In seiner Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die von den Tatrichtern auf die Angaben der Zeugin G***** gestützte Höhe des gestohlenen Geldbetrages insoweit, als sie über die von ihm zugestandene Schadenshöhe von 25.000 S hinaus festgestellt wurde.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die von den Tatrichtern auf die Angaben der Zeugin G***** gestützte Höhe des gestohlenen Geldbetrages insoweit, als sie über die von ihm zugestandene Schadenshöhe von 25.000 S hinaus festgestellt wurde.
Die zum Nachweis einer Widersprüchlichkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der Begründung vorgebrachten Argumente halten indes einer Überprüfung nicht stand. So ist es unbeachtlich, ob zunächst nur einer der Täter, wie die Zeugin vor der Polizei angegeben hatte, oder von Anfang an zwei anwesend gewesen sind, gibt doch der Beschwerdeführer den gemeinsam mit einem Mittäter begangenen Diebstahl dem Grunde nach ausdrücklich zu. Somit betrifft der gerügte Umstand weder eine entscheidungswesentliche Tatsache noch kann dadurch die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel gezogen werden. Der Beschwerdeauffassung zuwider durchaus stimmig sind auch die Angaben der Zeugin über den Grund, weshalb sie einen so beträchtlichen Geldbetrag zu Hause aufbewahrt hat. Denn daß sie, wie sie in der Hauptverhandlung deponierte, das Geld für die allfällige Finanzierung einer Unterbringung in einem Altersheim bei sich aufbewahrte, schließt nicht aus, daß sie, wie sie vor der Polizei, aber auch in der Hauptverhandlung angegeben hat, davon auch Zuwendungen für die ehemalige Freundin ihres bereits 1992 verstorbenen Sohnes vorgesehen hat. Weshalb es deshalb der Zeugin nicht möglich gewesen sein soll, die Höhe des Geldbetrages zu beziffern, ist ebensowenig nachvollziehbar wie die Beschwerdebehauptung, bei Annahme eines Aufbewahrungszeitraumes von fünf bis acht Jahren sei die Diebsbeute zwingend auf die vom Angeklagten zugegebene Höhe von 25.000 S herabzusetzen.
Damit, daß G***** den gestohlenen Betrag zuerst mit 280.000 S, dann mit 290.000 S bezifferte und sich schließlich dahin festlegte, daß 230.000 S in zwei "Zipptascherln", die sich in einer Kassette befunden hatten, verwahrt gewesen sind, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 7) und daraus formell mängelfrei den Schluß gezogen, daß G***** ihre Angaben über die Höhe des Schadensbetrages deshalb reduzierte, um den Angeklagten nicht unnötig zu belasten.
In Wahrheit stellen sich die Beschwerdeausführungen nur als hier unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung der Tatrichter dar, was der Beschwerdeführer im übrigen selbst zugesteht, wenn er einräumt, daß angesichts der Verfahrensergebnisse auch eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen sei.
Kein Begründungsmangel (nominell auch Z 10) haftet der Feststellung der Gewerbsmäßigkeit an, welche das Schöffengericht denkmöglich aus der Vorgangsweise des Angeklagten und seiner tristen finanziellen Lage mit der Überlegung ableitet, es wäre lebensfremd, annehmen zu wollen, daß der Angeklagte nur für diese eine Tat den "E-Werk Trick" ersonnen hätte. Bestätigt wird die Vertretbarkeit dieser Auffassung nicht zuletzt durch das einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten, der vom Jugendgerichtshof Wien zum AZ 13 EVr 219/95 mit Urteil vom 29. März 1995 wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer fünfmonatigen und vom Landesgericht für Strafsachen Wien (AZ 1 b Vr 10563/96) am 28. November 1996 wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls zu einer - allerdings noch nicht rechtskräftigen - sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Diesen Aspekt übergeht auch der Beschwerdeeinwand, es habe sich bei dem inkriminierten Täterverhalten "offenbar um eine von einem Mittäter geplante und initiierte Spontanaktion" gehandelt. Mit der Erklärung des Angeklagten wiederum, er wolle einen Schlußstrich ziehen, mußte sich das Schöffengericht schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil daraus keine Schlußfolgerungen auf die bei der Tatbegehung verfolgte Absicht gewerbsmäßigen Handelns gezogen werden können.Kein Begründungsmangel (nominell auch Ziffer 10,) haftet der Feststellung der Gewerbsmäßigkeit an, welche das Schöffengericht denkmöglich aus der Vorgangsweise des Angeklagten und seiner tristen finanziellen Lage mit der Überlegung ableitet, es wäre lebensfremd, annehmen zu wollen, daß der Angeklagte nur für diese eine Tat den "E-Werk Trick" ersonnen hätte. Bestätigt wird die Vertretbarkeit dieser Auffassung nicht zuletzt durch das einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten, der vom Jugendgerichtshof Wien zum AZ 13 EVr 219/95 mit Urteil vom 29. März 1995 wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer fünfmonatigen und vom Landesgericht für Strafsachen Wien (AZ 1 b römisch fünf r 10563/96) am 28. November 1996 wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls zu einer - allerdings noch nicht rechtskräftigen - sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Diesen Aspekt übergeht auch der Beschwerdeeinwand, es habe sich bei dem inkriminierten Täterverhalten "offenbar um eine von einem Mittäter geplante und initiierte Spontanaktion" gehandelt. Mit der Erklärung des Angeklagten wiederum, er wolle einen Schlußstrich ziehen, mußte sich das Schöffengericht schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil daraus keine Schlußfolgerungen auf die bei der Tatbegehung verfolgte Absicht gewerbsmäßigen Handelns gezogen werden können.
Im Hinblick auf die mängelfrei getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit ist schließlich auch der nicht näher ausgeführten Subsumtionsrüge (Z 10) ein Erfolg zu versagen.Im Hinblick auf die mängelfrei getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit ist schließlich auch der nicht näher ausgeführten Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ein Erfolg zu versagen.
Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) und die Beschwerde folgt (§ 285 i StPO).Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) und die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die im kollegialgerichtlichen Verfahren der Prozeßordnung fremde "Berufung wegen Schuld" war hingegen als unzulässig, die Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch als verspätet zurückzuweisen, weil diesbezüglich eine Anmeldung nicht erfolgte (verbis: "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", nicht aber wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche - vgl S 305).Die im kollegialgerichtlichen Verfahren der Prozeßordnung fremde "Berufung wegen Schuld" war hingegen als unzulässig, die Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch als verspätet zurückzuweisen, weil diesbezüglich eine Anmeldung nicht erfolgte (verbis: "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", nicht aber wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche - vergleiche S 305).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.