Diese wesentlichen Grundlagen des bekämpften Schuldspruchs werden von keinem der Beschwerdeargumente in Frage gestellt.
Die Mängelrüge (Z 5) releviert ohne Ausnahme Beweisdetails, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung nach der auf eine gedrängte Darstellung der wesentlichen Tatsachen und der hiefür maßgebenden Erwägungen beschränkten gerichtlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) in der Urteilsbegründung keiner Erwähnung bedurften oder aber ohnedies ausdrückliche Berücksichtigung fanden. So kann von einer entscheidenden Unvereinbarkeit des sicherheitsbehördlichen Geständnisses des Angeklagten mit den Angaben des Tatopfers keine Rede sein, wenn der tatbedingte Samenerguß an sich da wie dort Bestätigung findet, ohne daß es dabei maßgeblich auf Details der Samenablagerung ankommt. Daß die Urteilsbegründung in diesem Zusammenhang eine Tedenz erkennen ließe, widerstreitende Beweisergebnisse zum Nachteil des Angeklagten zu harmonisieren, läßt sich dem Beschwerdestandpunkt zuwider daraus nicht ableiten. Auch aus dem Umstand, daß N***** O***** ihren vom Angeklagten betasteten Geschlechtsbereich der Mutter gegenüber einmal mit "Popo" bezeichnete, mußte im Urteil nicht gesondert erörtert werden, weil sich aus der (in der Hauptverhandlung des zweiten Rechtsganges verlesenen - S 285) Aussage der Zeugin M***** O***** eindeutig ergibt, daß das Kind dem gebrauchten Ausdruck auch seinen Scheidenbereich zuordnete (S 110). Richtig ist zwar, daß der Befragung des Kindes durch die Kriminalbeamtin lediglich ihr Vater (nicht auch die Mutter) beiwohnte, doch kommt der dem Erstgericht dazu unterlaufenen Aktenwidrigkeit (S 291) erneut keine entscheidende Bedeutung zu. Wird doch die daran geknüpfte Beschwerdemutmaßung, das Kind sei durch insistierendes Befragen seines Vaters zur Ausweitung seiner vorausgegangenen Darstellung der Mutter gegenüber (ohne Hinweise auf einen Samenerguß) bewogen worden, durch die - nach tatrichterlicher Würdigung überzeugende (S 295) - Aussage der Kriminalbeamtin S***** E*****-T***** eindeutig widerlegt (S 279, 280 iVm S 44). Daß der Zeuge G***** O***** die Gefahr einer suggestiven Beeinflussung seiner Tochter durch die an sie gestellten Fragen erkannt und (auch) deshalb vorübergehend Zweifel an der Richtigkeit ihrer Tatdarstellung hegte, findet in der Urteilsbegründung die gebotene Berücksichtigung, wobei der Zeuge seine hiefür ausschlaggebenden Überlegungen im zweiten Rechtsgang unmißverständlich im Sinn der Urteilserwägungen klarstellte (S 278).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) releviert ohne Ausnahme Beweisdetails, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung nach der auf eine gedrängte Darstellung der wesentlichen Tatsachen und der hiefür maßgebenden Erwägungen beschränkten gerichtlichen Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) in der Urteilsbegründung keiner Erwähnung bedurften oder aber ohnedies ausdrückliche Berücksichtigung fanden. So kann von einer entscheidenden Unvereinbarkeit des sicherheitsbehördlichen Geständnisses des Angeklagten mit den Angaben des Tatopfers keine Rede sein, wenn der tatbedingte Samenerguß an sich da wie dort Bestätigung findet, ohne daß es dabei maßgeblich auf Details der Samenablagerung ankommt. Daß die Urteilsbegründung in diesem Zusammenhang eine Tedenz erkennen ließe, widerstreitende Beweisergebnisse zum Nachteil des Angeklagten zu harmonisieren, läßt sich dem Beschwerdestandpunkt zuwider daraus nicht ableiten. Auch aus dem Umstand, daß N***** O***** ihren vom Angeklagten betasteten Geschlechtsbereich der Mutter gegenüber einmal mit "Popo" bezeichnete, mußte im Urteil nicht gesondert erörtert werden, weil sich aus der (in der Hauptverhandlung des zweiten Rechtsganges verlesenen - S 285) Aussage der Zeugin M***** O***** eindeutig ergibt, daß das Kind dem gebrauchten Ausdruck auch seinen Scheidenbereich zuordnete (S 110). Richtig ist zwar, daß der Befragung des Kindes durch die Kriminalbeamtin lediglich ihr Vater (nicht auch die Mutter) beiwohnte, doch kommt der dem Erstgericht dazu unterlaufenen Aktenwidrigkeit (S 291) erneut keine entscheidende Bedeutung zu. Wird doch die daran geknüpfte Beschwerdemutmaßung, das Kind sei durch insistierendes Befragen seines Vaters zur Ausweitung seiner vorausgegangenen Darstellung der Mutter gegenüber (ohne Hinweise auf einen Samenerguß) bewogen worden, durch die - nach tatrichterlicher Würdigung überzeugende (S 295) - Aussage der Kriminalbeamtin S***** E*****-T***** eindeutig widerlegt (S 279, 280 in Verbindung mit S 44). Daß der Zeuge G***** O***** die Gefahr einer suggestiven Beeinflussung seiner Tochter durch die an sie gestellten Fragen erkannt und (auch) deshalb vorübergehend Zweifel an der Richtigkeit ihrer Tatdarstellung hegte, findet in der Urteilsbegründung die gebotene Berücksichtigung, wobei der Zeuge seine hiefür ausschlaggebenden Überlegungen im zweiten Rechtsgang unmißverständlich im Sinn der Urteilserwägungen klarstellte (S 278).
Letztlich vermag auch die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) entwickelte Version einer stufenweisen Aggravierung aller den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte bei Prüfung der Aktenlage keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Letztlich vermag auch die im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) entwickelte Version einer stufenweisen Aggravierung aller den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte bei Prüfung der Aktenlage keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt offenbar unbegründet nach dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt offenbar unbegründet nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.