Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In den Urteilsfakten I 1 und 2, III und IV 1 A wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im September 1975 seine am 18. Juni 1962 geborene (mithin damals 13-jährige) Stieftochter Sabine B durch die gefährliche Drohung, er werde ihr Ohrfeigen geben, wenn sie ihm nicht willens sei, zum außerehelichen Beischlaf genötigt, sie dadurch zur Unzucht mißbraucht und sie nach dieser Tat durch eine (weitere) Drohung mit dem Tod, indem er zu ihr sagte, er werde sie umbringen, wenn sie ihn verrate, zur Unterlassung einer polizeilichen Anzeige oder einer Mitteilung an ihre Mutter (über den an ihr vorgenommenen Geschlechtsverkehr) genötigt zu haben.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In den Urteilsfakten römisch eins 1 und 2, römisch drei und römisch vier 1 A wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im September 1975 seine am 18. Juni 1962 geborene (mithin damals 13-jährige) Stieftochter Sabine B durch die gefährliche Drohung, er werde ihr Ohrfeigen geben, wenn sie ihm nicht willens sei, zum außerehelichen Beischlaf genötigt, sie dadurch zur Unzucht mißbraucht und sie nach dieser Tat durch eine (weitere) Drohung mit dem Tod, indem er zu ihr sagte, er werde sie umbringen, wenn sie ihn verrate, zur Unterlassung einer polizeilichen Anzeige oder einer Mitteilung an ihre Mutter (über den an ihr vorgenommenen Geschlechtsverkehr) genötigt zu haben.
In seiner zu diesen Urteilsfakten erhobenen, die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde verweist der Beschwerdeführer auf eine wirtschaftliche und soziale Not der Familie und behauptet, das Erstgericht hätte nicht ausgeführt, weshalb Sabine B die - als Übertreibung zu wertenden - Drohungen ernst nehmen konnte.In seiner zu diesen Urteilsfakten erhobenen, die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde verweist der Beschwerdeführer auf eine wirtschaftliche und soziale Not der Familie und behauptet, das Erstgericht hätte nicht ausgeführt, weshalb Sabine B die - als Übertreibung zu wertenden - Drohungen ernst nehmen konnte.
Mit einer allfälligen Notlage der Familie des Beschwerdeführers mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, weil sie für die Beurteilung der Ernstlichkeit einer Drohung bedeutungslos wäre. Entgegen den Beschwerdeausführungen begründete das Erstgericht auch, weshalb Sabine B die Drohungen des Beschwerdeführers ernst nahm (S 122 d.A), nämlich weil das im gemeinsamen Familienverband lebende damals 13-jährige Mädchen vom Beschwerdeführer bereits vor der Tat mehrfach geschlagen worden war und die Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers, eines Trinkers, im alkoholbeeinträchtigten Zustand kannte, Umstände, die im übrigen nicht nur aus der Aussage der Zeugin Sabine B hervorgehen, sondern auch aus den vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeuginnen Brunhilde A und Marlene C (S 31, 45 und 105 d.A).
Zu dem unter III des Urteilssatzes bezeichneten Schuldspruch (wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB) rügt die Beschwerde, das Erstgericht habe es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, daß Sabine B in ihrer ersten Vernehmung vom 15. Februar 1980 vor der Polizei nichts von einer (nach dem Geschlechtsverkehr geäußerten) Drohung des Beschwerdeführers berichtet habe.Zu dem unter römisch drei des Urteilssatzes bezeichneten Schuldspruch (wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) rügt die Beschwerde, das Erstgericht habe es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, daß Sabine B in ihrer ersten Vernehmung vom 15. Februar 1980 vor der Polizei nichts von einer (nach dem Geschlechtsverkehr geäußerten) Drohung des Beschwerdeführers berichtet habe.
Dem ist entgegenzuhalten, daß Sabine B auch in dieser Vernehmung bereits davon berichtete, sie habe ihre Halbschwester Marlene C anläßlich der Mitteilung von einem Geschlechtsverkehr mit dem Stiefvater gebeten, niemandem etwas davon zu sagen, weil er sie (Sabine B) sonst erschlagen würde (S 22 d.A), was schon darauf hindeutet, daß tatsächlich eine solche Drohung vorfiel. Hiezu kommt noch, daß Brunhilde A, die in Begleitung ihrer Tochter Sabine B im Polizeiwachzimmer Koppstraße erschien (S 11 d.A), sogleich bei der Anzeigeerstattung auf eine nach dem Geschlechtsverkehr ausgestoßene Drohung ihres Mannes gegenüber Sabine B hinwies, ein Umstand, den sie füglich nur aus einer vorausgegangenen Mitteilung ihrer Tochter Sabine entnommen haben konnte. Hält man dazu, daß die in den späten Abendstunden vorgenommene (S 21 d. A) niederschriftliche Vernehmung der Sabine B wegen der damals anstehenden Entscheidung über die Haftfrage (vgl. hiezu S 12 und 29 d. A) augenscheinlich unter einem gewissen Zeitdruck stattfand, so kann nach Lage des Falles nicht gesagt werden, daß ein näher erörterungsbedürftiger Widerspruch in den Aussagen der Sabine B bestünde.Dem ist entgegenzuhalten, daß Sabine B auch in dieser Vernehmung bereits davon berichtete, sie habe ihre Halbschwester Marlene C anläßlich der Mitteilung von einem Geschlechtsverkehr mit dem Stiefvater gebeten, niemandem etwas davon zu sagen, weil er sie (Sabine B) sonst erschlagen würde (S 22 d.A), was schon darauf hindeutet, daß tatsächlich eine solche Drohung vorfiel. Hiezu kommt noch, daß Brunhilde A, die in Begleitung ihrer Tochter Sabine B im Polizeiwachzimmer Koppstraße erschien (S 11 d.A), sogleich bei der Anzeigeerstattung auf eine nach dem Geschlechtsverkehr ausgestoßene Drohung ihres Mannes gegenüber Sabine B hinwies, ein Umstand, den sie füglich nur aus einer vorausgegangenen Mitteilung ihrer Tochter Sabine entnommen haben konnte. Hält man dazu, daß die in den späten Abendstunden vorgenommene (S 21 d. A) niederschriftliche Vernehmung der Sabine B wegen der damals anstehenden Entscheidung über die Haftfrage vergleiche hiezu S 12 und 29 d. A) augenscheinlich unter einem gewissen Zeitdruck stattfand, so kann nach Lage des Falles nicht gesagt werden, daß ein näher erörterungsbedürftiger Widerspruch in den Aussagen der Sabine B bestünde.
Wenn die Beschwerde zu dem unter IV 1 A des Urteilsspruches bezeichneten Schuldspruch (wegen des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses in bezug auf Sabine B) in weiterer Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO eine unzureichende Begründung behauptet, weil Beweisergebnisse nicht gewürdigt worden seien, die Rückschlüsse darauf zuließen, daß Sabine B zur Tatzeit über ihr Alter hinaus entwickelt und dem Elternhaus entwachsen war, so ist diese Rüge schon deshalb unbegründet, weil sie keine entscheidungswesentlichen Umstände betrifft. Denn bei Mißbrauch eines minderjährigen Stiefkindes durch den Stiefvater kann der Mißbrauch der Autorität als typisch vorausgesetzt werden (ÖJZ-LSK 1978/282; ÖJZ-LSK 1977/133), ganz abgesehen davon, daß nach Lage des Falles (Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) an einem faktischen, dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnlichen Verhältnis (ÖJZ-LSK 1979/190) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damals 13- jährigen Stieftochter Sabine B - die ihn auch als 'Papa' anzusprechen pflegte (S 21 d.A) - nicht gezweifelt werden kann. Zu Punkt II des Urteilssatzes wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, von Anfang des Jahres 1980 bis 14. Februar 1980 seinen am 9. Juni 1975 geborenen Sohn Sascha A dadurch wiederholt zur Unzucht mißbraucht zu haben, daß er wiederholt in dessen Hose griff und mit dessen Glied spielte.Wenn die Beschwerde zu dem unter römisch vier 1 A des Urteilsspruches bezeichneten Schuldspruch (wegen des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses in bezug auf Sabine B) in weiterer Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine unzureichende Begründung behauptet, weil Beweisergebnisse nicht gewürdigt worden seien, die Rückschlüsse darauf zuließen, daß Sabine B zur Tatzeit über ihr Alter hinaus entwickelt und dem Elternhaus entwachsen war, so ist diese Rüge schon deshalb unbegründet, weil sie keine entscheidungswesentlichen Umstände betrifft. Denn bei Mißbrauch eines minderjährigen Stiefkindes durch den Stiefvater kann der Mißbrauch der Autorität als typisch vorausgesetzt werden (ÖJZ-LSK 1978/282; ÖJZ-LSK 1977/133), ganz abgesehen davon, daß nach Lage des Falles (Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) an einem faktischen, dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnlichen Verhältnis (ÖJZ-LSK 1979/190) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damals 13- jährigen Stieftochter Sabine B - die ihn auch als 'Papa' anzusprechen pflegte (S 21 d.A) - nicht gezweifelt werden kann. Zu Punkt römisch zwei des Urteilssatzes wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, von Anfang des Jahres 1980 bis 14. Februar 1980 seinen am 9. Juni 1975 geborenen Sohn Sascha A dadurch wiederholt zur Unzucht mißbraucht zu haben, daß er wiederholt in dessen Hose griff und mit dessen Glied spielte.
Unter Anrufung der Z 9 (lit. a) des § 281 Abs. 1Unter Anrufung der Ziffer 9, (Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins
StPO führt die Beschwerde aus, es sei nicht objektiv unsittlich, wenn das Glied eines fünfjährigen Knaben von einem Erziehungsberechtigten berührt werde, wie dies beispielsweise bei der Verrichtung der Notdurft eines Kindes in diesem Alter sogar unumgänglich sei.
Bei diesen Ausführungen weicht die Beschwerde von dem vom Erstgericht - bindend - festgestellten Sachverhalt ab, wonach der Beschwerdeführer dem Kind wiederholt in die Hose griff und mit dem Glied spielte, also keineswegs sexual neutral handelte, wie dies bei der Verrichtung der Notdurft (oder etwa auch beim Baden oder Waschen des Kindes) angenommen werden könnte. Nur der Deutlichkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß diese Handlungsweise nach den als glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeuginnen A, C und B (S 53, 68 und 74 d.A) im Bett vorgenommen wurden, somit ersichtlich nicht den von der Beschwerde unterstellten Zwecken diente. Da die Beschwerde, wie erwähnt, von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht, führt sie den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus. Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).Bei diesen Ausführungen weicht die Beschwerde von dem vom Erstgericht - bindend - festgestellten Sachverhalt ab, wonach der Beschwerdeführer dem Kind wiederholt in die Hose griff und mit dem Glied spielte, also keineswegs sexual neutral handelte, wie dies bei der Verrichtung der Notdurft (oder etwa auch beim Baden oder Waschen des Kindes) angenommen werden könnte. Nur der Deutlichkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß diese Handlungsweise nach den als glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeuginnen A, C und B (S 53, 68 und 74 d.A) im Bett vorgenommen wurden, somit ersichtlich nicht den von der Beschwerde unterstellten Zwecken diente. Da die Beschwerde, wie erwähnt, von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht, führt sie den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus. Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung mit gesonderter Verfügung anberaumt werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.