Die vom Angeklagten ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (2) aus den Gründen der Z 5 und 6 des § 345 Abs1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (2) aus den Gründen der Ziffer 5 und 6 des Paragraph 345, Abs1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 5) ist unbegründet.Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) ist unbegründet.
Weshalb der in der Hauptverhandlung zum Nachweis dafür, dass „ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Konfliktsituation des Angeklagten mit seinem Schwiegervater Hermann J***** einerseits und der letztlich zum Tod von Margarete J***** führenden Tathandlung andererseits“ gegeben sei, gestellte Antrag auf neuerliche Vernehmung des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H***** - der auf das Verhältnis des Angeklagten zu dessen Schwiegermutter Margarete J***** durchaus eingegangen war (ON 42 S 25f) - einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen sollte, ließ das Beweisbegehren offen. Daran ändert das zu seiner Begründung erstattete Vorbringen nichts, dass „die einzige Motivation des Angeklagten, auch Handlungen zu setzen, die zum Tod der Margarete J***** führten“, darin gelegen sei, diese zu erlösen, und die Handlungen zum Nachteil der Margarete J***** unterblieben wären, hätte es nicht die konfliktbelastete Situation mit Hermann J***** gegeben (ON 62 S 57f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321). Dem in der Beschwerde Nachgetragenen steht das Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren entgegen.Weshalb der in der Hauptverhandlung zum Nachweis dafür, dass „ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Konfliktsituation des Angeklagten mit seinem Schwiegervater Hermann J***** einerseits und der letztlich zum Tod von Margarete J***** führenden Tathandlung andererseits“ gegeben sei, gestellte Antrag auf neuerliche Vernehmung des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H***** - der auf das Verhältnis des Angeklagten zu dessen Schwiegermutter Margarete J***** durchaus eingegangen war (ON 42 S 25f) - einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen sollte, ließ das Beweisbegehren offen. Daran ändert das zu seiner Begründung erstattete Vorbringen nichts, dass „die einzige Motivation des Angeklagten, auch Handlungen zu setzen, die zum Tod der Margarete J***** führten“, darin gelegen sei, diese zu erlösen, und die Handlungen zum Nachteil der Margarete J***** unterblieben wären, hätte es nicht die konfliktbelastete Situation mit Hermann J***** gegeben (ON 62 S 57f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321). Dem in der Beschwerde Nachgetragenen steht das Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren entgegen.
Auch die hinsichtlich der Hauptfrage 2 (vgl Punkt 2 des Schuldspruchs) eine Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB vermissende Fragenrüge (Z 6) geht fehl.Auch die hinsichtlich der Hauptfrage 2 vergleiche Punkt 2 des Schuldspruchs) eine Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB vermissende Fragenrüge (Ziffer 6,) geht fehl.
Nach § 314 Abs 1 StPO ist eine Eventualfrage an die Geschworenen zu stellen, falls in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, nach denen-wenn sie als erwiesen angenommen werden-die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte.Nach Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist eine Eventualfrage an die Geschworenen zu stellen, falls in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, nach denen-wenn sie als erwiesen angenommen werden-die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte.
Ein solches Vorbringen zeigt die Beschwerde mit Hinweisen auf den Antrag auf Stellung einer entsprechenden Eventualfrage, auf die Verantwortung des Angeklagten und auf das Gutachten des Sachverständigen nicht auf:
Der Inhalt von Anträgen stellt kein solches Vorbringen dar (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42). Eine dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 344, 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) entsprechende konkrete Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Das Gutachten des Sachverständigen allein kann nicht Grundlage für die Stellung von Eventualfragen sein (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 15).Der Inhalt von Anträgen stellt kein solches Vorbringen dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42). Eine dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 344, 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) entsprechende konkrete Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Das Gutachten des Sachverständigen allein kann nicht Grundlage für die Stellung von Eventualfragen sein (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 15).
Anzumerken bleibt, dass der erforderliche allgemein rechtsethisch verständliche Konnex zwischen dem behaupteten Konfliktverhalten des Schwiegervaters des Angeklagten, Hermann J*****, und seiner von der in Rede stehenden Tötungshandlung betroffenen Schwiegermutter Margarete J***** bei der gegebenen Tatkonstellation nicht vorliegt (vgl 11 Os 72/07h).Anzumerken bleibt, dass der erforderliche allgemein rechtsethisch verständliche Konnex zwischen dem behaupteten Konfliktverhalten des Schwiegervaters des Angeklagten, Hermann J*****, und seiner von der in Rede stehenden Tötungshandlung betroffenen Schwiegermutter Margarete J***** bei der gegebenen Tatkonstellation nicht vorliegt vergleiche 11 Os 72/07h).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - auch unter Berücksichtigung der gemäß § 24 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - auch unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 24, StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 344,, 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
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