Die in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit. b), es fehle nach der Beweislage an Feststellungen zum freiwilligen Rücktritt vom Versuch, entbehrt einer dem Gesetz entsprechenden Ausführung; denn sie übergeht die getroffene (Urteils-) Feststellung, die Angeklagten haben nur deshalb ihre Geldforderung nicht weiter verfolgt und sich auf die Wegnahme des BMX-Fahrrades beschränkt, weil das Opfer angab, kein Geld bei sich zu haben. Legt man diese Feststellung zugrunde, wie dies die Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verlangt, hatten die Angeklagten keine Möglichkeit mehr, zu Geld zu kommen, womit aber ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausscheidet (LSK 1975/164). Zum Schuldspruch wegen §§ 15, 142 Abs. 2 StGB (B) war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO als unbegründet, teilweise auch als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt zurückzuweisen.Die in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), es fehle nach der Beweislage an Feststellungen zum freiwilligen Rücktritt vom Versuch, entbehrt einer dem Gesetz entsprechenden Ausführung; denn sie übergeht die getroffene (Urteils-) Feststellung, die Angeklagten haben nur deshalb ihre Geldforderung nicht weiter verfolgt und sich auf die Wegnahme des BMX-Fahrrades beschränkt, weil das Opfer angab, kein Geld bei sich zu haben. Legt man diese Feststellung zugrunde, wie dies die Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verlangt, hatten die Angeklagten keine Möglichkeit mehr, zu Geld zu kommen, womit aber ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausscheidet (LSK 1975/164). Zum Schuldspruch wegen Paragraphen 15, 142, Absatz 2, StGB (B) war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO als unbegründet, teilweise auch als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt zurückzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer aber zum Faktum A (Wegnahme des BMX-Rades) sowohl mit der Mängel- als auch mit der Tatsachenrüge geltend macht, daß er persönlich davon ausgegangen sei, J*** - der im Gegensatz zu M*** und ihm kein Fahrrad bei sich hatte - werde das BMX-Rad des S*** nur vorübergehend benützen, und damit die Feststellung bekämpft, er habe gewußt, daß J*** das Rad behalten wolle (S 105), kann seinem Vorbringen Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Alfred S*** betonte schon bei seiner polizeilichen
Vernehmung (S 29), daß nur J*** ohne Rad unterwegs war und er
nicht weiter ernst nahm, daß J*** mit dem - S***
weggenommenen - Rad umherfuhr. Klaus M*** sagte zwar, daß Andreas J*** das Rad "für sich haben" wollte, gab aber auch schon damals zu Protokoll, daß J*** von S*** und ihm zur Rückgabe des Fahrrades überredet werden sollte, jedoch erklärte, daß er das Rad jetzt habe und nicht zurückgebe (S 31). In der Hauptverhandlung verwies M*** neuerlich darauf, daß J*** gesagt habe, er werde das Rad zurückstellen (S 91), welche Verantwortung auch J*** bestätigte (S 93). Auf Grund dieser Beweislage traf das Jugendschöffengericht nachfolgende Feststellungen: "Da M*** UND S*** nunmehr auch ob ihrer vorangegangenen Handlungsweise Bedenken bekamen, versuchten sie J*** zu überreden, das Rad wiederum an S*** zurückzugeben, doch J*** erklärte ihnen, da er das Rad nun bereits habe, werde er es auch behalten. In weiterer Folge trennten sich M*** und S*** von J***. J***
entfernte bald danach mittels eines Messers einen Schriftzug auf der rechten Seite des Rahmens und einen weiteren Schriftzug auf der Vorderseite der Gabel des BMX-Rades des S***, um das Rad, welches er, wie bereits erwähnt, behalten wollte, unkenntlich zu machen" (S 106).
Trotz dieser Feststellungen meinte das Gericht, die Verantwortungen der Angeklagten S*** und M***, sie hätten zunächst nicht angenommen, daß J*** sich das Rad dauernd behalten wolle, hielten einer kritischen Betrachtung nicht stand (S 109).
Wörtlich führten die Tatrichter hiezu aus: "J*** hatte, als er in den Besitz des Fahrrades gelangt war, nichts Eiligeres zu tun, als damit zu beginnen, das Rad durch Abkratzen von Schriftstücken mittels eines Messers unkenntlich zu machen. M*** und S*** wiederum forderten J*** nach der Tat, als sie doch Bedenken ob ihres Verhaltens bekamen, auf, das Fahrrad wiederum an S*** zurückzugeben. Eine Forderung, die im übrigen von J*** abgelehnt wurde, welche unverständlich wäre, hätte nicht die ursprüngliche Absicht bestanden, welche auch M*** und S*** bekannt sein mußte, daß J*** das Fahrrad behält".
Diese (ersichtlich einzige) Begründung für die bekämpfte Urteilsannahme läßt aber unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhaltes erhebliche Zweifel an ihrer Tragfähigkeit aufkommen. Zunächst ist davon auszugehen, daß die Angeklagten den ihnen vom gemeinsamen Schulbesuch bekannten und als Aggressionsobjekt beliebten Wolfgang S*** zufällig getroffen hatten, als S*** und M*** mit ihren Rädern umherfuhren, J*** aber nur mitgeführt wurde. In einer solchen Situation, einem anderen Knaben das Rad wegzunehmen, um selbst damit herumfahren zu können, entspricht dem Verhaltensmuster unreifer Jugendlicher. Daraus allein den Schluß zu ziehen, daß M*** und S*** schon bei Wegnahme des Rades daran dachten, J*** wolle das Rad für immer behalten, wäre lebensfremd. Aus dem nachträglichen Verhalten des Angeklagten J*** kann für seine Person wohl geschlossen werden, daß er das Fahrrad wirklich von allem Anfang an behalten, sich also zueignen wollte. Aktenmäßig aber nicht nachvollziehbar ist die (im Detail auch nicht begründete) Urteilsannahme, J*** habe für die Mitangeklagten erkennbar (S 110) "zum Ausdruck" gebracht, daß er das Rad nicht etwa bloß vorübergehend benützen, sondern dauernd für sich behalten wolle (S 105). Die weitere Schlußfolgerung aber, die Aufforderung der beiden Angeklagten nach der Tat an J***, das Rad zurückzugeben, sei nur verständlich, wenn J*** die Absicht hatte, das Rad zu behalten, stimmt auch nur insoweit, als die Angeklagten S*** und M*** nachträglich erkannt haben müssen, daß J*** das Rad nicht sofort zurückzustellen gedenkt. Diese Überlegung trägt aber nicht die - aus der Sicht des § 5 Abs. 1 StGB auch mißverständlich formulierte - Konstatierung, daß ihnen diese Absicht schon bei Sachwegnahme bekannt (S 109) bzw. erkennbar gewesen sein mußte (S 110), weil offen bleibt, wann den beiden Angeklagten diese Erkenntnis kam und diese Reaktion auch erklärlich wäre, wenn sie entgegen ihrer ursprünglichen Annahme nachträglich feststellen mußten, daß J*** das Rad behalten will. Die Urteilsannahme, die Angeklagten S*** und M*** haben an der gewaltsamen Wegnahme des BMX-Rades mit der Absicht (gemeint: Vorsatz) mitgewirkt, daß J*** sich das Rad zueignen werde, begegnet daher erheblichen Bedenken (Z 5 a). Da aber Tätern, die mit dem Vorsatz handeln, daß das Fahrrad nur vorübergehend gebraucht wird, nicht Raub, sondern Nötigung (§ 105 StGB) zur Last läge (SSt. 33/43 uva), und jeder Angeklagte nur nach seiner Schuld zu bestrafen ist (§ 13 StGB), betrifft die - wie dargestellt - nach dem Akteninhalt nicht nachvollziehbare und daher nicht überzeugende Sachverhaltsfeststellung auch eine entscheidende Tatsache, so daß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred S*** zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des vollendeten Raubes nach dem § 142 Abs. 2 StGB (A), ohne daß es eines Eingehens auf weitere Einwände bedurfte, Folge zu geben, dieser Schuldspruch und der zugehörige Strafausspruch aufzuheben und die Verfahrenserneuerung in diesem Umfang anzuordnen war (§ 285 e StPO).Diese (ersichtlich einzige) Begründung für die bekämpfte Urteilsannahme läßt aber unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhaltes erhebliche Zweifel an ihrer Tragfähigkeit aufkommen. Zunächst ist davon auszugehen, daß die Angeklagten den ihnen vom gemeinsamen Schulbesuch bekannten und als Aggressionsobjekt beliebten Wolfgang S*** zufällig getroffen hatten, als S*** und M*** mit ihren Rädern umherfuhren, J*** aber nur mitgeführt wurde. In einer solchen Situation, einem anderen Knaben das Rad wegzunehmen, um selbst damit herumfahren zu können, entspricht dem Verhaltensmuster unreifer Jugendlicher. Daraus allein den Schluß zu ziehen, daß M*** und S*** schon bei Wegnahme des Rades daran dachten, J*** wolle das Rad für immer behalten, wäre lebensfremd. Aus dem nachträglichen Verhalten des Angeklagten J*** kann für seine Person wohl geschlossen werden, daß er das Fahrrad wirklich von allem Anfang an behalten, sich also zueignen wollte. Aktenmäßig aber nicht nachvollziehbar ist die (im Detail auch nicht begründete) Urteilsannahme, J*** habe für die Mitangeklagten erkennbar (S 110) "zum Ausdruck" gebracht, daß er das Rad nicht etwa bloß vorübergehend benützen, sondern dauernd für sich behalten wolle (S 105). Die weitere Schlußfolgerung aber, die Aufforderung der beiden Angeklagten nach der Tat an J***, das Rad zurückzugeben, sei nur verständlich, wenn J*** die Absicht hatte, das Rad zu behalten, stimmt auch nur insoweit, als die Angeklagten S*** und M*** nachträglich erkannt haben müssen, daß J*** das Rad nicht sofort zurückzustellen gedenkt. Diese Überlegung trägt aber nicht die - aus der Sicht des Paragraph 5, Absatz eins, StGB auch mißverständlich formulierte - Konstatierung, daß ihnen diese Absicht schon bei Sachwegnahme bekannt (S 109) bzw. erkennbar gewesen sein mußte (S 110), weil offen bleibt, wann den beiden Angeklagten diese Erkenntnis kam und diese Reaktion auch erklärlich wäre, wenn sie entgegen ihrer ursprünglichen Annahme nachträglich feststellen mußten, daß J*** das Rad behalten will. Die Urteilsannahme, die Angeklagten S*** und M*** haben an der gewaltsamen Wegnahme des BMX-Rades mit der Absicht (gemeint: Vorsatz) mitgewirkt, daß J*** sich das Rad zueignen werde, begegnet daher erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a). Da aber Tätern, die mit dem Vorsatz handeln, daß das Fahrrad nur vorübergehend gebraucht wird, nicht Raub, sondern Nötigung (Paragraph 105, StGB) zur Last läge (SSt. 33/43 uva), und jeder Angeklagte nur nach seiner Schuld zu bestrafen ist (Paragraph 13, StGB), betrifft die - wie dargestellt - nach dem Akteninhalt nicht nachvollziehbare und daher nicht überzeugende Sachverhaltsfeststellung auch eine entscheidende Tatsache, so daß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred S*** zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des vollendeten Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz 2, StGB (A), ohne daß es eines Eingehens auf weitere Einwände bedurfte, Folge zu geben, dieser Schuldspruch und der zugehörige Strafausspruch aufzuheben und die Verfahrenserneuerung in diesem Umfang anzuordnen war (Paragraph 285, e StPO).
Auf diese Teilaufhebung war der Angeklagte Alfred S*** mit seiner Berufung zu verweisen.
Da die Überlegungen, die zugunsten des Nichtigkeitswerbers Alfred S*** angestellt wurden, ebenso auf den das Urteil nicht bekämpfenden Klaus M*** zutreffen, war dessen Schuldspruch A samt Strafausspruch von Amts wegen aufzuheben und auch diesbezüglich dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (§ 290 Abs. 1 StPO).Da die Überlegungen, die zugunsten des Nichtigkeitswerbers Alfred S*** angestellt wurden, ebenso auf den das Urteil nicht bekämpfenden Klaus M*** zutreffen, war dessen Schuldspruch A samt Strafausspruch von Amts wegen aufzuheben und auch diesbezüglich dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).