Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen bringt einen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 21 Abs 1 StGB kann nach ständiger Judikatur (RZ 1976/119 = EvBl 1977/8; RZ 1976/122 u.v.a.) allein mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft werden. Zur Beurteilung dieser Prognose gehört auch die Beantwortung der Frage, was sich als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen darstellt, die demnach ebenfalls nur mit Berufung bekämpfbar ist, desgleichen sich darauf beziehende (behauptete) Verfahrens-, Begründungs- oder Feststellungsmängel.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen bringt einen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die Gefährlichkeitsprognose im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB kann nach ständiger Judikatur (RZ 1976/119 = EvBl 1977/8; RZ 1976/122 u.v.a.) allein mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft werden. Zur Beurteilung dieser Prognose gehört auch die Beantwortung der Frage, was sich als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen darstellt, die demnach ebenfalls nur mit Berufung bekämpfbar ist, desgleichen sich darauf beziehende (behauptete) Verfahrens-, Begründungs- oder Feststellungsmängel.
Nichts anderes als eine solche Bekämpfung unternimmt die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn sie - zwar in Abweichung von der von der Judikatur gewählten Terminologie eine Anfechtung von 'Grundvoraussetzungen' der Anstaltsunterbringung behauptend - dem erstgerichtlichen Urteil zum Vorwurf macht, eine nähere Beschreibung der auf Grund der Geisteskrankheit des Betroffenen zu erwartenden weiteren Straftaten schuldig geblieben zu sein, sich nicht mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen auseinandergesetzt zu haben, daß eine Prognose über die Art der zu erwartenden Aggressionshandlungen die Möglichkeit eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens übersteige, und sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt zu haben, was eine strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen sei. Nichts anderes als eine Bekämpfung der Prognose sind schließlich auch die Ausführungen, mit denen bemängelt wird, daß das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 6.Juli 1983 (richtig: vom 4.Juli 1983), das sich allein mit der Frage der Prognose beschäftigte, lediglich auf Grund einer Untersuchung vom 23. März 1983 erstellt worden sei und sich das Gericht nicht mit der Möglichkeit einer önderung der Psyche des Betroffenen in diesem Zeitabschnitt beschäftigt habe sowie die Ausführungen, daß der Sachverständige nicht Stellung dazu bezogen habe, welche Zeitspanne er unter 'absehbarer Zeit' verstehe, in der ein Abklingen des Wahnes des Betroffenen nicht zu erwarten sei.
Da somit alle Ausführungen des Beschwerdeführers nach Inhalt und Zweck in Wahrheit allein auf eine Anfechtung des Ausspruches über die Prognose abzielen, stellen sie sich insgesamt als Ausführung einer Berufung dar, nicht aber als Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen.
Die Akten mußten demzufolge in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur weiteren Amtshandlung zugeleitet werden.Die Akten mußten demzufolge in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur weiteren Amtshandlung zugeleitet werden.
Eine Kostenentscheidung hat zu unterbleiben (EvBl 1978/32).