Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter G***** (richtig:) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 206 Abs 1, 15 StGB sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde überdies seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter G***** (richtig:) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 206, Absatz eins, 15, StGB sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde überdies seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Danach hat Günter G***** im Zeitraum Sommer 2007 bis März 2008 in V***** mit dem am 30. Dezember 1994 geborenen und somit unmündigen Michael A*****
I. an nicht näher feststellbaren Tagen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen bzw zu unternehmen versucht, und zwarrömisch eins. an nicht näher feststellbaren Tagen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen bzw zu unternehmen versucht, und zwar
1. in drei bis vier Angriffen, indem er dessen Penis in den Mund nahm und „daran lutschte", sowie
2. mehrmals einen Oralverkehr durchzuführen, indem er dessen Hosenschlitz öffnete, aber aufgrund von Abwehrhandlungen davon abließ;
II. an einem nicht näher feststellbaren Tag dadurch, dass er sich von Michael A***** in den Mund urinieren ließ, eine Handlung, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor diesem vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.römisch zwei. an einem nicht näher feststellbaren Tag dadurch, dass er sich von Michael A***** in den Mund urinieren ließ, eine Handlung, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor diesem vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.