Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Der Angeklagte übersieht bei deren Ausführung, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, sämtliche Verfahrensergebnisse zu erörtern oder sich mit allen denkbaren Schlussfolgerungen aus den Beweisresultaten auseinanderzusetzen. Es ist demgegenüber gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0106642 uva; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Der Angeklagte übersieht bei deren Ausführung, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, sämtliche Verfahrensergebnisse zu erörtern oder sich mit allen denkbaren Schlussfolgerungen aus den Beweisresultaten auseinanderzusetzen. Es ist demgegenüber gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0106642 uva; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Dass aus einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch für eine für ihn ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400). Unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht weiters ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, sohin solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (RIS-Justiz RS0099497 uva). Indem der Angeklagte aber bloß auf vor dem gegenständlichen Zeitraum getätigte Abhebungen des Opfers von seinem Konto sowie darauf verweist, das Erstgericht hätte „nicht näher ausgeführt, wann und wo es zu den einzelnen Geldübergaben gekommen ist" (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), überschreitet er die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und spricht überdies keine entscheidungswesentlichen Tatsachen an. Die genaue Begehungszeit gehört wie der Tatort nämlich nicht zu den wesentlichen, die Identität einer Tat bestimmenden Merkmalen, wenn - wie hier - nicht zweifelhaft ist, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen (RIS-Justiz RS0098557; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 14). Im Wesentlichen auf die eigene leugnende Verantwortung gestützt und mit spekulativen Überlegungen zur Herkunft der auf dem Konto des Sebastian S***** erliegenden Geldbeträge sowie zu dessen möglichem erhöhtem finanziellen Bedarf und damit verknüpften Belastungen wird ebenfalls lediglich die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, ohne formale Begründungsmängel aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0099455). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Dass aus einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch für eine für ihn ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400). Unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht weiters ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, sohin solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (RIS-Justiz RS0099497 uva). Indem der Angeklagte aber bloß auf vor dem gegenständlichen Zeitraum getätigte Abhebungen des Opfers von seinem Konto sowie darauf verweist, das Erstgericht hätte „nicht näher ausgeführt, wann und wo es zu den einzelnen Geldübergaben gekommen ist" (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), überschreitet er die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und spricht überdies keine entscheidungswesentlichen Tatsachen an. Die genaue Begehungszeit gehört wie der Tatort nämlich nicht zu den wesentlichen, die Identität einer Tat bestimmenden Merkmalen, wenn - wie hier - nicht zweifelhaft ist, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen (RIS-Justiz RS0098557; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 14). Im Wesentlichen auf die eigene leugnende Verantwortung gestützt und mit spekulativen Überlegungen zur Herkunft der auf dem Konto des Sebastian S***** erliegenden Geldbeträge sowie zu dessen möglichem erhöhtem finanziellen Bedarf und damit verknüpften Belastungen wird ebenfalls lediglich die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, ohne formale Begründungsmängel aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0099455). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.