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Entscheidung 11 Os 20/01×

Entscheidung 11 Os 20/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os20/01

Entscheidungsdatum

20.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard M***** wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Dezember 2000, GZ 22 römisch fünf r 533/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard M***** des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes), sowie der Vergehen der schweren (römisch zwei) und der (leichten) Körperverletzung (römisch drei) nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Innsbruck

(zu römisch eins) am 28. Jänner 2000 durch die Äußerung, er (M*****) würde (Johann) W***** beschützen, wenn dieser ihm jede Woche zwei Schachteln Marlboro geben würde, wenn dieser ihm die Zigaretten nicht gebe, werde er Schwierigkeiten bekommen, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Ausfolgung von wöchentlich zwei Schachteln Zigaretten zu nötigen versucht, die W***** an seinem Vermögen schädigen sollte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern;

(zu römisch zwei) am 5. April 2000 Helmut M***** durch Versetzen von zumindest einem Faustschlag ins Gesicht, wodurch dieser einen verschobenen Nasenbeinbruch, sohin eine an sich schwere Verletzung, erlitt, am Körper schwer verletzt und

(zu römisch drei) am 5. April 2000 Herbert S***** durch Versetzen eines Faustschlages in dessen Gesicht, wodurch S***** eine blutende Verletzung im Nasenbereich erlitt, am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.

Der in der Hauptverhandlung von der Verteidigung gestellte Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es sich beim Nasenbeinbruch des Helmut M***** (Urteilsfaktum römisch zwei) nur um eine leichte und nicht um eine schwere Verletzung handle (S 131), wurde vom Schöffengericht zutreffend mit dem Hinweis darauf abgewiesen, dass es sich hiebei um eine Rechtsfrage handle, die vom Gericht zu lösen sei.

Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wiederum, mit dem bewiesen werden sollte, dass der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Veranlagung nicht in der Lage war bzw ist, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, lässt die Anführung konkreter, durch den Sachverständigen zu belegenden Umstände vermissen, aus denen sich Rückschlüsse auf die allein im Beweisantrag thematisierte Möglichkeit einer Zurechnungsunfähigkeit ergeben könnten. Der begehrte Beweis erweist sich damit als unzulässiger Erkundungsbeweis, der zu Recht der Ablehnung verfiel.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E61132 11D00201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00020.01.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20010320_OGH0002_0110OS00020_0100000_000