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Entscheidung 11 Os 198/97×

Entscheidung 11 Os 198/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os198/97 (11Os199/97)

Entscheidungsdatum

03.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Henrico Alois H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 1997, GZ 4a römisch fünf r 6950/97-28, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 494 a, StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung wegen Schuld und wegen des Privatbeteiligtenzuspruchs werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Strafausspruchs) und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch enthält, wurde der am 6. Februar 1976 geborene Henrico Alois H***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, zweiter Satz StGB schuldig erkannt, weil er am 17. Juli 1997 in Wien mit einem nicht ausgeforschten Mittäter der Emma G***** 230.000 S gestohlen hat, wobei er den schweren Diebstahl (Paragraph 128, StGB) in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Der Angeklagte, der hiefür unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unter gleichzeitigem Widerruf der bedingten Nachsicht zweier Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von acht Monaten zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zur Bezahlung eines Betrages von 230.000 S an die Privatbeteiligte Emma G***** verurteilt wurde, meldete gegen das Urteil die "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" an (S 305) und führte die Rechtsmittel als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und gegen den Privatbeteiligtenzuspruch) aus; den Widerrufsbeschluß ficht er mit Beschwerde an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Qualifikationen des schweren Diebstahl (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) und der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, zweiter Satz StGB) aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die von den Tatrichtern auf die Angaben der Zeugin G***** gestützte Höhe des gestohlenen Geldbetrages insoweit, als sie über die von ihm zugestandene Schadenshöhe von 25.000 S hinaus festgestellt wurde.

Die zum Nachweis einer Widersprüchlichkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der Begründung vorgebrachten Argumente halten indes einer Überprüfung nicht stand. So ist es unbeachtlich, ob zunächst nur einer der Täter, wie die Zeugin vor der Polizei angegeben hatte, oder von Anfang an zwei anwesend gewesen sind, gibt doch der Beschwerdeführer den gemeinsam mit einem Mittäter begangenen Diebstahl dem Grunde nach ausdrücklich zu. Somit betrifft der gerügte Umstand weder eine entscheidungswesentliche Tatsache noch kann dadurch die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel gezogen werden. Der Beschwerdeauffassung zuwider durchaus stimmig sind auch die Angaben der Zeugin über den Grund, weshalb sie einen so beträchtlichen Geldbetrag zu Hause aufbewahrt hat. Denn daß sie, wie sie in der Hauptverhandlung deponierte, das Geld für die allfällige Finanzierung einer Unterbringung in einem Altersheim bei sich aufbewahrte, schließt nicht aus, daß sie, wie sie vor der Polizei, aber auch in der Hauptverhandlung angegeben hat, davon auch Zuwendungen für die ehemalige Freundin ihres bereits 1992 verstorbenen Sohnes vorgesehen hat. Weshalb es deshalb der Zeugin nicht möglich gewesen sein soll, die Höhe des Geldbetrages zu beziffern, ist ebensowenig nachvollziehbar wie die Beschwerdebehauptung, bei Annahme eines Aufbewahrungszeitraumes von fünf bis acht Jahren sei die Diebsbeute zwingend auf die vom Angeklagten zugegebene Höhe von 25.000 S herabzusetzen.

Damit, daß G***** den gestohlenen Betrag zuerst mit 280.000 S, dann mit 290.000 S bezifferte und sich schließlich dahin festlegte, daß 230.000 S in zwei "Zipptascherln", die sich in einer Kassette befunden hatten, verwahrt gewesen sind, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 7) und daraus formell mängelfrei den Schluß gezogen, daß G***** ihre Angaben über die Höhe des Schadensbetrages deshalb reduzierte, um den Angeklagten nicht unnötig zu belasten.

In Wahrheit stellen sich die Beschwerdeausführungen nur als hier unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung der Tatrichter dar, was der Beschwerdeführer im übrigen selbst zugesteht, wenn er einräumt, daß angesichts der Verfahrensergebnisse auch eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen sei.

Kein Begründungsmangel (nominell auch Ziffer 10,) haftet der Feststellung der Gewerbsmäßigkeit an, welche das Schöffengericht denkmöglich aus der Vorgangsweise des Angeklagten und seiner tristen finanziellen Lage mit der Überlegung ableitet, es wäre lebensfremd, annehmen zu wollen, daß der Angeklagte nur für diese eine Tat den "E-Werk Trick" ersonnen hätte. Bestätigt wird die Vertretbarkeit dieser Auffassung nicht zuletzt durch das einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten, der vom Jugendgerichtshof Wien zum AZ 13 EVr 219/95 mit Urteil vom 29. März 1995 wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer fünfmonatigen und vom Landesgericht für Strafsachen Wien (AZ 1 b römisch fünf r 10563/96) am 28. November 1996 wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls zu einer - allerdings noch nicht rechtskräftigen - sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Diesen Aspekt übergeht auch der Beschwerdeeinwand, es habe sich bei dem inkriminierten Täterverhalten "offenbar um eine von einem Mittäter geplante und initiierte Spontanaktion" gehandelt. Mit der Erklärung des Angeklagten wiederum, er wolle einen Schlußstrich ziehen, mußte sich das Schöffengericht schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil daraus keine Schlußfolgerungen auf die bei der Tatbegehung verfolgte Absicht gewerbsmäßigen Handelns gezogen werden können.

Im Hinblick auf die mängelfrei getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit ist schließlich auch der nicht näher ausgeführten Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ein Erfolg zu versagen.

Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) und die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die im kollegialgerichtlichen Verfahren der Prozeßordnung fremde "Berufung wegen Schuld" war hingegen als unzulässig, die Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch als verspätet zurückzuweisen, weil diesbezüglich eine Anmeldung nicht erfolgte (verbis: "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", nicht aber wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche - vergleiche S 305).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E49473 11D01987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00198.97.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19980303_OGH0002_0110OS00198_9700000_000