Die dagegen vom Angeklagten M***** aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt der prozessordnungskonformen Ausführung, weil sie mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Qualifikationen nach § 130 dritter und vierter Fall StGB die Gesamtheit der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe außer Acht lässt: Denn wenngleich in den Feststellungen US 11 die zum Zwecke des Verschaffens einer fortlaufenden Einnahmequelle gerichtete Absicht lediglich auf "wiederkehrende Diebstähle" abzielend aufscheint, ergibt sich aus US 14 - obschon disloziert im Bereich der rechtlichen Erwägungen -, dass die Tatrichter davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe die "aus den Umständen der Tatbegehung ableitbare" Absicht gehabt, "sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlungen (schwere Diebstähle und Einbruchsdiebstähle)" eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Die dagegen vom Angeklagten M***** aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt der prozessordnungskonformen Ausführung, weil sie mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Qualifikationen nach Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB die Gesamtheit der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe außer Acht lässt: Denn wenngleich in den Feststellungen US 11 die zum Zwecke des Verschaffens einer fortlaufenden Einnahmequelle gerichtete Absicht lediglich auf "wiederkehrende Diebstähle" abzielend aufscheint, ergibt sich aus US 14 - obschon disloziert im Bereich der rechtlichen Erwägungen -, dass die Tatrichter davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe die "aus den Umständen der Tatbegehung ableitbare" Absicht gehabt, "sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlungen (schwere Diebstähle und Einbruchsdiebstähle)" eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Bei Prüfung der Akten aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde musste sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, dass der den Rechtsmittelwerber betreffende Schuldspruch IV. A. wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO belastet ist, welche von der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde und daher von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 StPO).Bei Prüfung der Akten aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde musste sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, dass der den Rechtsmittelwerber betreffende Schuldspruch römisch vier. A. wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO belastet ist, welche von der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde und daher von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Rene M***** hat nämlich nur jeweils geringe Mengen Suchtmittels zum eigenen Gebrauch erworben und besessen, weshalb die Nichtbeachtung des temporären Verfolgungshindernisses nach § 37 SMG iVm § 35 Abs 1 SMG (vgl 11 Os 110/03, 13 Os 89/03) eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zum Nachteil des Angeklagten bedeutet und somit gemäß §§ 285e, 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO vorzugehen war. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruches zu verweisen.Rene M***** hat nämlich nur jeweils geringe Mengen Suchtmittels zum eigenen Gebrauch erworben und besessen, weshalb die Nichtbeachtung des temporären Verfolgungshindernisses nach Paragraph 37, SMG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, SMG vergleiche 11 Os 110/03, 13 Os 89/03) eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zum Nachteil des Angeklagten bedeutet und somit gemäß Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall StPO vorzugehen war. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruches zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt in § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung fußt in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.