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Entscheidung 11 Os 196/81×

Entscheidung 11 Os 196/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os196/81

Entscheidungsdatum

24.03.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Payrhuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Emmerich A wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems als Schöffengerichtes vom 14.Oktober 1981, GZ. 11 römisch fünf r 190/81-43, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Strizik und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen das Ersturteil im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft dahin ergänzt, daß gemäß den Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und 23 Absatz 4, FinStrG.

die angeführte Vorhaft sowohl auf die über den Angeklagten Emmerich A verhängte Freiheitsstrafe als auch auf die ihm auferlegte Geldstrafe und Verfallsersatzstrafe angerechnet wird. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.August 1957 geborene Kraftfahrer Emmerich A des (bandenmäßig begangenen) Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG., zum Teil als Beteiligter nach dem Paragraph 12,, dritter Fall, StGB (Punkt 1 und 2 des Urteilssatzes), des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SGG. (Punkt 3 des Urteilssatzes) und des Finanzvergehens der (gewerbsmäßig begangenen) Abgabenhehlerei nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins

Litera a, FinStrG. (Punkt 4 des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagevorwurf wurde Emmerich A gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen.

Die (ausdrücklich) auf die Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den unter Punkt 4 bezeichneten Schuldspruch wegen des (gewerbsmäßig begangenen) Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG.; im Rahmen seiner Berufung bekämpft der Angeklagte - insoweit der Sache nach aber in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - den Ausspruch im Ersturteil, das ihm angelastete Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG. als Mitglied einer Bande begangen zu haben. Außerdem hält er (in seiner Berufung) die ihm gemäß dem Paragraph 12, Absatz 4, SGG. in Verbindung mit dem Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG. auferlegte Verfallsersatzstrafe (in der Höhe von einer Million Schilling) für überhöht, womit er allenfalls - soweit er hiebei nicht die Aufteilung der Verfallsersatzstrafe zwischen ihm, Michael B und Helmut C, sondern die dem Gericht bei Straffestsetzung (nach dem Paragraph 12, Absatz 4, SGG. bzw. Paragraph 19

FinStrG.) keinen Ermessensspielraum offenlassende Strafbemessung im Auge hat - den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht (ÖJZ-LSK. 1981/16).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer erachtet zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Urteilsfeststellung, derzufolge auch nach seinem Wissen das gesamte von ihm erworbene und (zum Großteil) in Verkehr gesetzte Haschisch im Ausland erzeugt wurde und mangels einer legalen Einfuhrmöglichkeit nur durch Schmuggel nach Österreich gelangt sein konnte, als unzureichend begründet. Dieser Vorwurf besteht jedoch nicht zu Recht. Denn die im Ersturteil für die Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten, sich keine Gedanken über die Herkunft des Suchtgifts gemacht zu haben, gegebene Begründung, daß er nämlich schon im Hinblick auf die überaus große hier in Rede stehende Haschischmenge gewußt habe, daß das Suchtgift im Inland nicht erzeugt worden sein konnte, und ihm im übrigen als Rauschgifthändler schon durch zahlreiche Meldungen in den Massenmedien bekannt war, daß geschmuggeltes Rauschgift an der Grenze beschlagnahmt werde (Band römisch zwei, S. 353 d.A.), steht mit den Denkgesetzen, den forensischen Erfahrungen und den Verfahrensergebnissen im Einklang und stellt daher nach Lage des Falls eine der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechende, mängelfreie Begründung dar. Räumte doch selbst der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich ein, es sei ihm klar gewesen, daß Haschisch aus dem Ausland unter Umgehung des Zolls nach Österreich geschmuggelt werde; außerdem habe ihm Helmut C gesagt, daß das Haschisch aus dem Libanon komme (Band römisch zwei, S. 305 und 306 d.A.; vergleiche auch die Aussage des Zeugen Michael B in der Hauptverhandlung, S. 320 d.A., derzufolge schon auf Grund der Verpackung die Herkunft des Haschisch aus dem Libanon erkennbar gewesen sei).

Soweit aber der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - hier der Sache nach ersichtlich unter Berufung auf einen bei ihm angeblich vorgelegenen (schuldausschließenden) Rechtsirrtum, sohin insoweit in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO -

mit dem Hinweis auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, beim Erwerb (und Weiterverkauf) des Suchtgifts 'an einen Zoll nicht gedacht' zu haben (Band römisch zwei, S. 311/ 312 d.A.), zumindest sinngemäß in Abrede stellt, sich der Begehung eines Finanzvergehens (hier der Abgabenhehlerei) bewußt gewesen zu sein und demnach sein vorerwähntes Tatverhalten nicht (auch) nach dem Finanzstrafgesetz für strafbar gehalten haben will, verkennt er das Wesen der für Finanzvergehen im Paragraph 9, FinStrG. vorgesehenen Regelung über einen dem Täter bei Tatbegehung unterlaufenen Rechtsirrtum, der dort in seinen rechtlichen Auswirkungen einem Tatirrtum gleichgestellt wird. Denn der Schuldausschließungsgrund des (entschuldbaren) Rechtsirrtums im Sinn des Paragraph 9, FinStrG. besteht ebenso wie nach der korrespondierenden Regelung des Rechtsirrtums im Paragraph 9, StGB in einem Irrtum über Verbotsnormen, sohin in einem Verbotsirrtum, und setzt einen dem Täter unterlaufenen Irrtum darüber voraus, daß ein bestimmtes Verhalten, das er in seiner objektiven Beschaffenheit an sich erkannt hat, rechtlich verboten ist.

Ein (schuldausschließender) Rechtsirrtum im Sinn des Paragraph 9, FinStrG. kommt daher (ebenso wie nach der Regelung des Rechtsirrtums im Paragraph 9, StGB) bei einem Handeln des Täters mit (zumindest bedingtem) Unrechtsbewußtsein nicht in Betracht. Zur Annahme eines solchen Unrechtsbewußtseins genügt es aber, daß der Täter allgemein um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens weiß. Daß er darüber hinaus auch noch Kenntnis von den im einzelnen anzuwendenden (Straf-) Normen hat, ist hingegen nicht erforderlich vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG., Anmerkung zu Paragraph 9, FinStrG. und E.Nr. 36 hiezu).

Der Beschwerdeführer war sich nach seinem Geständnis in der Hauptverhandlung des Unrechts seines Handels mit Suchtgift (Erwerb und Weiterverkauf) durchaus bewußt (Band römisch zwei, S. 299 und 310 oben d. A.). Damit läuft aber seine sinngemäße Verantwortung, nicht gewußt zu haben, daß er zugleich (mit dem Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG., begangen zum Teil als Beteiligter nach dem Paragraph 12,, dritter Fall, StGB und dem Vergehen nach dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins

und 2 SGG.) auch das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei (nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG.) verwirklicht habe, auf die Behauptung eines Irrtums über die strafrechtliche Subsumtion seines von ihm an sich als rechtswidrig erkannten (und schon nach dem Suchtgiftgesetz strafbaren) Verhaltens auch als Finanzvergehen (hier der Abgabenhehlerei) hinaus. Ein solcher trotz vorhandenen Unrechtsbewußtseins vorgelegener Irrtum über die Strafbarkeit bzw. rechtliche Qualifikation der Tat (Strafbarkeits- bzw. Subsumtionsirrtum) ist aber (auch) im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 9, FinStrG. unbeachtlich, weil ein (hier partiell) fehlendes Strafbarkeitsbewußtsein das für die Anwendung der vorerwähnten Gesetzesstelle erforderliche (und ausreichende) Unrechtsbewußtsein nicht ausschließt (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG., Nr. 8 zu Paragraph 9, FinStrG.).

Ein die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. berührender Tatirrtum des Angeklagten scheidet hingegen nach den Urteilsannahmen des Erstgerichtes aus, ging es doch beim Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei in Ablehnung der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich von der Feststellung aus, er sei in Kenntnis des Umstandes tätig geworden, daß die gesamten seinen Schuldsprüchen zu Punkt 1, 2 und 3 zugrundeliegenden Suchtgiftmengen geschmuggelt waren, womit es auch in bezug auf die dem Beschwerdeführer angelastete Abgabenhehlerei ein alle Tatbildmerkmale dieses Finanzvergehens umfassendes vorsätzliches Handeln als erwiesen annahm.

Da nach dem Vorgesagten zufolge der Feststellungen im Ersturteil in Verbindung mit der eigenen Verantwortung des Angeklagten weder ein Rechts- noch ein Tatirrtum im Sinn des Paragraph 9, FinStrG. in Betracht kommt, ist die Prüfung der vom Angeklagten überdies in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zumindest sinngemäß aufgeworfenen Frage der Entschuldbarkeit eines - ihm in Wahrheit gar nicht unterlaufenen - Irrtums, wodurch nach der Regelung des Paragraph 9, FinStrG. allenfalls (nämlich bei Unentschuldbarkeit des Irrtums) nur die strafrechtliche Haftung wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts nach dem Paragraph 37, Absatz 3, FinStrG. Platz greifen würde, gegenstandslos, sodaß sich ein Eingehen auf das weitere darauf Bezug nehmende Beschwerdevorbringen erübrigt.

Die Annahme des Qualifikationsumstandes der bandenmäßigen Begehung des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG.

hält der Beschwerdeführer - hier der Sache nach in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins

StPO - deshalb für verfehlt, weil seiner Ansicht nach der Bandenbegriff die Verbindung einer Person mit mindestens drei oder mehr Personen (sohin die Verbindung von insgesamt mindestens vier Personen) voraussetze, er jedoch nicht gleichzeitig mit den gesondert verfolgten Michael B und Helmut C, sondern vielmehr in zeitlicher Folge jeweils nur mit einem der beiden die Suchtgiftgeschäfte abgewickelt habe. Mit dem letzten Einwand setzt sich aber der Beschwerdeführer über die mit den Verfahrensergebnissen im Einklang stehende Urteilsannahme hinweg, daß er, nachdem er seine Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Suchtgifthandel vorerst mit Michael B geknüpft hatte, in der Folge gleichzeitig sowohl von ihm als auch von Helmut C (bis zur Verhaftung des Michael B Ende 1980) laufend Haschisch in verhältnismäßig großen Mengen zu einem günstigen Preis zum Weiterverkauf bezog (Band römisch zwei, S. 348 und 352 d.A.), und Helmut C erst nach der Verhaftung des Michael B der Hauptlieferant des Angeklagten wurde. Daß der Angeklagte gemeinsam mit den beiden Suchtgifthändlern B und C tätig wurde, konnte das Erstgericht schon auf das auch in der Hauptverhandlung erörterte (Band römisch zwei, S. 304 d. A.) Eingeständnis des Angeklagten vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (Band römisch zwei, ON. 33, S. 245 d.A.) stützen, derzufolge er schon ab Jänner 1980 von beiden Haschisch bezog und für sie weiterverkaufte. Diese Feststellung findet überdies in den Angaben des Helmut C vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vergleiche Band römisch zwei, ON. 33, S. 43 und 45 d.A.) und vor dem Untersuchungsrichter (Band römisch eins, S. 153 und 154 d.A.) sowie des Michael B vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (Band römisch zwei, ON. 33, S. 77 und 79

d. A.) volle Deckung. Dazu kommt aber noch, daß der Angeklagte Michael B und Helmut C nach den bezüglichen, von ihm unbekämpft gebliebenen Urteilsfeststellungen seine Wiener Wohnung zur Abwicklung von umfangreichen, zum Teil gleichzeitig von beiden getätigten Suchtgiftverkäufen zur Verfügung gestellt hatte vergleiche Schuldspruch zu Punkt 2. des Urteilssatzes; sowie Band römisch zwei, S. 352 d. A.). Aus diesem Urteilssachverhalt konnte daher das Erstgericht den denkrichtigen und auch mit den allgemeinen Lebenserfahrungen im Einklang stehenden Schluß auf das Vorliegen einer für den Bandenbegriff essentiellen Verbindung im Sinn einer ausdrücklich oder zumindest konkludent zustandegekommenen Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und den beiden Suchtgifthändlern B und C zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen aber noch unbestimmter Straftaten nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG. ziehen. Hingegen befindet sich der Beschwerdeführer mit seiner Ansicht, daß der Bandenbegriff des Paragraph 12, Absatz eins, SGG. eine Verbindung von zumindest vier Personen voraussetze, in einem Rechtsirrtum. Denn auch hier gilt die allgemeine Legaldefinition des Paragraph 278, StGB über die Bandenbildung. Danach liegt eine Bande vor, wenn sich jemand mit zwei oder mehreren anderen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen aber noch unbestimmter Straftaten (hier nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG.) verbindet. Die Verbindung von mindestens drei Personen genügt daher für die Annahme einer Bande (Foregger-Litzka, SGG., Anmerkung römisch sieben zu Paragraph 12, /S. 19 /).

Dem Erstgericht unterlief sohin entgegen der vom Angeklagten vertretenen Auffassung kein Rechtsirrtum, wenn es den strafsatzändernden (LSK. 1980/95) Qualifikationsumstand der bandenmäßigen Begehung des zu Punkt 1

und 2 des Urteilssatzes angeführten Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG. (zum Teil in Verbindung mit dem Paragraph 12,, dritter Fall, StGB) bejahte.

Mit dem weiteren - im Rahmen der Berufung vorgebrachten - Einwand, daß (auch) die (nach dem Paragraph 12, Absatz 4, SGG. in Verbindung mit dem Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG.) im Ersturteil ausgesprochene Verfallsersatzstrafe überhöht ausgemessen sei, behauptet der Beschwerdeführer, sofern er damit nicht nur die vom Erstgericht vorgenommene und insoweit als gerichtliche Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbare Aufteilung der Verfallsersatzstrafe zwischen ihm und seinen beiden gesondert verfolgten Komplizen B und C bekämpfen wollte, den ansonsten hier in Betracht kommenden Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (weil die Festsetzung der Verfallsersatzstrafe nach dem Paragraph 12, Absatz 4, SGG. bzw. nach dem Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG. an sich dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum offen läßt; vergleiche ÖJZ-LSK. 1981/16). Mangels einer nach dem Gesetz (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) erforderlichen Substantiierung, worin der behauptete Fehler bei der Bemessung der Verfallsersatzstrafe gelegen sein soll, fehlt es aber an einer gesetzmäßigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes; ist doch die nicht näher präzisierte alleinige Behauptung des Angeklagten, die Verfallsersatzstrafe sei überhöht ausgemessen, einer argumentationsbezogenen sachlichen Behandlung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich.

Die insgesamt unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Emmerich A war sohin zu verwerfen.

Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Ersturteil mit dem - ungerügt gebliebenen - sich aber allenfalls zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, weil die im Ersturteil gemäß dem Paragraph 38, (Absatz eins, Ziffer eins,) StGB berücksichtigte Vorhaft nur auf die (nach dem Suchtgiftgesetz) verhängte 'Strafe' (gemeint: Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren) angerechnet wurde, nach der vorzitierten Gesetzesstelle und gemäß dem Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG. aber die Vorhaft im Urteil auf sämtliche nach dem Suchtgiftgesetz und dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafen, insbesondere die Geldstrafe und auf die Verfallsersatzstrafe (Wertersatzstrafe) anzurechnen gewesen wäre, wobei erst bei Vollzug dieser Strafen die Anrechnung in concreto durchzuführen ist. Vom Obersten Gerichtshof war daher gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO der Ausspruch im Ersturteil über die Anrechnung der Vorhaft dahin zu ergänzen, daß gemäß den Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und 23 Absatz 4, FinStrG. die angeführte Vorhaft sowohl auf die über den Angeklagten Emmerich A verhängte Freiheitsstrafe als auch auf die ihm auferlegte Geldstrafe und Verfallsersatzstrafe angerechnet wird.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 12, Absatz eins, SGG. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren. Gemäß dem Paragraph 12, Absatz 4, SGG. in Verbindung mit dem Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG. wurden ferner eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe von einer Million Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Freiheitsstrafe, und gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG. eine Geldstrafe von 350.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten ausgesprochen. Ferner wurde gemäß dem Paragraph 12, Absatz 3

SGG.

auf Verfall bestimmter beschlagnahmter Suchtgiftmengen erkannt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht - ohne jedoch bei den Zumessungsgründen zwischen dem Finanzvergehen und den Delikten anderer Art zu differenzieren (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG.) - das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und den 'großen Abnehmerkreis, der eine weite Verbreitung von Suchtgift möglich' machte als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es demgegenüber das Geständnis bzw. Teilgeständnis zu den Punkten 1 bis 3 des Urteilssatzes, den bisherigen untadelhaften Wandel und 'die geringe Beteiligung' an der unter Punkt 2 des Urteilssatzes erfaßten Tathandlung.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheits- und der Verfallsersatzstrafe nach dem Suchtgiftgesetz sowie der Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz an. Die Berufung ist nicht begründet.

Die in erster Instanz zuerkannte (primäre) Freiheitsstrafe entspricht - insbesonders unter Bedachtnahme auf die Menge und die Art des verfahrensgegenständlichen Suchtgifts - dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen sowie dem Verschuldensgrad des Angeklagten. Eine mildere Beurteilung kommt auch mit Rücksicht auf die bei Delikten gegen die Volksgesundheit besonders in Betracht zu ziehenden Belange der Generalprävention nicht in Frage. Für eine Herabsetzung dieser Strafe besteht sohin kein Anlaß. Dies gilt (im Ergebnis) auch für die über Emmerich A verhängte, keineswegs überhöhte Geldstrafe nach dem Paragraph 38, Absatz eins

FinStrG.

Dem - wie bereits erwähnt - unsubstantiiert gebliebenen Begehren auf Ermäßigung der Verfallsersatzstrafe schließlich konnte schon deswegen kein Erfolg beschieden sein, weil Umstände, die eine Korrektur des Strafausmaßes im Rahmen des Berufungsverfahrens ermöglichen würden, nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03623

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00196.81.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19820324_OGH0002_0110OS00196_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086179 Rechtssatz 19.01.1967Strafrecht
Der Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie dessen strafrechtliche Subsumtion bleibt im Rahmen des Finanzstrafgesetzes unbeachtlich. Hingegen ist ein Rechtsirrtum, auf Grund dessen der Täter Tatbestandsmerkmale …
RS0086347 Rechtssatz 02.09.1980Strafrecht
Die Vorhaft ist auch auf die Wertersatzstrafe anzurechnen.
RS0086819 Rechtssatz 25.03.1982Strafrecht
Ein vorhandenes Unrechtsbewußtsein in Ansehung der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (wie hier der Volksgesundheit durch Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz schließt, keineswegs bereits zwangsläufig einen Verbotsirrtum in bezug auf eine damit (in Tatein …
RS0088091 Rechtssatz 07.11.1952Strafrecht
Tatbestandsmerkmale der Bande.
RS0088104 Rechtssatz 23.10.1968Strafrecht
§ 6 SGG normiert zwei Strafsätze, uzw einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze für jene Täter, die das Verbrechen nicht als Mitglieder einer Bande begehen, beinhaltend zwei Strafstufen von einem bis zu fünf Jahren und bei erschwerdenden Umständ …
RS0088127 Rechtssatz 27.11.1959Strafrecht
Zum Begriff der Bandenbildung.
RS0088135 Rechtssatz 06.11.1980Strafrecht
§ 6 Abs 4 SGG bietet keinen Raum für Billigkeitserwägungen; daher nur aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO anfechtbar.
RS0088309 Rechtssatz 02.09.1980Strafrecht
Die Vorhaft ist auch auf die gemäß § 6 (nunmehr 12) Abs 4 SGG verhängte Verfallsersatzstrafe anzurechnen.
RS0089540 Rechtssatz 27.07.1976Strafrecht
Zur Annahme des (zumindest bedingten) Unrechtsbewußtseins genügt es, daß der Täter allgemein um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens weiß. Die Kenntnis der einzelnen Norm ist nicht maßgeblich.
RS0091564 Rechtssatz 06.12.1963Strafrecht
Die Vorhaft ist im Urteil unterschiedslos auf alle Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen. Welche der verhängten Strafen und inwieweit sie durch die Anrechnung verbüßt sind, wird erst in der Strafvollzugsanordnung ausgesprochen.