Gründe:
Mit - gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 29. März 1993, GZ 14 U 5/93-5, wurde der am 31. März 1978 geborene, sohin jugendliche Beschuldigte Rainer Dieter G***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit - gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 29. März 1993, GZ 14 U 5/93-5, wurde der am 31. März 1978 geborene, sohin jugendliche Beschuldigte Rainer Dieter G***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit - gleichfalls gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 12. Februar 1996, GZ 14 U 161/95-18, wurde der Genannte des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Einbeziehung des oben bezeichneten Schuldspruches (§ 15 Abs 1 JGG) zu einer Gesamtstrafe (§ 494 a Abs 1 Z 3 StPO) von 30 Tagessätzen verurteilt, welche unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf zwei weitere Verurteilungen desselben Gerichtes verhängt wurde.Mit - gleichfalls gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 12. Februar 1996, GZ 14 U 161/95-18, wurde der Genannte des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Einbeziehung des oben bezeichneten Schuldspruches (Paragraph 15, Absatz eins, JGG) zu einer Gesamtstrafe (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO) von 30 Tagessätzen verurteilt, welche unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf zwei weitere Verurteilungen desselben Gerichtes verhängt wurde.
Ungeachtet dieser Entscheidung sprach das Bezirksgericht Wels im Verfahren 14 U 5/93 dem Antrag des Bezirksanwaltes entsprechend mit rechtskräftigem Beschluß vom 23. September 1996 (ON 12) aus, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen werde (§ 15 Abs 3 zweiter Satz JGG).Ungeachtet dieser Entscheidung sprach das Bezirksgericht Wels im Verfahren 14 U 5/93 dem Antrag des Bezirksanwaltes entsprechend mit rechtskräftigem Beschluß vom 23. September 1996 (ON 12) aus, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen werde (Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz JGG).