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Entscheidung 11 Os 194/08a×

Entscheidung 11 Os 194/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os194/08a

Entscheidungsdatum

20.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Noah S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 10. Oktober 2008, GZ 20 Hv 51/08y-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hinsichtlich des Mitangeklagten Ismail B***** enthält, wurde Noah S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat Noah S***** am 15. März 2008 in Bregenz „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Ismail B***** als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld der Sarah G***** in Höhe von 200 Euro mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern Karl-Heinz Ga***** und Elias N***** abgenötigt, indem Ismail B***** den Karl-Heinz Ga***** in der Wohnung der Sarah G***** ein aufgeklapptes Taschenmesser an den Hals hielt, wodurch auch der ebenfalls anwesende Elias N***** stark eingeschüchtert wurde, während Noah S***** die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte und sich schließlich auch Ismail B***** an der Suche beteiligte, wobei dieser immer wieder mit dem Messer vor Karl-Heinz Ga***** und Elias N***** herumfuchtelte und beide aufforderte, sich nicht zu bewegen, andernfalls er zusteche, wobei Noah S***** und Ismail B***** letztlich 200 Euro Bargeld wegnahmen". Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Denn das mit der Vorlage eines entsprechenden (undatierten) Schreibens verbundene Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, wonach Ismail B***** mittlerweile klarstellte, „bei der Schwurgerichtsverhandlung am 10. Oktober 2008 falsche Angaben" insofern gemacht zu haben, als der Angeklagte Noah S***** am „Tattag nicht gewusst hätte, dass er (B*****) sein Messer bei sich trage", ist in dem vom Neuerungsverbot geprägten Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich und vermag allenfalls als Grundlage für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dienen. Demgemäß verfehlt ist auch der in der Beschwerdeschrift gestellte Beweisantrag, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsachenfeststellungsinstanz ist. Er darf im Nichtigkeitsverfahren weder die Tatsachengrundlage durch Beweiserhebungen erweitern noch sonst neue Tatsachen berücksichtigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89726 11Os194.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00194.08A.0120.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090120_OGH0002_0110OS00194_08A0000_000