - ordnungsgemäße Protokollierung der Fundanzeige unterließ und eine solche Maßnahme dem Finder gegenüber nur vortäuschte. Die darauf folgende Zueignung stellt nur die letzte Phase einer Tätigkeit dar, die insgesamt Ausübung der (mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften war (s erneut SSt 50/13; SSt 48/78 = EvBl 1978/72; ÖJZ-LSK 1979/96; vergleiche auch Mayerhofer/Rieder StGB3 E 60 zu Paragraph 302,, in welchem Fall die Tatbestandsmäßigkeit bloß aus besonders gelagerten, in der subjektiven Tatseite gelegenen, hier nicht zutreffenden Gründen verneint wurde.

Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen vergleiche US 4) verstieß der Angeklagte wissentlich gegen ihm bekannte spezifische Dienstvorschriften, deren Unkenntnis er im übrigen gar nicht behauptet hatte vergleiche insb S 145).

Da somit alle für einen Schuldspruch nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB erforderlichen Tatsachen festgestellt sind, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StGB sogleich in der Sache selbst - wie aus dem Spruch ersichtlich - zu erkennen.

Bei der notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof keinen Umstand als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, dessen Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, und die geringe Schadenshöhe als mildernd.

Angesichts des Überwiegens der mildernden Umstände liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, StGB) vor. Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten erscheint der tatbezogenen Schuld des Täters angemessen. Da überdies anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Strafe hinreichen wird, um den bisher unbescholtenen Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und nach den Umständen des vorliegenden Falles generalpräventiven Erwägungen kein überragender Stellenwert zukommt, war die Freiheitsstrafe für eine angemessene Probezeit bedingt nachzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstellen.

Anmerkung

E20173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00019.9.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19900321_OGH0002_0110OS00019_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011018 Rechtssatz 21.03.1990Strafrecht
Davon ausgehend, daß der Schutz der gefährdeten Sicherheit des Eigentums dem ( Kompetenz- ) Tatbestand der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei ( Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG ), unterfällt ( v …
RS0011021 Rechtssatz 21.03.1990Strafrecht
Soweit das ABGB bei der Regelung des Fundes von Befugnissen der "Ortsobrigkeit" spricht ( §§ 389, 390 ), handelt es sich um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, die der "allgemeinen Sicherheitspolizei" ( Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG: Aufrechterhaltung der öffent …
RS0029724 Rechtssatz 21.03.1990Strafrecht
Die Vollziehung der zum Gebiet des "öffentlichen Sicherheitswesens" im Sinne des § 15 BehÜG zählenden (Teilbereiches) Bereiches des Fundwesens obliegt den Sicherheitsbehörden.
RS0052660 Rechtssatz 21.03.1990Strafrecht
Nach § 20 Abs 3 BehÜG idF BGBl 1972/59 ist das Bezirksgendarmeriekommando bei der Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt (siehe auch VfSlg 4692/1964, 8145/1977).
RS0059397 Rechtssatz 02.06.1982Zivilrecht; Strafrecht
Die Bundesgendarmerie ist ein uniformierter, bewaffneter, nach militärischem Muster organisierter Wachkörper zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; sie ist ein Hilfeorgan jener Behörden, deren Anordnungen sie zu vollziehen hat.
RS0093587 Rechtssatz 03.12.1982Strafrecht
Ein Paketverlader der Post, der beförderte Pakete aufreißt und sich daraus Gegenstände zueignet, begeht nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, sondern Diebstahl (unter Ausnützung einer Amtsstellung).
RS0094532 Rechtssatz 25.01.1979Strafrecht
Ein Beamter, der eingenommenes Geld lediglich zu verwahren (hier: Wertzeichenvorschuß), nicht aber zu verwalten (= Befugnis zu irgendwelchen Verfügungen) hat, begeht durch widerrechtliche Entnahme §§ 133, 313 StGB, nicht aber § 302 StGB.
RS0094542 Rechtssatz 24.03.1987Strafrecht
Ein Postbeamter, der sich widerrechtlich aus dem ihm obliegenden Verkauf von Postwertzeichen stammende Erlöse aneignet, begeht Veruntreuung und nicht Amtsmißbrauch.
RS0096541 Rechtssatz 21.12.1978Strafrecht
Stellt ein allgemein strafbares (Vermögensdelikt) Delikt sich zumindest phasenweise (auch) als Ausübung der (mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften dar, liegt § 302 StGB und nicht das nach § 313 StGB beschwerte allgemeine Delikt vor.
RS0097058 Rechtssatz 21.03.1990Strafrecht
Die Entgegennahme eines Fundes durch einen Gendarmeriebeamten und die Protokollierung dieses Vorganges ist Amtsgeschäft.