Der Vorgang, daß der Vorsitzende des Berufungssenates des Kreisgerichtes Steyr selbst die Funktion des Berichterstatters ausübte, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß dem § 469 StPO berät der Gerichtshof (§ 13 Abs 3 StPO) über die Berufung dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwalt einen der im § 470 StPO angeführten Beschlüsse beantragt.Gemäß dem Paragraph 469, StPO berät der Gerichtshof (Paragraph 13, Absatz 3, StPO) über die Berufung dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwalt einen der im Paragraph 470, StPO angeführten Beschlüsse beantragt.
Gemäß dem § 472 Abs 2 StPO beginnt im Verfahren über Berufungen gegen bezirksgerichtliche Urteile die Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit dem Vortrag eines Mitgliedes des Berufungssenates als Berichterstatters.Gemäß dem Paragraph 472, Absatz 2, StPO beginnt im Verfahren über Berufungen gegen bezirksgerichtliche Urteile die Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit dem Vortrag eines Mitgliedes des Berufungssenates als Berichterstatters.
Für die Abstimmung im Senat ordnet § 19 Abs 2 StPO ua an, daß dann, wenn nach dem Gesetz ein Berichterstatter bestellt ist, dieser Richter zuerst abstimmt; der Vorsitzende stimmt zuletzt. Aus diesen Bestimmungen, in ihrem Zusammenhalt gesehen, ergibt sich, daß für die Verhandlung über eine Berufung gegen ein bezirksgerichtliches Urteil in Strafsachen - ebenso wie gemäß den Bestimmungen der §§ 285 c Abs 1, 287 Abs 2, 294 Abs 3 und Abs 5, 296 Abs 2 und Abs 3 und 489 Abs 1 StPO für das Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder über eine Berufung vor dem Obersten Gerichtshof oder vor dem Gerichtshof zweiter Instanz - ein vom Vorsitzenden verschiedenes Senatsmitglied obligatorisch als Berichterstatter vorgesehen ist. Aus der Diktion des § 19 Abs 2 vorletzter Satz StPO ("Ist nach dem Gesetz ein Berichterstatter bestellt ....") kann nicht abgeleitet werden, daß es dem Ermessen des Vorsitzenden eines Rechtsmittelsenates anheimgestellt wäre, einen Berichterstatter einzusetzen oder die zu beratende und zu entscheidende Rechtssache den übrigen Senatsmitgliedern selbst vorzutragen (sh auch die Vorschrift des § 116 Abs 3, zweiter Satz, Geo, worin als Fall, in dem eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitglieds einzuleiten ist, ausdrücklich auf § 472 StPO verwiesen wird). Die vom Vorsitzenden des Berufungssenats des Kreisgerichtes Steyr gegen die gesetzliche Funktionstrennung angestellten Erwägungen geben keinen Anlaß, von der vom Obersten Gerichtshof bereits in den Entscheidungen SSt 34/50 und EvBl 1975/232 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abzugehen. Da sich die aufgezeigte Verletzung der Bestimmungen der §§ 472 Abs 2, 19 Abs 2 StPO nach Lage des Falles ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, erübrigt es sich, der Entscheidung nach Maßgabe des letzten Satzes des § 292 StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen.Für die Abstimmung im Senat ordnet Paragraph 19, Absatz 2, StPO ua an, daß dann, wenn nach dem Gesetz ein Berichterstatter bestellt ist, dieser Richter zuerst abstimmt; der Vorsitzende stimmt zuletzt. Aus diesen Bestimmungen, in ihrem Zusammenhalt gesehen, ergibt sich, daß für die Verhandlung über eine Berufung gegen ein bezirksgerichtliches Urteil in Strafsachen - ebenso wie gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 285, c Absatz eins, 287, Absatz 2, 294, Absatz 3 und Absatz 5, 296, Absatz 2 und Absatz 3 und 489 Absatz eins, StPO für das Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder über eine Berufung vor dem Obersten Gerichtshof oder vor dem Gerichtshof zweiter Instanz - ein vom Vorsitzenden verschiedenes Senatsmitglied obligatorisch als Berichterstatter vorgesehen ist. Aus der Diktion des Paragraph 19, Absatz 2, vorletzter Satz StPO ("Ist nach dem Gesetz ein Berichterstatter bestellt ....") kann nicht abgeleitet werden, daß es dem Ermessen des Vorsitzenden eines Rechtsmittelsenates anheimgestellt wäre, einen Berichterstatter einzusetzen oder die zu beratende und zu entscheidende Rechtssache den übrigen Senatsmitgliedern selbst vorzutragen (sh auch die Vorschrift des Paragraph 116, Absatz 3,, zweiter Satz, Geo, worin als Fall, in dem eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitglieds einzuleiten ist, ausdrücklich auf Paragraph 472, StPO verwiesen wird). Die vom Vorsitzenden des Berufungssenats des Kreisgerichtes Steyr gegen die gesetzliche Funktionstrennung angestellten Erwägungen geben keinen Anlaß, von der vom Obersten Gerichtshof bereits in den Entscheidungen SSt 34/50 und EvBl 1975/232 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abzugehen. Da sich die aufgezeigte Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 472, Absatz 2, 19, Absatz 2, StPO nach Lage des Falles ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, erübrigt es sich, der Entscheidung nach Maßgabe des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen.
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.