Lediglich gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Alfred K*****, die in beiden Punkten unberechtigt ist.Lediglich gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Alfred K*****, die in beiden Punkten unberechtigt ist.
Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer zunächst nicht darzutun, welche Bedenken sich aus den Akten gegen den Schuldspruch ergeben sollen. Das Aufzeigen uneinheitlicher Schilderungen der Tatbeteiligten ist hiezu im vorliegenden Fall nicht geeignet, weil das Erstgericht sich mit diesen Verantwortungsmodalitäten der Angeklagten auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt hat, weswegen es der geständigen Verantwortung der Manuela K***** folgend unter Berücksichtigung der teilweise geständigen Verantwortung der übrigen Beteiligten zu seinen Konstatierungen kam. Nicht zuletzt konnten die Tatrichter diese Annahmen auch auf die ursprünglich geständige Verantwortung des Beschwerdeführers selbst stützen. Gegen ihre Schlußfolgerungen und die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich aus den Akten keine, geschweige denn erhebliche Bedenken.Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer zunächst nicht darzutun, welche Bedenken sich aus den Akten gegen den Schuldspruch ergeben sollen. Das Aufzeigen uneinheitlicher Schilderungen der Tatbeteiligten ist hiezu im vorliegenden Fall nicht geeignet, weil das Erstgericht sich mit diesen Verantwortungsmodalitäten der Angeklagten auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt hat, weswegen es der geständigen Verantwortung der Manuela K***** folgend unter Berücksichtigung der teilweise geständigen Verantwortung der übrigen Beteiligten zu seinen Konstatierungen kam. Nicht zuletzt konnten die Tatrichter diese Annahmen auch auf die ursprünglich geständige Verantwortung des Beschwerdeführers selbst stützen. Gegen ihre Schlußfolgerungen und die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich aus den Akten keine, geschweige denn erhebliche Bedenken.
Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die Beschwerde die der angestrebten privilegierten Beurteilung der Tat als "minderschwerer Raub" entgegenstehende Feststellung, wonach der unmittelbare Täter Dragan M***** dem betrunkenen Opfer zumindest einen Schlag versetzte, wodurch dieser zu Boden ging. Indem die ersichtlich das Fehlen erheblicher Gewalt reklamierende Beschwerde diese Feststellung mit Stillschweigen übergeht, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt und ist demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die Beschwerde die der angestrebten privilegierten Beurteilung der Tat als "minderschwerer Raub" entgegenstehende Feststellung, wonach der unmittelbare Täter Dragan M***** dem betrunkenen Opfer zumindest einen Schlag versetzte, wodurch dieser zu Boden ging. Indem die ersichtlich das Fehlen erheblicher Gewalt reklamierende Beschwerde diese Feststellung mit Stillschweigen übergeht, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt und ist demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285a Z 2) des § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Ziffer 2,, teilweise auch nach der Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2,) des Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).