Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Mai 1994, GZ 12d E Vr 383/93, Hv 580/93-88, wurde Gustav S***** der Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB (1) und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 21. Mai 1993 in Röhrabrunn als Pilot eines Heißluftballons, der aufgrund eines (von ihm selbst) eingebauten Schlauchsystems, dessen Lufttüchtigkeit gegenüber dem Hersteller oder der Prüfstelle des österreichischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt nicht nachgewiesen war und das ein falsch dimensioniertes Verbindungsstück von ungenügender Festigkeit im Treibstoffversorgungssystem zwischen Gasflaschenanschluss und Gasschlauch enthielt, luftuntüchtig war, eine Fahrt durchgeführt und vor der Landung entgegen den Vorschriften des Lufthandbuches im Kapitel „Landeverfahren" nicht alle Pilotflammen und Zylinderventile zugedreht, wodurch es bei der Landung zu einem Bruch des beschriebenen Verbindungsteiles, zu einem unkontrollierten Ausströmen von Propangas, zur Entzündung des Propangases und zum Abbrand des Heißluftballons kam, und dadurch fahrlässig unter besonders gefährlichen VerhältnissenMit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Mai 1994, GZ 12d E römisch fünf r 383/93, Hv 580/93-88, wurde Gustav S***** der Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Ziffer eins, StGB (1) und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer eins,) StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 21. Mai 1993 in Röhrabrunn als Pilot eines Heißluftballons, der aufgrund eines (von ihm selbst) eingebauten Schlauchsystems, dessen Lufttüchtigkeit gegenüber dem Hersteller oder der Prüfstelle des österreichischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt nicht nachgewiesen war und das ein falsch dimensioniertes Verbindungsstück von ungenügender Festigkeit im Treibstoffversorgungssystem zwischen Gasflaschenanschluss und Gasschlauch enthielt, luftuntüchtig war, eine Fahrt durchgeführt und vor der Landung entgegen den Vorschriften des Lufthandbuches im Kapitel „Landeverfahren" nicht alle Pilotflammen und Zylinderventile zugedreht, wodurch es bei der Landung zu einem Bruch des beschriebenen Verbindungsteiles, zu einem unkontrollierten Ausströmen von Propangas, zur Entzündung des Propangases und zum Abbrand des Heißluftballons kam, und dadurch fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen
1. den Tod von Dr. Eva Maria, Antonia und Anna K*****, weiters der Romana H***** und des Herbert Sp***** sowie
2. schwere und jeweils mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbundene Körperverletzungen des Alois N*****, nämlich Verbrennungen II. und III. Grades im Bereich der Arme, der Beine und im Gesicht, sowie des DI Arpad K*****, nämlich einen Bruch des rechten Armes, eine Prellung des Brustkorbes und Verbrennungen II. und III. Grades an den Armen und im Gesicht,2. schwere und jeweils mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbundene Körperverletzungen des Alois N*****, nämlich Verbrennungen römisch zwei. und römisch drei. Grades im Bereich der Arme, der Beine und im Gesicht, sowie des DI Arpad K*****, nämlich einen Bruch des rechten Armes, eine Prellung des Brustkorbes und Verbrennungen römisch zwei. und römisch drei. Grades an den Armen und im Gesicht,
herbeigeführt.
Mit Urteil vom 31. Jänner 1995, AZ 23 Bs 458/94 (ON 111 der Hv-Akten), gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nicht Folge. Über Antrag des Verurteilten Gustav S***** vom 11. Juni 2007 (ON 186) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 13. August 2007 (ON 188) die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft Korneuburg erhobenen Beschwerde (ON 189) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 21. Juli 2008, AZ 23 Bs 271/07g (ON 192), Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab.
Am 23. Dezember 2008 langte unmittelbar beim Obersten Gerichtshof ein Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363 a StPO wegen Verletzung der in Art 5 und 6 MRK normierten Grundrechte ein.Am 23. Dezember 2008 langte unmittelbar beim Obersten Gerichtshof ein Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363, a StPO wegen Verletzung der in Artikel 5 und 6 MRK normierten Grundrechte ein.