Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO.
Die Mängelrüge wirft dem Ersturteil einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) und eine Unvereinbarkeit mit den Denkgesetzen (Z 5 vierter Fall) vor, weil die Tatrichter einerseits davon ausgingen, dass der Angeklagte einer der beiden Täter des schweren Raubes war, andererseits aber nicht feststellen konnten, ob er die Axt als Drohungsmittel einsetzte.Die Mängelrüge wirft dem Ersturteil einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) und eine Unvereinbarkeit mit den Denkgesetzen (Ziffer 5, vierter Fall) vor, weil die Tatrichter einerseits davon ausgingen, dass der Angeklagte einer der beiden Täter des schweren Raubes war, andererseits aber nicht feststellen konnten, ob er die Axt als Drohungsmittel einsetzte.
Eine Mängelrüge ist allerdings nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504). Das Erstgericht begründete die Überführung des Nichtigkeitswerbers mit dem Vorfinden von dessen DNA-Spuren auf einem am Fluchtweg zurückgelassenen „Stofffetzen" als Rest der mutmaßlichen Maskierung sowie auf einer sichergestellten Axt. Zu letzterem hat es die im Rechtsmittel relevierte Aussage des Opfers (das den Angeklagten als „Mann mit der Axt" ausschloss) ausdrücklich erörtert (US 11 ff, vor allem 13 f), ohne dass diese Argumentation (Spurenauftrag nicht notwendigerweise nur bei der Tat selbst möglich; Einschränkungen der Wahrnehmungsmöglichkeit des geschockten Zeugen) widersprüchlich oder willkürlich wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439, 444). Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz verlässt den Rahmen zulässigen Vorbringens in einer Nichtigkeitsbeschwerde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454; RIS-Justiz RS0102162).Eine Mängelrüge ist allerdings nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504). Das Erstgericht begründete die Überführung des Nichtigkeitswerbers mit dem Vorfinden von dessen DNA-Spuren auf einem am Fluchtweg zurückgelassenen „Stofffetzen" als Rest der mutmaßlichen Maskierung sowie auf einer sichergestellten Axt. Zu letzterem hat es die im Rechtsmittel relevierte Aussage des Opfers (das den Angeklagten als „Mann mit der Axt" ausschloss) ausdrücklich erörtert (US 11 ff, vor allem 13 f), ohne dass diese Argumentation (Spurenauftrag nicht notwendigerweise nur bei der Tat selbst möglich; Einschränkungen der Wahrnehmungsmöglichkeit des geschockten Zeugen) widersprüchlich oder willkürlich wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439, 444). Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz verlässt den Rahmen zulässigen Vorbringens in einer Nichtigkeitsbeschwerde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454; RIS-Justiz RS0102162).
Nach gefestigter Judikatur (RIS-Justiz RS0119424) wird durch die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht die Möglichkeit eröffnet, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter erhebliche Bedenken abzuleiten. Da der Rechtsmittelwerber - überwiegend durch Verweis auf seine Mängelrüge - genau dies unternimmt, entzieht er sich meritorischer Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Nach gefestigter Judikatur (RIS-Justiz RS0119424) wird durch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht die Möglichkeit eröffnet, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter erhebliche Bedenken abzuleiten. Da der Rechtsmittelwerber - überwiegend durch Verweis auf seine Mängelrüge - genau dies unternimmt, entzieht er sich meritorischer Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Bleibt zur Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung nach § 55 StGB nur auf RIS-Justiz RS0111521 hinzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Bleibt zur Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung nach Paragraph 55, StGB nur auf RIS-Justiz RS0111521 hinzuweisen.