Die zulässige (§ 41 Abs 1 GebAG) und rechtzeitige Beschwerde begehrt die Zuerkennung der Gebühr für Mühewaltung nach dem Tarifansatz des § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG bzw in der vom Sachverständigen „beantragten Höhe“ und zielt demnach noch hinreichend deutlich auf den beim Oberlandesgericht geltend gemachten Betrag von 308,60 Euro, sohin auf den Zuspruch eines Mehrbetrags von 134,30 Euro zzgl USt ab.Die zulässige (Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) und rechtzeitige Beschwerde begehrt die Zuerkennung der Gebühr für Mühewaltung nach dem Tarifansatz des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG bzw in der vom Sachverständigen „beantragten Höhe“ und zielt demnach noch hinreichend deutlich auf den beim Oberlandesgericht geltend gemachten Betrag von 308,60 Euro, sohin auf den Zuspruch eines Mehrbetrags von 134,30 Euro zzgl USt ab.
Das Beschwerdeargument einer zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung geht bereits mit Blick auf den diese Leistung auch umfassenden Gebührenansatz des § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG fehl.Das Beschwerdeargument einer zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung geht bereits mit Blick auf den diese Leistung auch umfassenden Gebührenansatz des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG fehl.
Die in der Beschwerde relevierte intensive Erörterung der möglichen Substitution beschreibt lediglich den Gutachtensauftrag, aus dem für die Abgrenzung einer Gebührenbemessung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d oder lit e GebAG nichts zu gewinnen ist.Die in der Beschwerde relevierte intensive Erörterung der möglichen Substitution beschreibt lediglich den Gutachtensauftrag, aus dem für die Abgrenzung einer Gebührenbemessung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, oder Litera e, GebAG nichts zu gewinnen ist.
Soweit der Beschwerdeführer aus dem „mit derartigen Expertisen verknüpften Gefahrenpotential“ zwingend auch ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf seinem Fachgebiet behauptet, scheitert das Vorbringen an einer aus den in Betracht kommenden Tarifansätzen denklogischen Ableitung. Weitere über das Fachgebiet hinausgehende außergewöhnliche Kenntnisse wurden weder in der Beschwerde dargetan noch sind diese aus der Expertise selbst ersichtlich.
Der Einwand, wonach ein völlig unhaltbarer Zustand der Ungleichbehandlung mit Psychologen bestehe und eine Vergebührung nach tatsächlichem Zeitaufwand begehrt werde, kritisiert das Gesetz und entzieht sich damit einer sachlichen Erwiderung. Eine Anhebung der Tarife kann nicht durch Auslegung seitens der Rechtsprechung vorgenommen werden (vgl Krammer/Schmidt, § 43 GebAG3 E 71).Der Einwand, wonach ein völlig unhaltbarer Zustand der Ungleichbehandlung mit Psychologen bestehe und eine Vergebührung nach tatsächlichem Zeitaufwand begehrt werde, kritisiert das Gesetz und entzieht sich damit einer sachlichen Erwiderung. Eine Anhebung der Tarife kann nicht durch Auslegung seitens der Rechtsprechung vorgenommen werden vergleiche Krammer/Schmidt, Paragraph 43, GebAG3 E 71).
Die Gebührenansätze der lit d und lit e des § 43 Abs 1 Z 1 GebAG unterscheiden sich ausschließlich in der Begründungsqualität.Die Gebührenansätze der Litera d und Litera e, des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG unterscheiden sich ausschließlich in der Begründungsqualität.
Ein Zuspruch nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG setzt eine besonders eingehende Begründung voraus, die vorliegt, wenn sich der Sachverständige entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder wenn die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt.Ein Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG setzt eine besonders eingehende Begründung voraus, die vorliegt, wenn sich der Sachverständige entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder wenn die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt.
Das in der Berufungsverhandlung unter Einbeziehung der Krankengeschichte erstattete Gutachten knüpft zunächst an die ursprüngliche und weiterhin aufrecht erhaltene Diagnose des Sachverständigen an und legt eingehend die Veränderung der Prognose durch die pharmakologische Behandlung dar; weiters, weshalb der Betroffene nunmehr nach Ansicht des Sachverständigen durch ambulante Maßnahmen und entsprechende Auflagen in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt und betreut werden kann, wobei es der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen in der Berufungsverhandlung nicht für erforderlich erachtete, „das Gericht mit der weiterhin von einer Persönlichkeitsstörung ausgehenden Argumentation der Ärztin F***** zu behelligen“ (Protokoll über die Berufungsverhandlung S 3). Der Sachverständige setzte sich zwar mit der von ihm auftragsgemäß beigeschafften Krankengeschichte sowie der ärztlichen Stellungnahme und seinem Vorgutachten, nicht aber mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinander, sodass die Heranziehung des Tarifansatzes des § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG der Gesetzeslage entspricht.Das in der Berufungsverhandlung unter Einbeziehung der Krankengeschichte erstattete Gutachten knüpft zunächst an die ursprüngliche und weiterhin aufrecht erhaltene Diagnose des Sachverständigen an und legt eingehend die Veränderung der Prognose durch die pharmakologische Behandlung dar; weiters, weshalb der Betroffene nunmehr nach Ansicht des Sachverständigen durch ambulante Maßnahmen und entsprechende Auflagen in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt und betreut werden kann, wobei es der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen in der Berufungsverhandlung nicht für erforderlich erachtete, „das Gericht mit der weiterhin von einer Persönlichkeitsstörung ausgehenden Argumentation der Ärztin F***** zu behelligen“ (Protokoll über die Berufungsverhandlung S 3). Der Sachverständige setzte sich zwar mit der von ihm auftragsgemäß beigeschafften Krankengeschichte sowie der ärztlichen Stellungnahme und seinem Vorgutachten, nicht aber mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinander, sodass die Heranziehung des Tarifansatzes des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG der Gesetzeslage entspricht.
Im Ergebnis kommt der Beschwerde aber teilweise Berechtigung zu.
Mit dem BRÄG 2008, BGBl I 2007/111, erfuhr die Bestimmung des § 43 Abs 1 Z 1 lit d und lit e GebAG mit Blick auf § 22 Abs 1 UBG dahingehend eine Neuregelung, dass die Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, neben besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchungen in der Aufzählung Berücksichtigung fand. Maßgeblich war hiefür, dass sich der Sachverständige bei der Begutachtung des Erfordernisses einer Anstaltseinweisung in einem solchen Fall nicht auf die psychiatrische oder neurologische Untersuchung alleine beschränken kann, sondern dieser auch andere Interessen zu ermitteln hat, weshalb es als gerechtfertigt erachtet wurde, Prognosegutachten als eine weitere zur neurologischen oder psychiatrischen Begutachtung hinzutretende Untersuchung zu honorieren (EBRV 303 BlgNR 23. GP 50). Die auf weitgehend identische Befundaufnahme abstellende Argumentation des Oberlandesgerichts Graz greift demnach nicht.Mit dem BRÄG 2008, BGBl römisch eins 2007/111, erfuhr die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Litera e, GebAG mit Blick auf Paragraph 22, Absatz eins, UBG dahingehend eine Neuregelung, dass die Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, neben besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchungen in der Aufzählung Berücksichtigung fand. Maßgeblich war hiefür, dass sich der Sachverständige bei der Begutachtung des Erfordernisses einer Anstaltseinweisung in einem solchen Fall nicht auf die psychiatrische oder neurologische Untersuchung alleine beschränken kann, sondern dieser auch andere Interessen zu ermitteln hat, weshalb es als gerechtfertigt erachtet wurde, Prognosegutachten als eine weitere zur neurologischen oder psychiatrischen Begutachtung hinzutretende Untersuchung zu honorieren (EBRV 303 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 50). Die auf weitgehend identische Befundaufnahme abstellende Argumentation des Oberlandesgerichts Graz greift demnach nicht.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kumulierung der Gebührenansätze des § 43 Abs 1 GebAG sind diese Ansätze dem Sachverständigen auch mehrfach zuzusprechen (Krammer/Schmidt, § 43 GebAG3 E 67, 68).Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kumulierung der Gebührenansätze des Paragraph 43, Absatz eins, GebAG sind diese Ansätze dem Sachverständigen auch mehrfach zuzusprechen (Krammer/Schmidt, Paragraph 43, GebAG3 E 67, 68).
Die analoge Heranziehung des § 49 Abs 3 GebAG kommt deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen abstellt.Die analoge Heranziehung des Paragraph 49, Absatz 3, GebAG kommt deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen abstellt.
Da fallaktuell die zweifache Gebühr nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG (232,40 Euro) zuzüglich USt zusteht, war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 24 StPO), teils entgegen der Äußerung des Beschwerdeführers hiezu - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dem Sachverständigen ao. Univ.-Prof. Dr. Peter H***** für Mühewaltung ein weiterer Betrag in Höhe von 58,10 Euro zuzüglich USt zuzusprechen. Da fallaktuell die zweifache Gebühr nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG (232,40 Euro) zuzüglich USt zusteht, war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 24, StPO), teils entgegen der Äußerung des Beschwerdeführers hiezu - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dem Sachverständigen ao. Univ.-Prof. Dr. Peter H***** für Mühewaltung ein weiterer Betrag in Höhe von 58,10 Euro zuzüglich USt zuzusprechen.