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Entscheidung 11 Os 2/05m×

Entscheidung 11 Os 2/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os2/05m

Entscheidungsdatum

08.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arrak S***** und Albert B***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Albert B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. September 2004, GZ 121 Hv 109/04t-32, sowie über die Beschwerde des Letztgenannten gegen einen zugleich nach Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Albert B***** betreffenden Ausspruch der gewerbsmäßigen Begehung der im Spruch unter römisch eins 1 und 4 angeführten Diebstähle und somit in der rechtlichen Unterstellung der ihm angelasteten Diebstahlstaten auch unter die Bestimmung des Paragraph 130, erster Fall StGB, demzufolge auch im Strafausspruch hinsichtlich dieses Angeklagten, sowie der gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Absatz 6, StPO hinsichtlich Albert B***** gefasste Beschluss aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten Albert B***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Artak S***** enthält, wurde Albert B***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB (römisch eins 1 und 4) schuldig erkannt. Danach hat er nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versucht, und zwar

(römisch eins 1) gemeinsam mit Artak S***** am 9. Jänner 2004 in Wien Verfügungsberechtigten der Firma Bi***** zwei Packungen Parfum der Marke „Coco Chanel" im Gesamtwert von 119,80 EUR und (römisch eins 4) am 6. Mai 2004 in Wien Verfügungsberechtigten der Firma Sp***** diverse Lebensmittel im Gesamtwert von 10,45 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Albert B*****, welcher, soweit sie sich gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns richtet, aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur genannten Gründen Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.

Im Sinne des Beschwerdevorbringens erweist sich die auch beim Angeklagten B***** konstatierte Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8), als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Weshalb sie sich (als Komponente der subjektiven Tatseite) angesichts eines gemeinsam mit einem Mitangeklagten begangenen Diebstahls von zwei Flaschen Parfum und der erst knapp fünf Monate später verübten Wegnahme diverser Lebensmittel (vorwiegend Süßigkeiten: S 191) im Wert von 10,45 EUR - ungeachtet der Mittellosigkeit des Angeklagten - aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten lassen soll, ist nämlich nicht nachvollziehbar und wird vom Erstgericht auch nicht näher dargelegt vergleiche US 10).

Insoweit versagt aber auch der Hinweis auf die an sich geständige Verantwortung (S 291), ist dieser doch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Diebstähle einen den Erfordernissen des Paragraph 70, StGB genügenden Vorsatz gefasst hätte vergleiche S 295). Das darüber hinausgehende weitere, auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielende Begehren unterlässt hingegen die von Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.

Zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Ansehung des Mitangeklagten S***** besteht kein Anlass, weil dessen gewerbsmäßige Absicht tatsächlich bereits aus der dreimaligen Tatwiederholung und insbesondere aus der Wegnahme einer nicht unbedeutenden Anzahl gleichartiger, finanziell verwertbarer Gegenstände (16 Packungen Rasierklingen zum Schuldspruch römisch eins 2 sowie 11 Packungen Rasierklingen zum Schuldspruch römisch eins 3) ableitbar ist.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Albert B***** betreffenden Ausspruch der gewerbsmäßigen Tatbegehung und somit in der rechtlichen Unterstellung seiner Diebstahlstaten auch unter die Bestimmung des Paragraph 130, erster Fall StGB, demzufolge auch im Strafausspruch hinsichtlich dieses Angeklagten, sowie der gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Absatz 6, StPO ihn betreffend gefasste Beschluss aufzuheben und es war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77037 11Os2.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00002.05M.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20050308_OGH0002_0110OS00002_05M0000_000