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Entscheidung 11 Os 195/08y×

Entscheidung 11 Os 195/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os195/08y

Entscheidungsdatum

17.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 6. November 2008, GZ 25 Hv 138/08b-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB nach Paragraph 129, StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Danach hat er am 5. Juni 2008 in Innsbruck dem Benjamin R***** durch Einbruch in dessen Zimmer (Aufbrechen der Zimmertür mit einem Eisen) einen Flachbildschirm im Wert von 379 Euro sowie zwei PC-Lautsprecherboxen mit Ständer im Wert von 70 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die ziffernmäßig nicht bezeichnete, inhaltlich aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Mit den Hinweisen auf die Tatbegehung unter Alkoholeinfluss (was das Erstgericht dem Rechtsmittelvorbringen entgegen gar wohl in Rechnung stellte - US 10) im Zuge einer durch chronischen Missbrauch dieser Substanz gezeichneten Krise, den zwischenzeitigen Bezug von Sozialhilfe und eine stationäre Entzugsbehandlung macht der Angeklagte allerdings lediglich Berufungsgründe geltend, ohne einen in der Überschreitung des Ermessensspielraums liegenden unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung aufzeigen zu können (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 77, 77a). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90028 11Os195.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00195.08Y.0217.000

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090217_OGH0002_0110OS00195_08Y0000_000