Der dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte fest, daß M***** es aus Angst nicht wagte, den ihm von einer ehemaligen Sekretärin der Firma C***** VermittlungsGesmbH & Co KG widerrechtlich übergebenen oder dieser entwendeten Blankoscheck, dessen Schecksumme er eingesetzt hatte, zu präsentieren und einzulösen, ferner daß sich der Angeklagte für eine Gegenleistung von 60.000 S dazu einverstanden erklärte (US 4). Es gründete die den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht tragenden Feststellungen insbesondere auf die Modalitäten der Einlösung des in Rede stehenden Schecks (zweimalige Präsentation des zunächst undatierten Schecks, dessen Ausstellungsdatum in der Zeit von Freitag, 13.Juli 1990, bis Montag, 16.Juli 1990, also über das Wochenende nachgeholt wurde, durch den Angeklagten während der angeblich daraus Berechtigte - M***** - jeweils in unmittelbarer Nähe wartete; Honorierung der Abhebung des Bargeldes mit 60.000 S, zumindest aber 35.000 S).
In der Mängelrüge werden keine formalen Begründungsmängel in Ansehung
relevanter Umstände dargetan; ohne daß es der Detailerwiderung
bedarf, genügt es ihr allgemein zu entgegnen, daß sie nach Inhalt und
Zielrichtung in Wahrheit - nach Art einer Schuldberufung, wie sich
schon aus Formulierungen, wie etwa "Das Erstgericht hat in keiner
Weise richtig beurteilt ...", "... hätte folgendes festgestellt
werden müssen ...", "... so ist es mehr als glaubwürdig ..." ua
ergibt - bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen
kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch unternimmt, die
aus einer Gesamtschau der Beweismittel in freier Beweiswürdigung (§
258 Abs 2 StPO) gewonnene - mit den Denkgesetzen im Einklang stehende
- Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen
Beweismittel in Frage zu stellen und solcherart der die subjektiven
Tatbestandserfordernisse leugnenden Verantwortung des Angeklagten
doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung und war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung und war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.