Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach dem § 311 StGB macht sich ein Beamter schuldig, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde.Des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach dem Paragraph 311, StGB macht sich ein Beamter schuldig, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde.
Täter kann nur ein Beamter sein, der bestellt ist, im Namen des Bundes .... als dessen Organ mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes- ...verwaltung betraut ist (§ 74 Z 4 StGB).Täter kann nur ein Beamter sein, der bestellt ist, im Namen des Bundes .... als dessen Organ mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes- ...verwaltung betraut ist (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB).
Unter Urkunde ist eine Schrift zu verstehen, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (§ 74 Z 7 StGB).Unter Urkunde ist eine Schrift zu verstehen, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB).
Öffentliche Urkunden sind solche, welche .... von einer öffentlichen
Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse .... in der
vorgeschriebenen Form errichtet sind (§ 292 Abs. 1 ZPO).
Die Heeresverwaltung zählt zur Hoheitsverwaltung des Bundes (Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 1191). Der als Wirtschaftsunteroffizier des Österreichischen Bundesheers mit Aufgaben der Heeresverwaltung betraute Angeklagte ist daher Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB Ob ihm in dieser Funktion selbständige Entscheidungs- und Befehlsgewalt zukommt, kann dahingestellt bleiben. Denn Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches sind auch solche, die nicht mit der Vornahme von Rechtshandlungen, sondern nur mit tatsächlichen Verrichtungen wie etwa dem Vorbereiten oder Vorerledigen von Verfügungen betraut sind (Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 388; ÖJZ-LSK 1977/173). Die dem Angeklagten in seiner Funktion als Wirtschaftsunteroffizier der NT-Kompanie des Versorgungsregiments 2 obliegende Erstellung von Sammelausweisen für verlorenes (beschädigtes) Wirtschaftsgerät und bezüglicher Einzahlungsbestätigungen betreffend Ersatzleistungen erfolgt zu dem Zweck, Tatsachen zu beweisen, die für die Abrechnung der von den Verlustträgern bzw. Beschädigern von Heeresgut kassierten Ersatzbeträge von rechtlicher Bedeutung sind. Die in Rede stehenden Sammelausweise und Einzahlungsbestätigungen sind daher Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB, und, da ihre Ausstellung von einem - hiemit betrauten - Beamten einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse mit (sachbezogenen) vorgeschriebenem Inhalt vorgenommen wird, als öffentliche Urkunden im Sinne der § 292, 293 Abs. 1 ZPO (§ 311 StGB) zu beurteilen, ohne daß es, zumal es sich um behördeninterne Unterlagen handelt, hiezu des Bestehens bestimmter Formvorschriften noch der Einhaltung besonderer Förmlichkeit bedarf (EvBl. 1978/60).Die Heeresverwaltung zählt zur Hoheitsverwaltung des Bundes (Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 1191). Der als Wirtschaftsunteroffizier des Österreichischen Bundesheers mit Aufgaben der Heeresverwaltung betraute Angeklagte ist daher Beamter im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB Ob ihm in dieser Funktion selbständige Entscheidungs- und Befehlsgewalt zukommt, kann dahingestellt bleiben. Denn Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches sind auch solche, die nicht mit der Vornahme von Rechtshandlungen, sondern nur mit tatsächlichen Verrichtungen wie etwa dem Vorbereiten oder Vorerledigen von Verfügungen betraut sind (Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 388; ÖJZ-LSK 1977/173). Die dem Angeklagten in seiner Funktion als Wirtschaftsunteroffizier der NT-Kompanie des Versorgungsregiments 2 obliegende Erstellung von Sammelausweisen für verlorenes (beschädigtes) Wirtschaftsgerät und bezüglicher Einzahlungsbestätigungen betreffend Ersatzleistungen erfolgt zu dem Zweck, Tatsachen zu beweisen, die für die Abrechnung der von den Verlustträgern bzw. Beschädigern von Heeresgut kassierten Ersatzbeträge von rechtlicher Bedeutung sind. Die in Rede stehenden Sammelausweise und Einzahlungsbestätigungen sind daher Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB, und, da ihre Ausstellung von einem - hiemit betrauten - Beamten einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse mit (sachbezogenen) vorgeschriebenem Inhalt vorgenommen wird, als öffentliche Urkunden im Sinne der Paragraph 292, 293, Absatz eins, ZPO (Paragraph 311, StGB) zu beurteilen, ohne daß es, zumal es sich um behördeninterne Unterlagen handelt, hiezu des Bestehens bestimmter Formvorschriften noch der Einhaltung besonderer Förmlichkeit bedarf (EvBl. 1978/60).
Der Schutzzweck des Vergehens nach dem § 311 StGB bezieht sich - gleich jenen der Vergehen nach den § 223, 224 StGB - u. a. auf die Richtigkeit des Inhalts einer im Rechtsverkehr zu gebrauchenden öffentlichen Urkunde (vgl. EvBl. 1977/105).Der Schutzzweck des Vergehens nach dem Paragraph 311, StGB bezieht sich - gleich jenen der Vergehen nach den Paragraph 223, 224, StGB - u. a. auf die Richtigkeit des Inhalts einer im Rechtsverkehr zu gebrauchenden öffentlichen Urkunde vergleiche EvBl. 1977/105).
Da auch ein zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen dienender behördeninterner Gebrauch solcher Urkunden 'im Rechtsverkehr' erfolgt (EvBl. 1977/185, 1978/60), ist durch die vom Erstgericht festgestellte Handlungsweise des Angeklagten der Tatbestand des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach dem § 311 StGB in objektiver Hinsicht gegeben.Da auch ein zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen dienender behördeninterner Gebrauch solcher Urkunden 'im Rechtsverkehr' erfolgt (EvBl. 1977/185, 1978/60), ist durch die vom Erstgericht festgestellte Handlungsweise des Angeklagten der Tatbestand des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach dem Paragraph 311, StGB in objektiver Hinsicht gegeben.
Da das Erstgericht aber das Vorliegen des Tatbildes nach dem § 311 StGB verneinte, unterließ es Feststellungen über die subjektive Tatseite. Das Urteil mußte daher zwecks Feststellung, ob der Angeklagte mit - zumindest bedingtem -Da das Erstgericht aber das Vorliegen des Tatbildes nach dem Paragraph 311, StGB verneinte, unterließ es Feststellungen über die subjektive Tatseite. Das Urteil mußte daher zwecks Feststellung, ob der Angeklagte mit - zumindest bedingtem -
Vorsatz in Bezug auf den Gebrauch der Sammelausweise im Rechtsverkehr handelte, aufgehoben werden. Eine solche Feststellung ist umso eher nötig, als zum Zeitpunkt der tatbildmäßigen Handlungsweise des Angeklagten die Schadensbeträge von den Verlustträgern bereits eingehoben waren.
Im zweiten Rechtsgang wird aber auch, wenn sich der Angeklagte, wie im NB-Verfahren, auf einen Rechtsirrtum berufen sollte, die Frage dieses Schuldausschließungsgrundes zu erörtern sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.