Entscheidung 11 Os 19/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.03.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Reinhold T***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen gemäß § 46 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 362 Abs 1 und 2, § 33 StPO des Strafgefangenen vom 28. Dezember 1998 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 7. September 1998, AZ 24 Bs 246/98, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Reinhold T***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 362, Absatz eins und 2, Paragraph 33, StPO des Strafgefangenen vom 28. Dezember 1998 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 7. September 1998, AZ 24 Bs 246/98, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 362 Abs 1 und 2, § 33 StPO" wird zurückgewiesen.Die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 362, Absatz eins und 2, Paragraph 33, StPO" wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung steht dem Eingabenverfasser ein solcher Rechtsbehelf gegen die bezeichnete Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00019.99.0302.000
Dokumentnummer
JJT_19990302_OGH0002_0110OS00019_9900000_000