Aus Anlaß der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 23. Jänner 1979, GZ 11 Os 191/78-5, als offenbar unbegründet zurückgewiesen wurde, konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil im vorerwähnten Schuldspruch an einer ungerügt gebliebenen materiellen Nichtigkeit leidet. Der (Grund-)Tatbestand des § 297 Abs. 1 StGB verlangt auf der subjektiven Seite Wissentlichkeit in Ansehung des Umstandes, daß die Verdächtigung falsch ist, und darüber hinaus den (wenn auch nur bedingten) Vorsatz, den also Verdächtigten der Gefahr behördlicher Verfolgung auszusetzen.Aus Anlaß der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 23. Jänner 1979, GZ 11 Os 191/78-5, als offenbar unbegründet zurückgewiesen wurde, konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil im vorerwähnten Schuldspruch an einer ungerügt gebliebenen materiellen Nichtigkeit leidet. Der (Grund-)Tatbestand des Paragraph 297, Absatz eins, StGB verlangt auf der subjektiven Seite Wissentlichkeit in Ansehung des Umstandes, daß die Verdächtigung falsch ist, und darüber hinaus den (wenn auch nur bedingten) Vorsatz, den also Verdächtigten der Gefahr behördlicher Verfolgung auszusetzen.
Während im angefochtenen Urteil die Wissentlichkeit der Falschbeschuldigung klar zum Ausdruck kommt ('Obwohl dem Angeklagten bei dieser Verantwortung bewußt war, daß sie nicht stimmt ...' - S 342 d. A), fehlen Feststellungen über einen Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Gefährdung des Verleumdeten. Nur dann nämlich, wenn der Angeklagte über die Wissentlichkeit der Falschbezichtigung hinaus - zumindest - die Gefahr behördlicher Verfolgung des anderen als Folge seines Handelns ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) könnten die gesetzlichen Erfordernisse zur inneren Tatseite einer Verleumdung als erfüllt angesehen werden.Während im angefochtenen Urteil die Wissentlichkeit der Falschbeschuldigung klar zum Ausdruck kommt ('Obwohl dem Angeklagten bei dieser Verantwortung bewußt war, daß sie nicht stimmt ...' - S 342 d. A), fehlen Feststellungen über einen Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Gefährdung des Verleumdeten. Nur dann nämlich, wenn der Angeklagte über die Wissentlichkeit der Falschbezichtigung hinaus - zumindest - die Gefahr behördlicher Verfolgung des anderen als Folge seines Handelns ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) könnten die gesetzlichen Erfordernisse zur inneren Tatseite einer Verleumdung als erfüllt angesehen werden.
Schon dieser Feststellungsmangel läßt das Urteil in diesem Punkt des Schuldspruches mit Nichtigkeit nach der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behaftet erscheinen, weswegen in amtswegiger Wahrnehmung der unrichtigen, dem Angeklagten nachteiligen Gesetzesanwendung gemäß den § 288 Abs. 2 Z 3 zweiter Satz, 290 Abs. 1 StPO wie im Spruche zu erkennen war.Schon dieser Feststellungsmangel läßt das Urteil in diesem Punkt des Schuldspruches mit Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet erscheinen, weswegen in amtswegiger Wahrnehmung der unrichtigen, dem Angeklagten nachteiligen Gesetzesanwendung gemäß den Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz, 290 Absatz eins, StPO wie im Spruche zu erkennen war.
Mit seiner durch die Aufhebung des Urteils auch im Strafausspruch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, daß die erstgerichtliche Annahme, das inkriminierte Verhalten des Angeklagten unterfalle deshalb dem höheren Strafsatz des § 297 Abs. 1 StGB, weil der verleumderische Vorwurf das Vergehen der Nötigung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den § 105 Abs. 1, 313 StGB beinhalte, rechtlich verfehlt ist, weil die Strafschärfungsnorm des § 313 StGB (gleich jener des § 39 StGB) keine Veränderung des jeweils anzuwendenden Strafsatzes bewirkt (ÖJZ-LSK 1977/334) und die Strafdrohung des § 105 Abs. 1 StGB nur bis zu einem Jahr reicht. Daß der Falschbezichtigung aber - trotz ihres insoweit neutralen Wortlautes - der Sinn beizumessen wäre, der Gendarmeriebeamte habe dem Angeklagten vorsätzlich ein unwahres Geständnis abnötigen wollen (was als Vorwurf des Amtsmißbrauches nach dem § 302 StGB die Heranziehung des höheren Strafsatzes rechtfertigen hätte können), wurde dem Beschwerdeführer gar nicht zur Last gelegt.Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, daß die erstgerichtliche Annahme, das inkriminierte Verhalten des Angeklagten unterfalle deshalb dem höheren Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB, weil der verleumderische Vorwurf das Vergehen der Nötigung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den Paragraph 105, Absatz eins, 313, StGB beinhalte, rechtlich verfehlt ist, weil die Strafschärfungsnorm des Paragraph 313, StGB (gleich jener des Paragraph 39, StGB) keine Veränderung des jeweils anzuwendenden Strafsatzes bewirkt (ÖJZ-LSK 1977/334) und die Strafdrohung des Paragraph 105, Absatz eins, StGB nur bis zu einem Jahr reicht. Daß der Falschbezichtigung aber - trotz ihres insoweit neutralen Wortlautes - der Sinn beizumessen wäre, der Gendarmeriebeamte habe dem Angeklagten vorsätzlich ein unwahres Geständnis abnötigen wollen (was als Vorwurf des Amtsmißbrauches nach dem Paragraph 302, StGB die Heranziehung des höheren Strafsatzes rechtfertigen hätte können), wurde dem Beschwerdeführer gar nicht zur Last gelegt.