Gründe:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. August 1993, GZ 10 E Vr 1331/93-6, wurde über den am 1.Juni 1957 geborenen Walter T***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 SGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verhängt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. August 1993, GZ 10 E römisch fünf r 1331/93-6, wurde über den am 1.Juni 1957 geborenen Walter T***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, SGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verhängt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nachdem die Probezeit (am 31.August 1996) abgelaufen war, sprach das Landesgericht Klagenfurt mit rechtskräftigem Beschluß vom 11.Dezember 1996, GZ 10 E Vr 1331/93-17, gemäß § 43 Abs 2 StGB die endgültige Strafnachsicht aus.Nachdem die Probezeit (am 31.August 1996) abgelaufen war, sprach das Landesgericht Klagenfurt mit rechtskräftigem Beschluß vom 11.Dezember 1996, GZ 10 E römisch fünf r 1331/93-17, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB die endgültige Strafnachsicht aus.
Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 28.Jänner 1997, GZ 3 U 4/97b-5, wurde über Walter T***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (Tatzeit Herbst 1994 bis September 1996) eine Geldstrafe verhängt.Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 28.Jänner 1997, GZ 3 U 4/97b-5, wurde über Walter T***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (Tatzeit Herbst 1994 bis September 1996) eine Geldstrafe verhängt.
Zugleich faßte das Bezirksgericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem vorerwähnten Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.Zugleich faßte das Bezirksgericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem vorerwähnten Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und gemäß Absatz 6, leg cit die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Weiters enthält die Strafverfügung die Anordnung, das sichergestellte Rauchgerät (eine Pfeife) gemäß § 16 Abs 3 SGG einzuziehen. Die Pfeife wurde offenbar vernichtet (ON 9).Weiters enthält die Strafverfügung die Anordnung, das sichergestellte Rauchgerät (eine Pfeife) gemäß Paragraph 16, Absatz 3, SGG einzuziehen. Die Pfeife wurde offenbar vernichtet (ON 9).
Diese Einziehungsanordnung des Bezirksgerichtes Völkermarkt und dessen Beschluß vom 28.Jänner 1997 stehen, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang: