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Entscheidung 11 Os 190/09i×

Entscheidung 11 Os 190/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os190/09i

Entscheidungsdatum

22.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Goran U***** wegen Paragraph 37, StVG, AZ 47 Ns 25/09s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Oktober 2009, AZ 17 Bs 343/09d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Goran U***** gegen den Verfallsbeschluss nach Paragraph 37, StVG des Landesgerichts Wiener Neustadt als verspätet zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen solche Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Anmerkung

E92936 11Os190.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00190.09I.1222.000

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091222_OGH0002_0110OS00190_09I0000_000