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Entscheidung 11 Os 196/08w×

Entscheidung 11 Os 196/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os196/08w

Entscheidungsdatum

17.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter G***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. Juli 2008, GZ 17 Hv 85/08p-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter G***** (richtig:) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 206, Absatz eins, 15, StGB sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde überdies seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat Günter G***** im Zeitraum Sommer 2007 bis März 2008 in V***** mit dem am 30. Dezember 1994 geborenen und somit unmündigen Michael A*****

römisch eins. an nicht näher feststellbaren Tagen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen bzw zu unternehmen versucht, und zwar

1. in drei bis vier Angriffen, indem er dessen Penis in den Mund nahm und „daran lutschte", sowie

2. mehrmals einen Oralverkehr durchzuführen, indem er dessen Hosenschlitz öffnete, aber aufgrund von Abwehrhandlungen davon abließ;

römisch zwei. an einem nicht näher feststellbaren Tag dadurch, dass er sich von Michael A***** in den Mund urinieren ließ, eine Handlung, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor diesem vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt. Denn das Vorbringen (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) beschränkt sich - in Verkennung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, StGB - darauf, die (Negativ-)Feststellung der Erstrichter, wonach bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB nicht vorliegen, zu bemängeln und entzieht sich solcherart mangels Sachbezugs einer Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89942 11Os196.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00196.08W.0217.000

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090217_OGH0002_0110OS00196_08W0000_000