Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Albert B*****, welcher, soweit sie sich gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns richtet, aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur genannten Gründen Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Albert B*****, welcher, soweit sie sich gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns richtet, aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur genannten Gründen Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Im Sinne des Beschwerdevorbringens erweist sich die auch beim Angeklagten B***** konstatierte Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8), als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Weshalb sie sich (als Komponente der subjektiven Tatseite) angesichts eines gemeinsam mit einem Mitangeklagten begangenen Diebstahls von zwei Flaschen Parfum und der erst knapp fünf Monate später verübten Wegnahme diverser Lebensmittel (vorwiegend Süßigkeiten: S 191) im Wert von 10,45 EUR - ungeachtet der Mittellosigkeit des Angeklagten - aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten lassen soll, ist nämlich nicht nachvollziehbar und wird vom Erstgericht auch nicht näher dargelegt (vgl US 10).Im Sinne des Beschwerdevorbringens erweist sich die auch beim Angeklagten B***** konstatierte Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8), als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Weshalb sie sich (als Komponente der subjektiven Tatseite) angesichts eines gemeinsam mit einem Mitangeklagten begangenen Diebstahls von zwei Flaschen Parfum und der erst knapp fünf Monate später verübten Wegnahme diverser Lebensmittel (vorwiegend Süßigkeiten: S 191) im Wert von 10,45 EUR - ungeachtet der Mittellosigkeit des Angeklagten - aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten lassen soll, ist nämlich nicht nachvollziehbar und wird vom Erstgericht auch nicht näher dargelegt vergleiche US 10).
Insoweit versagt aber auch der Hinweis auf die an sich geständige Verantwortung (S 291), ist dieser doch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Diebstähle einen den Erfordernissen des § 70 StGB genügenden Vorsatz gefasst hätte (vgl S 295). Das darüber hinausgehende weitere, auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielende Begehren unterlässt hingegen die von § 285a Z 2 StPO geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.Insoweit versagt aber auch der Hinweis auf die an sich geständige Verantwortung (S 291), ist dieser doch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Diebstähle einen den Erfordernissen des Paragraph 70, StGB genügenden Vorsatz gefasst hätte vergleiche S 295). Das darüber hinausgehende weitere, auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielende Begehren unterlässt hingegen die von Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.
Zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO in Ansehung des Mitangeklagten S***** besteht kein Anlass, weil dessen gewerbsmäßige Absicht tatsächlich bereits aus der dreimaligen Tatwiederholung und insbesondere aus der Wegnahme einer nicht unbedeutenden Anzahl gleichartiger, finanziell verwertbarer Gegenstände (16 Packungen Rasierklingen zum Schuldspruch I 2 sowie 11 Packungen Rasierklingen zum Schuldspruch I 3) ableitbar ist.Zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Ansehung des Mitangeklagten S***** besteht kein Anlass, weil dessen gewerbsmäßige Absicht tatsächlich bereits aus der dreimaligen Tatwiederholung und insbesondere aus der Wegnahme einer nicht unbedeutenden Anzahl gleichartiger, finanziell verwertbarer Gegenstände (16 Packungen Rasierklingen zum Schuldspruch römisch eins 2 sowie 11 Packungen Rasierklingen zum Schuldspruch römisch eins 3) ableitbar ist.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Albert B***** betreffenden Ausspruch der gewerbsmäßigen Tatbegehung und somit in der rechtlichen Unterstellung seiner Diebstahlstaten auch unter die Bestimmung des § 130 erster Fall StGB, demzufolge auch im Strafausspruch hinsichtlich dieses Angeklagten, sowie der gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und 4, Abs 6 StPO ihn betreffend gefasste Beschluss aufzuheben und es war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Albert B***** betreffenden Ausspruch der gewerbsmäßigen Tatbegehung und somit in der rechtlichen Unterstellung seiner Diebstahlstaten auch unter die Bestimmung des Paragraph 130, erster Fall StGB, demzufolge auch im Strafausspruch hinsichtlich dieses Angeklagten, sowie der gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Absatz 6, StPO ihn betreffend gefasste Beschluss aufzuheben und es war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.