Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Dezember 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kramer als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 3 a E Vr 6115/93 anhängigen Strafsache gegen Fouad Ben Abdallah G* gegen eine "Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. November 1993" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Fouad Ben Abdallah G*ist nach den Beschwerdeangaben beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 3 a E Vr 6115/93 ein Strafverfahren anhängig, in welchem er unmittelbar beim Obersten Gerichtshof und - wie die Beschwerde ausführt - auch beim Erstgericht eine Grundrechtsbeschwerde einbrachte, worin er - in bezug auf die damit bekämpfte Entscheidung unsubstantiiert das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr bestreitet und die Feststellung begehrt, er sei durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. November 1993 im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Gemäß § 3 Abs 1 GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (§ 4 Abs 1) ist anzuführen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (Paragraph 4, Absatz eins,) ist anzuführen.
Die genannten gesetzlichen Voraussetzungen werden von der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllt.
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht ausreichend klar darlegt, worin er die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt, ist die angefochtene Entscheidung nicht präzisiert, zudem aber auch der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag nicht angeführt. Da gemäß § 3 Abs 2 GRBG von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden kann, war die Beschwerde wegen anderer nicht verbesserungsfähiger Formmängel ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht ausreichend klar darlegt, worin er die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt, ist die angefochtene Entscheidung nicht präzisiert, zudem aber auch der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag nicht angeführt. Da gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden kann, war die Beschwerde wegen anderer nicht verbesserungsfähiger Formmängel ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:E33730
Dokumentnummer
JJT_19931230_OGH0002_0110OS00192_9300000_000