Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte, als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt. Eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Erstgericht sich nicht mit der Beendigung der Beziehung zwischen der Zeugin Vildana H***** und deren ehemaligen Lebensgefährten und ihrer Flucht in ein Frauenhaus in Linz auseinandergesetzt hätte.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte, als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt. Eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Erstgericht sich nicht mit der Beendigung der Beziehung zwischen der Zeugin Vildana H***** und deren ehemaligen Lebensgefährten und ihrer Flucht in ein Frauenhaus in Linz auseinandergesetzt hätte.
Ein Urteil ist aber nur dann unvollständig im Sinn der Z 5, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421; RIS-Justiz RS0118316). Mit erheblichen Tatsachen sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen, wovon aber bei der Beendigung der früheren Lebensgemeinschaft des Opfers keine Rede sein kann. Das weitere, einen inneren Widerspruch der Urteilsbegründung behauptende Vorbringen, die Zeugin Vildana H***** sei vom Erstgericht als „in sich völlig glaubwürdig" bezeichnet worden, obwohl der Angeklagte von einem Teil der auf ihren Aussagen im Ermittlungsverfahren beruhenden Anklagevorwürfen freigesprochen worden wäre, übersieht einerseits, dass das Erstgericht bezüglich dieser aus gänzlich anderen Erwägungen zu einem Freispruch gelangte, andererseits, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0106588; RS0099649).Ein Urteil ist aber nur dann unvollständig im Sinn der Ziffer 5,, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421; RIS-Justiz RS0118316). Mit erheblichen Tatsachen sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen, wovon aber bei der Beendigung der früheren Lebensgemeinschaft des Opfers keine Rede sein kann. Das weitere, einen inneren Widerspruch der Urteilsbegründung behauptende Vorbringen, die Zeugin Vildana H***** sei vom Erstgericht als „in sich völlig glaubwürdig" bezeichnet worden, obwohl der Angeklagte von einem Teil der auf ihren Aussagen im Ermittlungsverfahren beruhenden Anklagevorwürfen freigesprochen worden wäre, übersieht einerseits, dass das Erstgericht bezüglich dieser aus gänzlich anderen Erwägungen zu einem Freispruch gelangte, andererseits, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0106588; RS0099649).
Als Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Kollegialgerichts stehen die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bzw über die privatrechtlichen Ansprüche offen. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 464 Z 2 StPO) ist zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO). Diese war daher ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) sowie die Beschwerde (ON 34 S 9) folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Als Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Kollegialgerichts stehen die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bzw über die privatrechtlichen Ansprüche offen. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 464, Ziffer 2, StPO) ist zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO). Diese war daher ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) sowie die Beschwerde (ON 34 S 9) folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.