Der Verfahrensrüge (Z 4) kommt keine Berechtigung zu. Durch die Ablehnung des Antrages auf Einholung eines "weiteren Sachverständigengutachtens eines graphologischen Sachverständigen" zu dem bereits vom Schriftgutachter Friedrich N***** behandelten Beweisthema wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kommt nur dann in Betracht, wenn der bisher vorliegende Befund oder das bisher eingeholte Gutachten Mängel der in §§ 125 f StPO bezeichneten Art aufweisen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 133a). Da solche Mängel nicht behauptet wurden, durfte der Beweisantrag schon aus diesem Grund ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer gegen die unterbliebene Einholung eines Ergänzungsgutachtens remonstriert, ist er hiezu mangels eines darauf abzielenden Antrages in der Hauptverhandlung nicht legitimiert. Im gegebenen Zusammenhang tritt der Oberste Gerichtshof der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme unter Berufung auf Enzyklopädien (Brockhaus, Meyer) und Wörterbücher (Duden) vertretenen Auffassung, dass unter "Graphologie" eine für forensische Zwecke nicht brauchbare Charakterdeutung aus der Handschrift verstanden wird, wogegen die in § 135 StPO bezeichnete Sachkunde das Schriftwesen und die Schriftvergleichung umfasst, und der damit geäußerten Kritik an der Wortwahl "graphologischer Sachverständiger", bei.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kommt keine Berechtigung zu. Durch die Ablehnung des Antrages auf Einholung eines "weiteren Sachverständigengutachtens eines graphologischen Sachverständigen" zu dem bereits vom Schriftgutachter Friedrich N***** behandelten Beweisthema wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kommt nur dann in Betracht, wenn der bisher vorliegende Befund oder das bisher eingeholte Gutachten Mängel der in Paragraphen 125, f StPO bezeichneten Art aufweisen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 133a). Da solche Mängel nicht behauptet wurden, durfte der Beweisantrag schon aus diesem Grund ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer gegen die unterbliebene Einholung eines Ergänzungsgutachtens remonstriert, ist er hiezu mangels eines darauf abzielenden Antrages in der Hauptverhandlung nicht legitimiert. Im gegebenen Zusammenhang tritt der Oberste Gerichtshof der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme unter Berufung auf Enzyklopädien (Brockhaus, Meyer) und Wörterbücher (Duden) vertretenen Auffassung, dass unter "Graphologie" eine für forensische Zwecke nicht brauchbare Charakterdeutung aus der Handschrift verstanden wird, wogegen die in Paragraph 135, StPO bezeichnete Sachkunde das Schriftwesen und die Schriftvergleichung umfasst, und der damit geäußerten Kritik an der Wortwahl "graphologischer Sachverständiger", bei.
Die Mängelrüge (Z 5) beruht auf grundsätzlicher Verkennung des Umfangs der auf eine gedrängte Darstellung der entscheidenden Umstände beschränkten gerichtlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) sowie des Wesens der in § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Begründungsmängel, welche eine Anfechtung der gerichtlichen Beweiswürdigung nicht gestatten. Das Schöffengericht war nicht verpflichtet, sich bei Würdigung der Aussagen im Zuge der Hauptverhandlung von ihm persönlich vernommener Zeugen mit allen nur denkbaren für und wider die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sprechenden Umstände im Einzelnen auseinander zu setzen. Grundlage der Einführung der freien Beweiswürdigung war nämlich gerade die Erkenntnis, dass die Gegebenheiten, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit einer Aussage vermitteln, einer restlosen Analyse entzogen sind und sich die Eindrucksbildung mit allen dafür maßgeblichen Einzelumständen nicht vollständig in Worte fassen lässt. Der unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit erhobene Einwand aber, das Schöffengericht habe sich mit der (für das Faktum A 1 relevanten) Rückzahlungsbestätigung vom 6. Oktober 1998 nicht auseinandergesetzt, lässt die eingehenden Erörterungen der Tatrichter zu diesem Thema (US 14 ff) zur Gänze unbeachtet.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) beruht auf grundsätzlicher Verkennung des Umfangs der auf eine gedrängte Darstellung der entscheidenden Umstände beschränkten gerichtlichen Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) sowie des Wesens der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bezeichneten Begründungsmängel, welche eine Anfechtung der gerichtlichen Beweiswürdigung nicht gestatten. Das Schöffengericht war nicht verpflichtet, sich bei Würdigung der Aussagen im Zuge der Hauptverhandlung von ihm persönlich vernommener Zeugen mit allen nur denkbaren für und wider die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sprechenden Umstände im Einzelnen auseinander zu setzen. Grundlage der Einführung der freien Beweiswürdigung war nämlich gerade die Erkenntnis, dass die Gegebenheiten, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit einer Aussage vermitteln, einer restlosen Analyse entzogen sind und sich die Eindrucksbildung mit allen dafür maßgeblichen Einzelumständen nicht vollständig in Worte fassen lässt. Der unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit erhobene Einwand aber, das Schöffengericht habe sich mit der (für das Faktum A 1 relevanten) Rückzahlungsbestätigung vom 6. Oktober 1998 nicht auseinandergesetzt, lässt die eingehenden Erörterungen der Tatrichter zu diesem Thema (US 14 ff) zur Gänze unbeachtet.
Auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) ist unbegründet:Auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) ist unbegründet:
Mit diesem Nichtigkeitsgrund können nur Rechtsfehler geltend gemacht werden, wogegen Verlangen nach Ergänzung von Entscheidungsgrundlagen mit Berufung geltend zu machen sind.
Die vom Beschwerdeführer mit der Forderung nach einer Zusatzstrafbemessung ins Treffen geführte Vorverurteilung wurde vom Erstgericht nicht festgestellt. Die Urteilsgründe (S 8) gehen vielmehr davon aus, dass der Angeklagte zuletzt im Jahre 1998 eine Vorstrafe erlitten hat. Aus dieser Sicht kann die Behauptung des Angeklagten, im Jahre 2002 sei ein Vorurteil ergangen, zu dem nunmehr eine Zusatzstrafbemessung erfolgen müsse, keine rechtsfehlerhafte Beurteilung aufzeigen, weshalb sie als Berufungseinwand (vgl § 290 Abs 1 letzter Satz StPO) zu werten ist.Die vom Beschwerdeführer mit der Forderung nach einer Zusatzstrafbemessung ins Treffen geführte Vorverurteilung wurde vom Erstgericht nicht festgestellt. Die Urteilsgründe (S 8) gehen vielmehr davon aus, dass der Angeklagte zuletzt im Jahre 1998 eine Vorstrafe erlitten hat. Aus dieser Sicht kann die Behauptung des Angeklagten, im Jahre 2002 sei ein Vorurteil ergangen, zu dem nunmehr eine Zusatzstrafbemessung erfolgen müsse, keine rechtsfehlerhafte Beurteilung aufzeigen, weshalb sie als Berufungseinwand vergleiche Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO) zu werten ist.
Während somit die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war, kommt den Berufungen teilweise Berechtigung zu:
Aus den beigeschafften Strafakten AZ 17 U 571/01m des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergibt sich zunächst, dass Robert Z***** von diesem Gericht mit Urteil vom 24. September 2002 der Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt wurde. Auf dieses Urteil ist daher, weil die nun verfahrensaktuellen Straftaten schon vor dem Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz begangen wurden, bei deren Aburteilung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen und die Strafe unter Berücksichtigung des Vorurteils neu zu bemessen. Ausgehend vom hier anzuwendenden Strafrahmen des zweiten Strafsatzes des § 148 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) und unter Zugrundelegung der schon vom Schöffengericht im Wesentlichen richtig und vollständig erfassten Strafbemessungsgründe (welche auch durch das Berufungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen werden können) sowie unter Einbeziehung der verurteilten Vortaten ist davon auszugehen, dass auch bei gemeinsamer Aburteilung auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren zu erkennen gewesen wäre. Die bereits rechtskräftige Geldstrafe von 360 Tagessätzen muss sich auf diese hypothetische Sanktion strafmaßreduzierend auswirken und führt zur Verhängung einer Zusatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dem in der Berufung gegen den Jitka B***** betreffenden Privatbeteiligtenzuspruch erhobenen Einwand fehlender Begründung der mit 1,835.534 S festgestellten Schadenshöhe übergeht zwar, dass sich das Schöffengericht hiebei ausdrücklich auf die Aufstellung S 149/II berufen hat (US 19), doch ist hiedurch nur der konstatierte Betrugsschaden ausreichend dargetan, welcher jedoch bei Umrechnung in die EURO-Währung einem Betrag von (nur) 133.393,46 EUR entspricht. Die Differenz zum zuerkannten Betrag von 141.370 EUR resultiert hingegen aus der Behauptung eines erlittenen, mit 100.000 S geschätzten Kursverlustes durch den vorzeitigen Verkauf von Wertpapieren und vom Angeklagten verursachte Telephonkosten. Dieser Mehranspruch wurde weder bescheinigt noch ist nachgewiesen, dass er auf die im Schuldspruch erfassten Straftaten des Angeklagten zurückzuführen ist, weshalb insoweit der Berufung Folge zu geben und die Privatbeteiligte mit ihrem den Betrag von 133.393,46 übersteigenden Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war. Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Aus den beigeschafften Strafakten AZ 17 U 571/01m des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergibt sich zunächst, dass Robert Z***** von diesem Gericht mit Urteil vom 24. September 2002 der Vergehen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt wurde. Auf dieses Urteil ist daher, weil die nun verfahrensaktuellen Straftaten schon vor dem Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz begangen wurden, bei deren Aburteilung gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen und die Strafe unter Berücksichtigung des Vorurteils neu zu bemessen. Ausgehend vom hier anzuwendenden Strafrahmen des zweiten Strafsatzes des Paragraph 148, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) und unter Zugrundelegung der schon vom Schöffengericht im Wesentlichen richtig und vollständig erfassten Strafbemessungsgründe (welche auch durch das Berufungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen werden können) sowie unter Einbeziehung der verurteilten Vortaten ist davon auszugehen, dass auch bei gemeinsamer Aburteilung auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren zu erkennen gewesen wäre. Die bereits rechtskräftige Geldstrafe von 360 Tagessätzen muss sich auf diese hypothetische Sanktion strafmaßreduzierend auswirken und führt zur Verhängung einer Zusatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dem in der Berufung gegen den Jitka B***** betreffenden Privatbeteiligtenzuspruch erhobenen Einwand fehlender Begründung der mit 1,835.534 S festgestellten Schadenshöhe übergeht zwar, dass sich das Schöffengericht hiebei ausdrücklich auf die Aufstellung S 149/II berufen hat (US 19), doch ist hiedurch nur der konstatierte Betrugsschaden ausreichend dargetan, welcher jedoch bei Umrechnung in die EURO-Währung einem Betrag von (nur) 133.393,46 EUR entspricht. Die Differenz zum zuerkannten Betrag von 141.370 EUR resultiert hingegen aus der Behauptung eines erlittenen, mit 100.000 S geschätzten Kursverlustes durch den vorzeitigen Verkauf von Wertpapieren und vom Angeklagten verursachte Telephonkosten. Dieser Mehranspruch wurde weder bescheinigt noch ist nachgewiesen, dass er auf die im Schuldspruch erfassten Straftaten des Angeklagten zurückzuführen ist, weshalb insoweit der Berufung Folge zu geben und die Privatbeteiligte mit ihrem den Betrag von 133.393,46 übersteigenden Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.