Diesen Strafausspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Diesen Strafausspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Nach § 22 Abs 1 FinStrG sind über einen Täter, der Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art begangen hat, über die vom Gericht gleichzeitig erkannt wird, die Strafen für die Finanzvergehen nach Maßgabe des § 21 FinStrG gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen. Der Ausspruch einer einheitlichen Strafe für das dem Angeklagten vorgeworfene Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und das Vergehen nach § 114 Abs 1 ASVG verstößt gegen diese zwingende - vom Erstgericht zwar zitierte, aber tatsächlich nicht angewendete - Bestimmung; der Gerichtshof hat daher seine Strafbefugnis überschritten, weshalb Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO vorliegt.Nach Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG sind über einen Täter, der Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art begangen hat, über die vom Gericht gleichzeitig erkannt wird, die Strafen für die Finanzvergehen nach Maßgabe des Paragraph 21, FinStrG gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen. Der Ausspruch einer einheitlichen Strafe für das dem Angeklagten vorgeworfene Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und das Vergehen nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG verstößt gegen diese zwingende - vom Erstgericht zwar zitierte, aber tatsächlich nicht angewendete - Bestimmung; der Gerichtshof hat daher seine Strafbefugnis überschritten, weshalb Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO vorliegt.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufzuheben.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend bezüglich beider Delikte keinen Umstand, als mildernd hinsichtlich beider strafbarer Handlungen den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis, in bezug auf das Finanzvergehen überdies die Selbstanzeige.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB, § 23 Abs 1 bis 3 FinStrG) sowie bei Bedacht auf die nach Lage des Falls bezüglich des Finanzvergehens mögliche Strafobergrenze von mehr als 7,3 Millionen Schilling und den Umstand, daß der Angeklagte seit der Selbstanzeige bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH keinerlei Schadensgutmachung geleistet hat, erweist sich eine Geldstrafe in Höhe von 700.000 S, an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten tritt, als tätergerecht und schuldangemessen. Hinsichtlich des Vergehens nach § 114 Abs 1 ASVG war unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen schuldangemessen, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes von 40 S den bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entspricht.Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB, Paragraph 23, Absatz eins bis 3 FinStrG) sowie bei Bedacht auf die nach Lage des Falls bezüglich des Finanzvergehens mögliche Strafobergrenze von mehr als 7,3 Millionen Schilling und den Umstand, daß der Angeklagte seit der Selbstanzeige bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH keinerlei Schadensgutmachung geleistet hat, erweist sich eine Geldstrafe in Höhe von 700.000 S, an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten tritt, als tätergerecht und schuldangemessen. Hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG war unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen schuldangemessen, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes von 40 S den bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entspricht.
Zur Erzielung der spezialpräventiv erforderlichen Effektivität der Strafe sowie aus generalpräventiven Erwägungen (Bewirkung fühlbarer Folgen von Steuerunehrlichkeit, Hintanhaltung einer Bagatellisierung der Nichtabfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen) waren fallbezogen die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der beiden Geldstrafen nicht gegeben.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und das Finanzamt Leoben auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.