Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Mit der Besetzungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) kritisiert der Angeklagte in offenbarer Unkenntnis des durch BGBl I 2009/52 geänderten § 32 Abs 1 letzter Satz StPO (aber auch der mit diesem Nichtigkeitsgrund verbundenen Rügeobliegenheit) eine vermeintlich unrichtige, der genannten Bestimmung jedoch entsprechende Besetzung des Schöffengerichts. Auf sie war daher nicht näher einzugehen. Die Verfahrensrüge macht geltend, aufgrund einer „absurden Äußerung des Zweitangeklagten" wäre das Erstgericht dazu verhalten gewesen, dessen Verhandlungsfähigkeit zu überprüfen, weswegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO vorläge. Damit bezeichnet der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), welche Verfügung des Gerichts angesichts der tatsächlichen Lage im Verfügungszeitpunkt rechtlich verfehlt gewesen sein soll und entzieht sich solcherart - auch in Anbetracht des bei der Hauptverhandlung bereits vorliegenden psychiatrisch-neurologischen Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen zur Person des Zweitangeklagten (ON 44) - ebenfalls einer inhaltlichen Erwiderung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 49, 249).Mit der Besetzungsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) kritisiert der Angeklagte in offenbarer Unkenntnis des durch BGBl römisch eins 2009/52 geänderten Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz StPO (aber auch der mit diesem Nichtigkeitsgrund verbundenen Rügeobliegenheit) eine vermeintlich unrichtige, der genannten Bestimmung jedoch entsprechende Besetzung des Schöffengerichts. Auf sie war daher nicht näher einzugehen. Die Verfahrensrüge macht geltend, aufgrund einer „absurden Äußerung des Zweitangeklagten" wäre das Erstgericht dazu verhalten gewesen, dessen Verhandlungsfähigkeit zu überprüfen, weswegen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorläge. Damit bezeichnet der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO), welche Verfügung des Gerichts angesichts der tatsächlichen Lage im Verfügungszeitpunkt rechtlich verfehlt gewesen sein soll und entzieht sich solcherart - auch in Anbetracht des bei der Hauptverhandlung bereits vorliegenden psychiatrisch-neurologischen Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen zur Person des Zweitangeklagten (ON 44) - ebenfalls einer inhaltlichen Erwiderung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 49, 249).
Als unvollständig und aktenwidrig erachtet der Angeklagte in der Mängelrüge, dass das Gericht seine Feststellungen auf die belastenden, aber in sich widersprüchlichen Angaben des Mitangeklagten gestützt habe. Er übersieht dabei, dass Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nur bei einer unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde in den wesentlichen Teilen vorliegt und Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nur dann, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche nicht würdigt oder seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert.Als unvollständig und aktenwidrig erachtet der Angeklagte in der Mängelrüge, dass das Gericht seine Feststellungen auf die belastenden, aber in sich widersprüchlichen Angaben des Mitangeklagten gestützt habe. Er übersieht dabei, dass Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nur bei einer unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde in den wesentlichen Teilen vorliegt und Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nur dann, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche nicht würdigt oder seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert.
Die exakte Wortwahl eines Täters bei der Bestimmung eines anderen stellt unter dem Aspekt eines Begründungsdefizits keinen wesentlichen Teil einer entscheidenden Tatsache dar, zumal sich die gerügte Formulierung „... und die Frau hat sicher Geld in ihrer Handtasche ..." ohnedies in ON 4 S 3 (und ähnlich in ON 62 S 9 und S 11) findet. Überdies hat sich das Erstgericht aber umfänglich mit der Verantwortung beider Angeklagter auseinandergesetzt und begründet, aus welchem Grund es den Angaben des Zweitangeklagten gefolgt ist (US 7 ff). Der Beschwerdeführer bekämpft im Ergebnis daher bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne Begründungsmängel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
Unverständlich ist der Antrag, „gemäß § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" schon deshalb, weil gegen die Angeklageschrift kein Einspruch erhoben wurde.Unverständlich ist der Antrag, „gemäß Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" schon deshalb, weil gegen die Angeklageschrift kein Einspruch erhoben wurde.
Das vom Angeklagten überreichte eigene Schreiben war unbeachtlich, weil es gegen den von § 285 Abs 1 erster Satz StPO verlangten Grundsatz der Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstößt (RIS-Justiz RS0100152).Das vom Angeklagten überreichte eigene Schreiben war unbeachtlich, weil es gegen den von Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO verlangten Grundsatz der Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstößt (RIS-Justiz RS0100152).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.