Entscheidung 11 Os 190/09i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Goran U***** wegen § 37 StVG, AZ 47 Ns 25/09s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Oktober 2009, AZ 17 Bs 343/09d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Goran U***** wegen Paragraph 37, StVG, AZ 47 Ns 25/09s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Oktober 2009, AZ 17 Bs 343/09d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Goran U***** gegen den Verfallsbeschluss nach § 37 StVG des Landesgerichts Wiener Neustadt als verspätet zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen solche Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Goran U***** gegen den Verfallsbeschluss nach Paragraph 37, StVG des Landesgerichts Wiener Neustadt als verspätet zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen solche Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Anmerkung
E92936
11Os190.09i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00190.09I.1222.000
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010
Dokumentnummer
JJT_20091222_OGH0002_0110OS00190_09I0000_000