Ebenso unberechtigt ist auch der Beschwerdevorwurf, hinsichtlich des Faktums I) 3) des Schuldspruches (leichte Körperverletzung zum Nachteil der Johanna F) leide die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe der Genannten mit einem Stoß, durch den sie an die Ecke eines Fernsehtisches geschleudert wurde, Blutunterlaufungen am rechten Oberschenkel zugefügt, an einem Begründungsmangel. Johanna F hat nämlich bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 1978 (Band I/S. 376, 377) - auf die das Erstgericht ersichtlich Bezug genommen hat (vgl. Band I/S. 399) - nicht nur bestätigt, daß ihr der Angeklagte einen blauen Fleck zugefügt habe, sondern dabei auch auf ihre bei der Polizei erstattete Anzeige verwiesen, welche damit ebenfalls zur Urteilsgrundlage gemacht wurde und in der sie auch den Tathergang im einzelnen geschildert hat (Band I/S. 41). Auch in diesem Fall ermangeln die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes über den objektiven Tathergang mithin nicht der notwendigen Begründung.Ebenso unberechtigt ist auch der Beschwerdevorwurf, hinsichtlich des Faktums römisch eins) 3) des Schuldspruches (leichte Körperverletzung zum Nachteil der Johanna F) leide die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe der Genannten mit einem Stoß, durch den sie an die Ecke eines Fernsehtisches geschleudert wurde, Blutunterlaufungen am rechten Oberschenkel zugefügt, an einem Begründungsmangel. Johanna F hat nämlich bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 1978 (Band I/S. 376, 377) - auf die das Erstgericht ersichtlich Bezug genommen hat vergleiche Band I/S. 399) - nicht nur bestätigt, daß ihr der Angeklagte einen blauen Fleck zugefügt habe, sondern dabei auch auf ihre bei der Polizei erstattete Anzeige verwiesen, welche damit ebenfalls zur Urteilsgrundlage gemacht wurde und in der sie auch den Tathergang im einzelnen geschildert hat (Band I/S. 41). Auch in diesem Fall ermangeln die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes über den objektiven Tathergang mithin nicht der notwendigen Begründung.
Wenn der Beschwerdeführer aber hinsichtlich der Fakten I) 2) und 3) (E und F) auch in bezug auf die subjektive Tatseite das Vorliegen von Begründungsmängeln im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht, so genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß das Schöffengericht seine Feststellungen über das Handeln des Angeklagten mit (zumindest bedingtem) Verletzungsvorsatz schlüssig aus der Art seines jeweiligen Vorgehens gegen seine Opfer in Verbindung mit der dabei angewendeten Kraft abgeleitet hat (BandWenn der Beschwerdeführer aber hinsichtlich der Fakten römisch eins) 2) und 3) (E und F) auch in bezug auf die subjektive Tatseite das Vorliegen von Begründungsmängeln im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht, so genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß das Schöffengericht seine Feststellungen über das Handeln des Angeklagten mit (zumindest bedingtem) Verletzungsvorsatz schlüssig aus der Art seines jeweiligen Vorgehens gegen seine Opfer in Verbindung mit der dabei angewendeten Kraft abgeleitet hat (Band
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S. 401, 402); soweit der Angeklagte diese den Denkgesetzen wie auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Schlußfolgerungen des Erstgerichtes bekämpft, versucht er daher in Wahrheit nur, dessen freie Beweiswürdigung in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise zu bekämpfen.
Vollends in einem Versuch, die erstgerichtlichen Feststellungen auf solche Weise nach Art einer Schuldberufung anzufechten, erschöpfen sich auch die Ausführungen der Mängelrüge des Angeklagten in bezug auf die Fakten II) und IV) des Schuldspruches (§ 107 Abs. 1 und 127 Abs. 1 StGB). Was nämlich Punkt II) des Schuldspruches anbelangt, der dem Angeklagten zur Last legt, die schon erwähnte Johanna F auch durch die Äußerung, er werde sie niederschlagen und ihr die Zähne einschlagen, weil sie ihn bei der Polizei angezeigt habe, gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, so hat das Schöffengericht seine entscheidungswesentlichen Feststellungen, die es primär auf die in freier Beweiswürdigung für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Johanna F stützt, ausführlich begründet und sich dabei insbesondere auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß die Zeugin die von ihr mit Sicherheit dem Angeklagten zugeschriebenen drohenden Worte über die Gegensprechanlage eines Hauses vernahm, ohne mit dem Sprechenden Sichtkontakt zu haben (Band I/S. 398 bis 400). Die hiezu angestellten Erwägungen, welche das Gericht zur überzeugung gelangen ließen, daß der Angeklagte tatsächlich mit dem Sprecher identisch war, entsprechen den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung; der Versuch des Angeklagten, ihnen durch Hinweis auf die vermeintlich geringe Wahrscheinlichkeit seines so festgestellten Verhaltens zu begegnen, muß demnach als unzulässig unbeachtet bleiben.Vollends in einem Versuch, die erstgerichtlichen Feststellungen auf solche Weise nach Art einer Schuldberufung anzufechten, erschöpfen sich auch die Ausführungen der Mängelrüge des Angeklagten in bezug auf die Fakten römisch zwei) und römisch vier) des Schuldspruches (Paragraph 107, Absatz eins und 127 Absatz eins, StGB). Was nämlich Punkt römisch zwei) des Schuldspruches anbelangt, der dem Angeklagten zur Last legt, die schon erwähnte Johanna F auch durch die Äußerung, er werde sie niederschlagen und ihr die Zähne einschlagen, weil sie ihn bei der Polizei angezeigt habe, gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, so hat das Schöffengericht seine entscheidungswesentlichen Feststellungen, die es primär auf die in freier Beweiswürdigung für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Johanna F stützt, ausführlich begründet und sich dabei insbesondere auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß die Zeugin die von ihr mit Sicherheit dem Angeklagten zugeschriebenen drohenden Worte über die Gegensprechanlage eines Hauses vernahm, ohne mit dem Sprechenden Sichtkontakt zu haben (Band I/S. 398 bis 400). Die hiezu angestellten Erwägungen, welche das Gericht zur überzeugung gelangen ließen, daß der Angeklagte tatsächlich mit dem Sprecher identisch war, entsprechen den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung; der Versuch des Angeklagten, ihnen durch Hinweis auf die vermeintlich geringe Wahrscheinlichkeit seines so festgestellten Verhaltens zu begegnen, muß demnach als unzulässig unbeachtet bleiben.
Gleiches gilt aber auch für die Feststellungen des Erstgerichtes zu Punkt IV) des Schuldspruches, demzufolge der Angeklagte der Danica D fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich eine schwarze Lederschmuckkassette mit drei Halsketten aus Gold und Silber, einen Silberring, zwei Ringe aus Modeschmuck, drei Silbermünzen zu l00,-- S und zwei Silbermünzen zu 50 S sowie 2.000 S Bargeld und 400 Dinar mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern. Auch insoweit hat das Erstgericht entgegen den Beschwerdeausführungen seine auf die Aussage der von ihm für glaubwürdig erachteten Zeugin Danica D gestützten Konstatierungen, die jedenfalls weder denkgesetzwidrig sind noch allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen, hinreichend begründet (Band I/S. 400 bis 401), wobei es ersichtlich von der Aussage der Zeugin D in der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 1978 ausgegangen ist, derzufolge die Genannte, welche am Tage der Tat ihre Wohnung vor dem dort noch verweilenden Angeklagten verlassen hatte, bereits nach sehr kurzer Zeit wieder dorthin zurückkehrte und die Abwesenheit des Angeklagten wie auch das Fehlen der von ihr als gestohlen angezeigten Gegenstände feststellte (Bd I/357). Davon, daß Danica D etwa erst in ihre Wohnung zurückgekehrt wäre, nachdem sie an ihre Arbeitsstelle gefahren war und sich mit ihrer Chefin besprochen hatte, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch in ihrer polizeilichen Anzeige (ON 48) - die im übrigen in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde und daher gar nicht Urteilsgrundlage bilden konnte - keine Rede.Gleiches gilt aber auch für die Feststellungen des Erstgerichtes zu Punkt römisch vier) des Schuldspruches, demzufolge der Angeklagte der Danica D fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich eine schwarze Lederschmuckkassette mit drei Halsketten aus Gold und Silber, einen Silberring, zwei Ringe aus Modeschmuck, drei Silbermünzen zu l00,-- S und zwei Silbermünzen zu 50 S sowie 2.000 S Bargeld und 400 Dinar mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern. Auch insoweit hat das Erstgericht entgegen den Beschwerdeausführungen seine auf die Aussage der von ihm für glaubwürdig erachteten Zeugin Danica D gestützten Konstatierungen, die jedenfalls weder denkgesetzwidrig sind noch allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen, hinreichend begründet (Band I/S. 400 bis 401), wobei es ersichtlich von der Aussage der Zeugin D in der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 1978 ausgegangen ist, derzufolge die Genannte, welche am Tage der Tat ihre Wohnung vor dem dort noch verweilenden Angeklagten verlassen hatte, bereits nach sehr kurzer Zeit wieder dorthin zurückkehrte und die Abwesenheit des Angeklagten wie auch das Fehlen der von ihr als gestohlen angezeigten Gegenstände feststellte (Bd I/357). Davon, daß Danica D etwa erst in ihre Wohnung zurückgekehrt wäre, nachdem sie an ihre Arbeitsstelle gefahren war und sich mit ihrer Chefin besprochen hatte, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch in ihrer polizeilichen Anzeige (ON 48) - die im übrigen in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde und daher gar nicht Urteilsgrundlage bilden konnte - keine Rede.
Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Erstgericht auch nicht den Wert des gestohlenen Gutes 'mit 5.000 S beziffert', sondern es hat mangels einer hinreichend zuverlässigen Bewertungsgrundlage diesen Wert zu Gunsten des Angeklagten im Zweifel mit jedenfalls '5.000 S nicht übersteigend' angenommen, worüber sich der Angeklagte - da damit in Betracht zu ziehende allfällige Qualifikation des sohin nur den Grundtatbestand des § 127 Abs. 1 StGB erfüllenden Diebstahls als schwerer Diebstahl nach dem § 128 Abs. 1 Z 4 StGB weggefallen ist -Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Erstgericht auch nicht den Wert des gestohlenen Gutes 'mit 5.000 S beziffert', sondern es hat mangels einer hinreichend zuverlässigen Bewertungsgrundlage diesen Wert zu Gunsten des Angeklagten im Zweifel mit jedenfalls '5.000 S nicht übersteigend' angenommen, worüber sich der Angeklagte - da damit in Betracht zu ziehende allfällige Qualifikation des sohin nur den Grundtatbestand des Paragraph 127, Absatz eins, StGB erfüllenden Diebstahls als schwerer Diebstahl nach dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB weggefallen ist -
von vornherein nicht beschwert erachten kann, weshalb sich auch ein näheres Eingehen auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer völlig zu Unrecht behauptete angebliche 'Aktenwidrigkeit' erübrigt. Soweit der Angeklagte schließlich den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO auch noch in Ansehung des Faktums III (§ 15, 105 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Danica D), und zwar in bezug auf die Gefährlichkeit der gegenüber Danica D geäußerten Drohungen sowie auf den Inhalt derselben ('mit Schlägen') geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß die Frage der Gefährlichkeit einer Drohung nicht dem Bereich der Tatsachenfeststellungen, sondern jenem der rechtlichen Beurteilung zugehört, und insoweit daher von vornherein kein 'Begründungsmangel' im Sinne der oberwähnten Gesetzesstelle vorliegen kann, sondern darüber ausschließlich im Rahmen der Rechtsrüge des Angeklagten abzusprechen sein wird. Der Inhalt der drohenden öußerung aber findet entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl seine Deckung in der Aussage der Zeugin D, welche in der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 1978 ausdrücklich bekundete, der Angeklagte habe ihr angedroht, sie zu 'hauen', wenn sie ihn anzeige (Band I/S. 357).von vornherein nicht beschwert erachten kann, weshalb sich auch ein näheres Eingehen auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer völlig zu Unrecht behauptete angebliche 'Aktenwidrigkeit' erübrigt. Soweit der Angeklagte schließlich den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auch noch in Ansehung des Faktums römisch drei (Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB zum Nachteil der Danica D), und zwar in bezug auf die Gefährlichkeit der gegenüber Danica D geäußerten Drohungen sowie auf den Inhalt derselben ('mit Schlägen') geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß die Frage der Gefährlichkeit einer Drohung nicht dem Bereich der Tatsachenfeststellungen, sondern jenem der rechtlichen Beurteilung zugehört, und insoweit daher von vornherein kein 'Begründungsmangel' im Sinne der oberwähnten Gesetzesstelle vorliegen kann, sondern darüber ausschließlich im Rahmen der Rechtsrüge des Angeklagten abzusprechen sein wird. Der Inhalt der drohenden öußerung aber findet entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl seine Deckung in der Aussage der Zeugin D, welche in der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 1978 ausdrücklich bekundete, der Angeklagte habe ihr angedroht, sie zu 'hauen', wenn sie ihn anzeige (Band I/S. 357).
Die Mängelrüge des Angeklagten erweist sich sohin als verfehlt. Unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9Die Mängelrüge des Angeklagten erweist sich sohin als verfehlt. Unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, die Androhung, er werde Danica D 'schlagen', könne nicht als 'gefährlich' im Sinne des § 105 Abs. 1 StGB beurteilt werden. Der Angeklagte, der u. a. fünf Vorstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufweist (Band I/S. 11 bis 13) und dadurch als habitueller Gewalttäter gekennzeichnet ist, hatte Danica D bereits am gleichen Tag kurz vor der versuchten Nötigung durch die in Rede stehende Drohung - diese war ja eben auf die Unterlassung einer Anzeige wegen Körperverletzung gerichtet - dermaßen geschlagen und getreten, daß sie Platzwunden und Hämatome im Gesicht erlitt (Punkt I 5 des Schuldspruches). Schon angesichts dieser unmittelbar vorangehenden persönlichen Erfahrung mit dem Angeklagten mußte die Zeugin D, wenn ihr dieser - und zwar keineswegs telefonisch, wie die Beschwerde offenbar auf Grund eines Mißverständnisses vermeint, sondern mündlich an Ort und Stelle in ihrer Wohnung (Band I/S. 397, 401) - mit abermaligen Schlägen drohte, ernstlich neuerliche Verletzungen am Körper (§ 74 Z 5 StGB) nach sich ziehende Mißhandlungen und nicht etwa bloß solche ohne weitere Folgen zu befürchten (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar, S. 389). Die vom Angeklagten verwendete Drohung war daher objektiv geeignet, ihr begründete Besorgnisse vor einer neuerlichen Körperverletzung einzuflößen. Ohne Rechtsirrtum hat das Erstgericht daher die vom Angeklagten zum Zwecke der Verhinderung einer Anzeigeerstattung gegen Danica D ausgestoßene Drohung als 'gefährlich' im Sinne des § 74 Z 5 StGB gewertet und durch dessen Verhalten das Tatbild des Vergehens der - im Hinblick auf das schließliche Mißlingen der Anzeigeverhinderung bloß versuchten - Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1 StGB als verwirklicht erachtet.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, die Androhung, er werde Danica D 'schlagen', könne nicht als 'gefährlich' im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, StGB beurteilt werden. Der Angeklagte, der u. a. fünf Vorstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufweist (Band I/S. 11 bis 13) und dadurch als habitueller Gewalttäter gekennzeichnet ist, hatte Danica D bereits am gleichen Tag kurz vor der versuchten Nötigung durch die in Rede stehende Drohung - diese war ja eben auf die Unterlassung einer Anzeige wegen Körperverletzung gerichtet - dermaßen geschlagen und getreten, daß sie Platzwunden und Hämatome im Gesicht erlitt (Punkt römisch eins 5 des Schuldspruches). Schon angesichts dieser unmittelbar vorangehenden persönlichen Erfahrung mit dem Angeklagten mußte die Zeugin D, wenn ihr dieser - und zwar keineswegs telefonisch, wie die Beschwerde offenbar auf Grund eines Mißverständnisses vermeint, sondern mündlich an Ort und Stelle in ihrer Wohnung (Band I/S. 397, 401) - mit abermaligen Schlägen drohte, ernstlich neuerliche Verletzungen am Körper (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) nach sich ziehende Mißhandlungen und nicht etwa bloß solche ohne weitere Folgen zu befürchten vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar, S. 389). Die vom Angeklagten verwendete Drohung war daher objektiv geeignet, ihr begründete Besorgnisse vor einer neuerlichen Körperverletzung einzuflößen. Ohne Rechtsirrtum hat das Erstgericht daher die vom Angeklagten zum Zwecke der Verhinderung einer Anzeigeerstattung gegen Danica D ausgestoßene Drohung als 'gefährlich' im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB gewertet und durch dessen Verhalten das Tatbild des Vergehens der - im Hinblick auf das schließliche Mißlingen der Anzeigeverhinderung bloß versuchten - Nötigung nach den Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB als verwirklicht erachtet.
Ausdrücklich die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a und b des § 281 Abs. 1 StPO (der Sache nach jedoch nur den letztgenannten Nichtigkeitsgrund) relevierend, macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, das Erstgericht habe in Ansehung des Schuldspruches wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1Ausdrücklich die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (der Sache nach jedoch nur den letztgenannten Nichtigkeitsgrund) relevierend, macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, das Erstgericht habe in Ansehung des Schuldspruches wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins
StGB (Faktum II) zu Unrecht das Verfolgungshindernis des Mangels der Ermächtigung zur Strafverfolgung seitens der Bedrohten (Johanna F) nicht als gegeben erachtet;StGB (Faktum römisch zwei) zu Unrecht das Verfolgungshindernis des Mangels der Ermächtigung zur Strafverfolgung seitens der Bedrohten (Johanna F) nicht als gegeben erachtet;
diese sei nämlich zur Tatzeit entgegen der Annahme des Erstgerichtes seine Lebensgefährtin gewesen (§ 72 Abs. 2, 107 Abs. 4 StGB). Hiezu ist zu erwägen, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die durch das Beweisverfahren gedeckt sind (Band I/S. 375 bis 377), die Zeugin F bereits am Tage nach ihrer Verletzung durch den Angeklagten (5. Jänner 1978), sohin am 6. Jänner 1978, den gemeinsamen Haushalt verlassen und durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, daß sie an einer Fortsetzung der Lebensgemeinschaft nicht mehr interessiert ist (Bd I S. 394 f d. A). Soweit die Beschwerde nicht von diesen Feststellungen, sondern von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht, bringt sie demnach den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen des Erstgerichtes hat aber am Tage der - gegenüber der damals bereits bei einer Freundin wohnenden Zeugin F geäußerten - Drohung des Angeklagten (9. Jänner 1978) eine etwaige Lebensgemeinschaft zwischen ihm und Johanna F jedenfalls nicht mehr existiert. Es bedurfte die Verfolgung des Angeklagten wegen dieser Straftat durch den öffentlichen Ankläger daher keiner Ermächtigung der Bedrohten, weshalb dem verurteilenden Erkenntnis des Schöffengerichtes auch nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO anhaftet.diese sei nämlich zur Tatzeit entgegen der Annahme des Erstgerichtes seine Lebensgefährtin gewesen (Paragraph 72, Absatz 2, 107, Absatz 4, StGB). Hiezu ist zu erwägen, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die durch das Beweisverfahren gedeckt sind (Band I/S. 375 bis 377), die Zeugin F bereits am Tage nach ihrer Verletzung durch den Angeklagten (5. Jänner 1978), sohin am 6. Jänner 1978, den gemeinsamen Haushalt verlassen und durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, daß sie an einer Fortsetzung der Lebensgemeinschaft nicht mehr interessiert ist (Bd römisch eins S. 394 f d. A). Soweit die Beschwerde nicht von diesen Feststellungen, sondern von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht, bringt sie demnach den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen des Erstgerichtes hat aber am Tage der - gegenüber der damals bereits bei einer Freundin wohnenden Zeugin F geäußerten - Drohung des Angeklagten (9. Jänner 1978) eine etwaige Lebensgemeinschaft zwischen ihm und Johanna F jedenfalls nicht mehr existiert. Es bedurfte die Verfolgung des Angeklagten wegen dieser Straftat durch den öffentlichen Ankläger daher keiner Ermächtigung der Bedrohten, weshalb dem verurteilenden Erkenntnis des Schöffengerichtes auch nicht der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anhaftet.
Sohin kann auch der Rechtsrüge des Angeklagten kein Erfolg beschieden sein.
Seine zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß dem § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung der § 28 und 39Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraph 28 und 39
StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten. Hiebei wertete es als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener und derselben Art, die besondere Brutalität, die der Angeklagte bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten an den Tag gelegt hat, den Umstand, daß er trotz der Anhängigkeit eines wegen des Vergehens nach dem § 83 StGB eingeleiteten Strafverfahrens in der Folge weitere sechs einschlägige Handlungen begangen hat und daß er schon wegen mehrerer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt wurde; als mildernd hingegen den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten. Hiebei wertete es als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener und derselben Art, die besondere Brutalität, die der Angeklagte bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten an den Tag gelegt hat, den Umstand, daß er trotz der Anhängigkeit eines wegen des Vergehens nach dem Paragraph 83, StGB eingeleiteten Strafverfahrens in der Folge weitere sechs einschlägige Handlungen begangen hat und daß er schon wegen mehrerer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt wurde; als mildernd hingegen den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte das Strafausmaß, insbesonders auch die Anwendung des § 39 StGB Die Berufung ist nicht gerechtfertigt.Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte das Strafausmaß, insbesonders auch die Anwendung des Paragraph 39, StGB Die Berufung ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig festgestellt. Die Behauptung des Angeklagten, eine Verletzungsabsicht hätte der Strafbemessung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, betrifft die Schuld des Angeklagten und kann daher im Rahmen der Strafberufung nicht zielführend sein. Im übrigen wurde dazu ohnedies bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde Stellung genommen. Seinem Vorbringen, ihm sei anzurechnen, daß er immer wieder versucht habe, in geordnete Verhältnisse zurückzukehren und familienähnliche Verhältnisse herzustellen, steht der ständige Wechsel seiner Freundinnen und der jeweils nur kurze Verbleib auf den verschiedenen Arbeitsplätzen entgegen.
Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe entspricht daher sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch dem Verschulden des Täters, zumal sich auch die überschreitung des in § 105 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens im Sinne des § 39 StGB zufolge Vorliegens der dort erwähnten Voraussetzungen und mit Rücksicht auf die besondere Brutalität des Vorgehens des Angeklagten und die ungünstige Zukunftsprognose als gerechtfertigt erweist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe entspricht daher sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch dem Verschulden des Täters, zumal sich auch die überschreitung des in Paragraph 105, Absatz eins, StGB vorgesehenen Strafrahmens im Sinne des Paragraph 39, StGB zufolge Vorliegens der dort erwähnten Voraussetzungen und mit Rücksicht auf die besondere Brutalität des Vorgehens des Angeklagten und die ungünstige Zukunftsprognose als gerechtfertigt erweist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.