Entscheidung 11 Os 20/08p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.04.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Edmund R***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Dezember 2007, AZ 19 Bs 426/07x (= ON 36 im Verfahren AZ 16 Hv 68/07i des Landesgerichts Krems an der Donau), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Edmund R***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Dezember 2007, AZ 19 Bs 426/07x (= ON 36 im Verfahren AZ 16 Hv 68/07i des Landesgerichts Krems an der Donau), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Angeklagten Edmund R***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. November 2007 (ON 28), womit er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt worden war, verweigert und die Anmeldung der Berufung als verspätet zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Angeklagten Edmund R***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. November 2007 (ON 28), womit er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt worden war, verweigert und die Anmeldung der Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war gleichfalls zurückzuweisen, weil nach der hier anzuwendenden (§ 516 Abs 1 StPO) Bestimmung des § 364 Abs 5 zweiter Satz StPO aF ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen war.Die dagegen gerichtete Beschwerde war gleichfalls zurückzuweisen, weil nach der hier anzuwendenden (Paragraph 516, Absatz eins, StPO) Bestimmung des Paragraph 364, Absatz 5, zweiter Satz StPO aF ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen war.
Nach Lage des Falls sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht zu einer - vom Beschwerdeführer angeregten - Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG in Bezug auf die - gemäß BGBl I 2007/93 entfallene - Regelung der Beschwerdemöglichkeit nach § 364 StPO aF veranlasst.Nach Lage des Falls sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht zu einer - vom Beschwerdeführer angeregten - Antragstellung nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Bezug auf die - gemäß BGBl römisch eins 2007/93 entfallene - Regelung der Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 364, StPO aF veranlasst.
Anmerkung
E87106
11Os20.08p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00020.08P.0401.000
Dokumentnummer
JJT_20080401_OGH0002_0110OS00020_08P0000_000