Entscheidung 11 Os 2/24i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.02.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk als Schriftführerin in der Strafsache gegen M* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. Oktober 2023, GZ 29 Hv 37/23z-42.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk als Schriftführerin in der Strafsache gegen M* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. Oktober 2023, GZ 29 Hv 37/23z-42.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB (I), der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger teils nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB, teils nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB (II) sowie mehrerer Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, StGB (römisch eins), der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger teils nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, teils nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB (römisch zwei) sowie mehrerer Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten ab Mitte des Jahres 2022 L* durch gefährliche Drohungen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Erstattung einer Anzeige gegen ihn genötigt, indem er ihr in mehreren Nachrichten mitteilte, zu wissen wo sie lebt und Freunde von ihm zu entsenden, die ihr und ihrer Familie etwas antun würden, sowie durch die Nachricht „Ich werde mich schon darum kümmern, ich weiß ganz genau wo du wohnst und ich weiß ganz genau, wie ich dir weh tun kann“ (III). [2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten ab Mitte des Jahres 2022 L* durch gefährliche Drohungen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Erstattung einer Anzeige gegen ihn genötigt, indem er ihr in mehreren Nachrichten mitteilte, zu wissen wo sie lebt und Freunde von ihm zu entsenden, die ihr und ihrer Familie etwas antun würden, sowie durch die Nachricht „Ich werde mich schon darum kümmern, ich weiß ganz genau wo du wohnst und ich weiß ganz genau, wie ich dir weh tun kann“ (römisch drei).
Rechtliche Beurteilung
[3] Ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. [3] Ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
[4] Die unsubstantiierte Behauptung fehlender Eignung der Drohung begründete „Furcht und Unruhe zu bewirken“ (vgl dazu im Übrigen Jerabek/Ropper, WK² StGB § 74 Rz 34), leitet die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl dazu RIS-Justiz RS0116565). [4] Die unsubstantiierte Behauptung fehlender Eignung der Drohung begründete „Furcht und Unruhe zu bewirken“ vergleiche dazu im Übrigen Jerabek/Ropper, WK² StGB Paragraph 74, Rz 34), leitet die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116565).
[5] Mit der Argumentation mangelnder Ernstlichkeit der Drohungen bekämpft die Rechtsrüge bloß die anderslautenden erstgerichtlichen Feststellungen zu dieser Tatfrage (vgl RIS-Justiz RS0092437) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [5] Mit der Argumentation mangelnder Ernstlichkeit der Drohungen bekämpft die Rechtsrüge bloß die anderslautenden erstgerichtlichen Feststellungen zu dieser Tatfrage vergleiche RIS-Justiz RS0092437) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00002.24I.0213.000
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Dokumentnummer
JJT_20240213_OGH0002_0110OS00002_24I0000_000