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Entscheidung 11 Os 190/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os190/08p

Entscheidungsdatum

20.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 10. September 2008, GZ 20 Hv 14/07i-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch zwei./1./) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei./2./) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (römisch eins./), der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./3./), des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch drei./) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt. Danach hat Günter S***** in Leoben

römisch eins./ „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum 20. September 2002 bis 30. September 2002 Erika W***** durch die ihr gegenüber getätigte Äußerung „ich habe ein Messer und stech dich jetzt ab", wobei er ihr zur Bekräftigung ein Messer gegen den Hals hielt, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

römisch zwei./ am 27. Mai 2007 Helmut T*****

1./ mit Gewalt, nämlich durch das Versetzen von Ohrfeigen und durch das Festhalten am Kragen und gleichzeitiges gewaltsames Zerren des am Boden liegenden Helmut T***** an einen uneinsichtigen Ort, diesen zur Duldung eines Anal- und anschließenden Oralverkehrs, sohin zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt;

2./ mit Gewalt, nämlich durch Festhalten und Zu- Boden-Stoßen bzw durch gewaltsames Aus-der-Tasche-ziehen eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Geldbörse mit dem darin befindlichen Geldbetrag von 30 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

3./ durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihn irgendwo erwischen, sollte er die Polizei verständigen, sohin durch gefährliche Drohung zur Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, die Polizei zu verständigen bzw eine Anzeige zu erstatten zu nötigen versucht; römisch drei./ am 12. oder 13. August 2006 Hubert M***** und Andrea S***** ein schwarzes Ausweisetui aus Kunststoff sowie einen silberfarbenen Aluminiumwerkzeugkoffer mit der Aufschrift „Atlas-Copo", in welchem sich eine Oberfräse, zwei Holzkassetten mit je 16 Stück Fräsköpfen, ein Längsanschlag sowie zwei Schraubenschlüssel befunden haben, sohin fremde bewegliche Sachen in einem Wert von rund 350 Euro, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, aus dem unversperrten PKW Marke VW 70 T mit dem amtlichen Kennzeichen ***** weggenommen;

römisch vier./ ab dem 12. oder 13. August 2006 zwei Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Zulassungsschein für den PKW VW 70 T, mit dem behördlichen Kennzeichen ***** sowie jenen für den Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie von der Berechtigten Andrea S***** im Rechtsverkehr, nämlich bei Fahrten auf öffentlichen Straßen zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, insbesondere zum Nachweis einer aufrechten Zulassung ihres PKWs und Anhängers, gebraucht werde."

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Schuldsprüche zu römisch eins./ und römisch zwei./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.

Mit der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) behauptet der Angeklagte Unvollständigkeit bzw eine unzureichende Auseinandersetzung des Erstgerichts mit dem Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Wolfgang R*****, welches die Aussagen des Zeugen Helmut T***** zum Ablauf der Geschehnisse widerlege. Dabei verkennt er zunächst, dass ein Begründungsmangel nicht schon dann vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und alle anderen Verfahrensergebnisse wiedergibt und daraufhin untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn im Urteil in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet werden und schlüssig begründet wird, warum die Tatrichter von der Richtigkeit einer Annahme überzeugt sind, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 43). Entgegen den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers, das Gutachten des proktologischen Sachverständigen sei übergangen bzw „mehr oder weniger auf die Seite geschoben" worden, hat sich das Erstgericht mit dessen Kalkül ebenso hinreichend auseinandergesetzt wie mit den Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Zeugen Helmut T***** (US 19, 20). Insgesamt verlässt der Angeklagte mit seiner Behauptung, der Zeuge hätte - von ihm verneinte - Verletzungen sowohl im Analbereich als auch an Händen und Füßen haben müssen, weswegen das Erstgericht dessen Aussagen insgesamt nicht hätte folgen dürfen, den Anfechtungsrahmen der Mängelrüge, indem er - nach Art einer Berufung wegen Schuld - bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb dieser Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Insoweit sich der Angeklagte mit der Tatsachenrüge - das Vorbringen der Mängelrüge teils wiederholend - gegen die Schuldsprüche römisch zwei./1./ bis 3./ wendet, ist ihm zu erwidern, dass das Schöffengericht unter ausführlicher Erörterung der aufgenommenen Beweise eingehend dargelegt hat, wie es zu den Feststellungen über das Tatgeschehen gelangte, wobei es sich auch mit den wechselnden Aussagen des Opfers auseinandersetzte. Die Widersprüche in dessen Konstatierungen umfänglich erörternde, sich teils in Spekulationen über unmaßgebliche Einzelheiten der Taten und deren Folgen (etwa die Reinigung der Kleidung des Opfers oder die Gültigkeit eines Ausweises) verlierende Beschwerde vermag beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für die sich mit der Glaubwürdigkeit auch der Zeuginnen Erika W***** und Josefine B***** - deren Verhalten nach der Tat als „unverständlich" bzw „unvorstellbar" bezeichnet wird - auseinandersetzenden weiteren Tatsachenrüge zum Schuldspruch römisch eins./. Denn die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person kann aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO - und auch aus Ziffer 5, - nicht releviert werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431, 491; RIS-Justiz RS0106588, RS0099649).

Nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist schließlich auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), weil sie die Urteilskonstatierungen (US 7) zur gefährlichen Drohung (römisch eins./) zum Nachteil der Erika W***** übergeht. Im Übrigen ist es nicht Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 107, Absatz eins, StGB, dass die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erregt (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33, Schwaighofer in WK2 Paragraph 107, Rz 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89725 11Os190.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00190.08P.0120.000

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090120_OGH0002_0110OS00190_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung