Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 28.Juni 1959 geborene jugoslawische Staatsangehörige Radmila A, richtig: Slavica B, geboren 2.Juni 1958
(laut Fernschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.Jänner 1979, Zl. 365.443/5/II/10/d 1/79), des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, in Wien in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Ljubisa C und Dubrovko D als Beteiligte 1.) am 27.Juni 1978 der Martha E fünf Kroko-Damentaschen im Gesamtwert von 35.100 S und 2.) am 28.Juni 1978 a) dem Mircea F einen Nerzmantel Lutitia, grau, im Wert von 120.000 S, sowie b) einem Verfügungsberechtigten der Boutique G, H und I, zwei Kleider, einen Samtbolero und ein Lurexkostüm im Gesamtwert von 5.322 S gestohlen zu haben.(laut Fernschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.Jänner 1979, Zl. 365.443/5/II/10/d 1/79), des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, in Wien in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Ljubisa C und Dubrovko D als Beteiligte 1.) am 27.Juni 1978 der Martha E fünf Kroko-Damentaschen im Gesamtwert von 35.100 S und 2.) am 28.Juni 1978 a) dem Mircea F einen Nerzmantel Lutitia, grau, im Wert von 120.000 S, sowie b) einem Verfügungsberechtigten der Boutique G, H und römisch eins, zwei Kleider, einen Samtbolero und ein Lurexkostüm im Gesamtwert von 5.322 S gestohlen zu haben.
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte nach dem § 128 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den die Wertgrenze von 100.000 S erheblich übersteigenden Schadensbetrag und die Wiederholung, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Wandel der Angeklagten, deren Alter unter 21 Jahren sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung.Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den die Wertgrenze von 100.000 S erheblich übersteigenden Schadensbetrag und die Wiederholung, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Wandel der Angeklagten, deren Alter unter 21 Jahren sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.