Diesen Ausführungen ist aber entgegenzuhalten, daß sich die Tatrichter im Rahmen der ihnen vom Gesetz aufgetragenen gedrängten Darstellung ihrer für den Schuldbeweis maßgeblichen Erwägungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) neben den Aussagen der Mitangeklagten Manfred F*** und Johann Eugen L*** vor allem auf die eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers beriefen (S 21 bis 23/II. Band). Tatsächlich gab Manfred F*** bei seiner polizeilichen Einvernahme und auch beim Untersuchungsrichter an, daß P*** die Sachen verkaufen wollte (S 169 und 237/I. Band). Johann Eugen L*** sprach ebenfalls schon bei der Polizei davon, daß P*** mit ihm, M*** und H*** in den 2. Bezirk fuhr, wo sie die Lederwaren zu verkaufen suchten (S 209/I. Band), und bestätigte dies auch in der Hauptverhandlung, wo er noch ergänzte, daß P*** vorgab, potentielle Abnehmer zu kennen, wegging, dann wieder zurückkehrte und erklärte, es werde heute mit dem Verkauf nichts (S 469, 471/I. Band). Diese Angaben gehen mit der Verantwortung des Angeklagten P*** konform, der nie bestritt, L*** und M*** mit seinem Personenkraftwagen unter Mitnahme der zu verkaufenden gestohlenen Lederwaren in den 2. Bezirk gebracht zu haben (S 173/I. Band), und in der Hauptverhandlung auch zugab, in ein Geschäft am Mexikoplatz gegangen zu sein, allerdings ohne die Waren tatsächlich zum Kauf anzubieten (S 477/I. Band). Diese Darstellung deckt sich im übrigen auch mit den Verantwortungen der Angeklagten H*** (S 473/I. Band) und M*** (S 475/I. Band), auf die sich das Gericht nur allgemein im Rahmen der Aufzählung der von ihm verwerteten Beweismittel bezieht (S 9/II. Band). Damit ist aber aufgezeigt, daß das Schöffengericht seine Feststellungen im Einklang mit den von ihm zitierten Beweisgrundlagen traf und daß die dem Beschwerdeführer als Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB angelasteten Tätigkeiten den rechtlich relevanten Begriffen des Verheimlichens (Aufbewahren und Transportieren der Diebsbeute im Auto) und des Verhandelns (Mitwirkung an der wirtschaftlichen Verwertung der gestohlenen Lederwaren) entsprechen, sodaß die von der Beschwerde aufgestellten Behauptungen einer aktenmäßigen Überprüfung nicht standhalten und in Wahrheit formale Begründungsmängel im Range des angezogenen Nichtigkeitsgrundes gar nicht aufzuzeigen vermögen, vielmehr unzulässig die gerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel ziehen.Diesen Ausführungen ist aber entgegenzuhalten, daß sich die Tatrichter im Rahmen der ihnen vom Gesetz aufgetragenen gedrängten Darstellung ihrer für den Schuldbeweis maßgeblichen Erwägungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) neben den Aussagen der Mitangeklagten Manfred F*** und Johann Eugen L*** vor allem auf die eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers beriefen (S 21 bis 23/II. Band). Tatsächlich gab Manfred F*** bei seiner polizeilichen Einvernahme und auch beim Untersuchungsrichter an, daß P*** die Sachen verkaufen wollte (S 169 und 237/I. Band). Johann Eugen L*** sprach ebenfalls schon bei der Polizei davon, daß P*** mit ihm, M*** und H*** in den 2. Bezirk fuhr, wo sie die Lederwaren zu verkaufen suchten (S 209/I. Band), und bestätigte dies auch in der Hauptverhandlung, wo er noch ergänzte, daß P*** vorgab, potentielle Abnehmer zu kennen, wegging, dann wieder zurückkehrte und erklärte, es werde heute mit dem Verkauf nichts (S 469, 471/I. Band). Diese Angaben gehen mit der Verantwortung des Angeklagten P*** konform, der nie bestritt, L*** und M*** mit seinem Personenkraftwagen unter Mitnahme der zu verkaufenden gestohlenen Lederwaren in den 2. Bezirk gebracht zu haben (S 173/I. Band), und in der Hauptverhandlung auch zugab, in ein Geschäft am Mexikoplatz gegangen zu sein, allerdings ohne die Waren tatsächlich zum Kauf anzubieten (S 477/I. Band). Diese Darstellung deckt sich im übrigen auch mit den Verantwortungen der Angeklagten H*** (S 473/I. Band) und M*** (S 475/I. Band), auf die sich das Gericht nur allgemein im Rahmen der Aufzählung der von ihm verwerteten Beweismittel bezieht (S 9/II. Band). Damit ist aber aufgezeigt, daß das Schöffengericht seine Feststellungen im Einklang mit den von ihm zitierten Beweisgrundlagen traf und daß die dem Beschwerdeführer als Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des Paragraph 12, StGB angelasteten Tätigkeiten den rechtlich relevanten Begriffen des Verheimlichens (Aufbewahren und Transportieren der Diebsbeute im Auto) und des Verhandelns (Mitwirkung an der wirtschaftlichen Verwertung der gestohlenen Lederwaren) entsprechen, sodaß die von der Beschwerde aufgestellten Behauptungen einer aktenmäßigen Überprüfung nicht standhalten und in Wahrheit formale Begründungsmängel im Range des angezogenen Nichtigkeitsgrundes gar nicht aufzuzeigen vermögen, vielmehr unzulässig die gerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel ziehen.
Aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) negiert die bei der Ausführung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes allein maßgebliche Feststellungsgrundlage, wenn sie meint, das Gericht habe Konstatierungen über die kontaktierten Verhandlungspartner unterlassen, weshalb ein tatbildmäßiges "Verheimlichen" oder "Verhandeln" nicht vorliege. Demgegenüber ging das Gericht - wie bereits dargestellt mängelfrei - davon aus, daß auch P*** versuchte, die in seinem Personenkraftwagen mitgebrachten Lederwaren bei den im 2. Bezirk ihre Geschäfte betreibenden Interessenten zu verkaufen, diese Händler aber nicht bereit waren, die Waren zu übernehmen (S 17/II. Band). Der Vorwurf mangelnder Feststellungen zu den relevanten Tathandlungen ist daher urteilsfremd und die Rechtsrüge demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) negiert die bei der Ausführung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes allein maßgebliche Feststellungsgrundlage, wenn sie meint, das Gericht habe Konstatierungen über die kontaktierten Verhandlungspartner unterlassen, weshalb ein tatbildmäßiges "Verheimlichen" oder "Verhandeln" nicht vorliege. Demgegenüber ging das Gericht - wie bereits dargestellt mängelfrei - davon aus, daß auch P*** versuchte, die in seinem Personenkraftwagen mitgebrachten Lederwaren bei den im 2. Bezirk ihre Geschäfte betreibenden Interessenten zu verkaufen, diese Händler aber nicht bereit waren, die Waren zu übernehmen (S 17/II. Band). Der Vorwurf mangelnder Feststellungen zu den relevanten Tathandlungen ist daher urteilsfremd und die Rechtsrüge demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die Erledigung der beiden Berufungen gegen den Strafausspruch (EvBl 1981/46 uva). Über diese Rechtsmittel wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.