Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, jene des Noureddine K***** gestützt auf Z 4 und 5, jene des Hamadi B***** gestützt auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO.Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, jene des Noureddine K***** gestützt auf Ziffer 4 und 5, jene des Hamadi B***** gestützt auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Ausforschung des Täters namens Nazar“ zum Beweis dafür, „dass diese Tat nicht im Zusammenwirken mit dem Angeklagten erfolgt ist“ (ON 38 S 20 f; ON 45 S 18 f), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Denn im Hinblick auf die bereits vergeblichen Ausforschungsversuche der Polizei im Ermittlungsverfahren (US 10; ON 6 S 4 f) hätte der Antragsteller in der Hauptverhandlung konkret darzulegen gehabt, weshalb ungeachtet bloß vager Informationen zur Identität des Unbekannten dessen Ausforschung mit gutem Grund doch zu erwarten gewesen wäre. Erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Ergänzungen (durch Erhebungen speziell bei den Asylbehörden hätte „unschwer“ ein vollständiger Datensatz zu einem etwa 28jährigen Inhaber einer „weißen“ Aufenthaltsberechtigungskarte mit diesem Vornamen und tunesischer Staatsbürgerschaft eruiert werden können) haben außer Betracht zu bleiben, weil sich die Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge stets an dem erstinstanzlichen Zwischenerkenntnis auf der Basis des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags und der zu jenem Zeitpunkt vorhandenen Verfahrensergebnisse zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0099618 [T8]).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Ausforschung des Täters namens Nazar“ zum Beweis dafür, „dass diese Tat nicht im Zusammenwirken mit dem Angeklagten erfolgt ist“ (ON 38 S 20 f; ON 45 S 18 f), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Denn im Hinblick auf die bereits vergeblichen Ausforschungsversuche der Polizei im Ermittlungsverfahren (US 10; ON 6 S 4 f) hätte der Antragsteller in der Hauptverhandlung konkret darzulegen gehabt, weshalb ungeachtet bloß vager Informationen zur Identität des Unbekannten dessen Ausforschung mit gutem Grund doch zu erwarten gewesen wäre. Erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Ergänzungen (durch Erhebungen speziell bei den Asylbehörden hätte „unschwer“ ein vollständiger Datensatz zu einem etwa 28jährigen Inhaber einer „weißen“ Aufenthaltsberechtigungskarte mit diesem Vornamen und tunesischer Staatsbürgerschaft eruiert werden können) haben außer Betracht zu bleiben, weil sich die Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge stets an dem erstinstanzlichen Zwischenerkenntnis auf der Basis des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags und der zu jenem Zeitpunkt vorhandenen Verfahrensergebnisse zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0099618 [T8]).
Aus demselben Grund ist auch nicht weiter auf den im Lauf des Rechtsmittelverfahrens mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2017 beim Erstgericht gestellten Antrag auf Ladung und Ausforschung des nunmehr auch mit einem Nachnamen bezeichneten Zeugen einzugehen, zumal im Nichtigkeitsverfahren das Neuerungsverbot gilt (RIS-Justiz RS0098978).
Die Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) muss stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen, widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504 [T3]). Dieser Anforderung wird der Nichtigkeitswerber nicht gerecht, indem er unter isolierter Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse vorbringt, aus diesen lasse sich nicht ableiten, dass er die beiden Mittäter zum Treffen mit M***** „mitgebracht“ habe (US 5). Die Tatrichter hingegen führten aus, der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, weshalb sich der Unbekannte „Nazar“ in dessen Streit mit M***** einmischen sollte, der Angeklagte habe von der Vereinbarung des Treffens zwischen Nazar und M***** gewusst, die Angaben beider Angeklagten seien gänzlich widersprüchlich, jene des Tatopfers hingegen – trotz einzelner Widersprüche im Detail – hinsichtlich des Tathergangs im Wesentlichen gleichlautend und nachvollziehbar. Diese stünden überdies nicht nur im Einklang mit den Schilderungen der völlig unbeteiligten Zeugin Mu***** zur gleichzeitigen Anwesenheit aller vier Beteiligten am Tatort und zur gemeinsamen Flucht der drei Täter, sondern auch zum Verletzungsbild des Tatopfers (US 6 ff). Unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit sind die entscheidenden Sachverhaltsannahmen der Tatrichter zum gemeinschaftlichen und arbeitsteiligen Auftreten der drei Angreifer nicht zu beanstanden.Die Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) muss stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen, widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504 [T3]). Dieser Anforderung wird der Nichtigkeitswerber nicht gerecht, indem er unter isolierter Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse vorbringt, aus diesen lasse sich nicht ableiten, dass er die beiden Mittäter zum Treffen mit M***** „mitgebracht“ habe (US 5). Die Tatrichter hingegen führten aus, der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, weshalb sich der Unbekannte „Nazar“ in dessen Streit mit M***** einmischen sollte, der Angeklagte habe von der Vereinbarung des Treffens zwischen Nazar und M***** gewusst, die Angaben beider Angeklagten seien gänzlich widersprüchlich, jene des Tatopfers hingegen – trotz einzelner Widersprüche im Detail – hinsichtlich des Tathergangs im Wesentlichen gleichlautend und nachvollziehbar. Diese stünden überdies nicht nur im Einklang mit den Schilderungen der völlig unbeteiligten Zeugin Mu***** zur gleichzeitigen Anwesenheit aller vier Beteiligten am Tatort und zur gemeinsamen Flucht der drei Täter, sondern auch zum Verletzungsbild des Tatopfers (US 6 ff). Unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit sind die entscheidenden Sachverhaltsannahmen der Tatrichter zum gemeinschaftlichen und arbeitsteiligen Auftreten der drei Angreifer nicht zu beanstanden.
Ebenso versagt die Kritik (Z 5 vierter Fall) an der Ableitung der Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten (US 6) aus dem äußeren Geschehensablauf, zumal dabei die darüber hinaus angestellten Überlegungen der Tatrichter zum arbeitsteiligen Zusammenwirken beim gewaltsamen Vorgehen und der Sachwegnahme, zum Einsatz des Messers nach vorangegangener Kommunikation und zur gemeinsamen Flucht (US 9 f) vernachlässigt werden.Ebenso versagt die Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) an der Ableitung der Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten (US 6) aus dem äußeren Geschehensablauf, zumal dabei die darüber hinaus angestellten Überlegungen der Tatrichter zum arbeitsteiligen Zusammenwirken beim gewaltsamen Vorgehen und der Sachwegnahme, zum Einsatz des Messers nach vorangegangener Kommunikation und zur gemeinsamen Flucht (US 9 f) vernachlässigt werden.
Insgesamt unternimmt die Mängelrüge bloß den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu erschüttern.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) bezeichnet die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als „willkürlich“, weil sich nach Ansicht des Beschwerdeführers im Beweisverfahren „keine Anhaltspunkte für einen gemeinsam gefassten Tatplan“ sowie für ein Wissen des Beschwerdeführers um den „Gebrauch des Messers durch Nazar“ ergeben hätten. „Feststellungen“ dazu und zum Grund für das Mitführen eines Messers durch den Beschwerdeführer würden fehlen. Auch mit diesem Vorbringen wird im Hinblick auf die bereits erwähnten Erwägungen der Tatrichter (US 9 f) keine unzureichende Begründung entscheidender Tatsachen aufgezeigt, sondern bloß – in dieser Form unzulässig – die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0116732).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) bezeichnet die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als „willkürlich“, weil sich nach Ansicht des Beschwerdeführers im Beweisverfahren „keine Anhaltspunkte für einen gemeinsam gefassten Tatplan“ sowie für ein Wissen des Beschwerdeführers um den „Gebrauch des Messers durch Nazar“ ergeben hätten. „Feststellungen“ dazu und zum Grund für das Mitführen eines Messers durch den Beschwerdeführer würden fehlen. Auch mit diesem Vorbringen wird im Hinblick auf die bereits erwähnten Erwägungen der Tatrichter (US 9 f) keine unzureichende Begründung entscheidender Tatsachen aufgezeigt, sondern bloß – in dieser Form unzulässig – die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft vergleiche RIS-Justiz RS0116882, RS0116732).
Soweit die Beschwerde damit der Sache nach das Fehlen von Tatsachenfeststellungen bemängelt, legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, aus welchem Grund es zur Beurteilung der Strafbarkeit der Tat (Z 9 lit a) oder zu deren rechtlicher Unterstellung (Z 10) über die ohnehin getroffenen hinaus (US 6) weiterer (entscheidender) Konstatierungen bedurft hätte (RIS-Justiz RS0099724, RS0099810).Soweit die Beschwerde damit der Sache nach das Fehlen von Tatsachenfeststellungen bemängelt, legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, aus welchem Grund es zur Beurteilung der Strafbarkeit der Tat (Ziffer 9, Litera a,) oder zu deren rechtlicher Unterstellung (Ziffer 10,) über die ohnehin getroffenen hinaus (US 6) weiterer (entscheidender) Konstatierungen bedurft hätte (RIS-Justiz RS0099724, RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.