Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, „9“ und 10 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5,, „9“ und 10 StPO.
Die Verfahrensrüge (Z 3) stützt sich aktenkonform darauf, dass eine Beeidigung der Schöffen zwar am 19. November 2008 erfolgte (ON 10 S 2), nicht mehr aber in den jeweils neu durchgeführten Verhandlungen am 4. März 2009 (ON 24) und 1. Juli 2009 (ON 47).Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) stützt sich aktenkonform darauf, dass eine Beeidigung der Schöffen zwar am 19. November 2008 erfolgte (ON 10 S 2), nicht mehr aber in den jeweils neu durchgeführten Verhandlungen am 4. März 2009 (ON 24) und 1. Juli 2009 (ON 47).
Die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung der Schöffen im Kalenderjahr 2009 widersprach zwar § 240a Abs 3 StPO, doch ist unter Zugrundelegung des abstrakt gehaltenen Vorbringens der Nichtigkeitswerberin unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen der Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO; RIS-Justiz RS0098270, vor allem T7 und T9).Die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung der Schöffen im Kalenderjahr 2009 widersprach zwar Paragraph 240 a, Absatz 3, StPO, doch ist unter Zugrundelegung des abstrakt gehaltenen Vorbringens der Nichtigkeitswerberin unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen der Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO; RIS-Justiz RS0098270, vor allem T7 und T9).
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) entgegen musste die durch Verlesung in der Hauptverhandlung am 1. Juli 2009 vorgekommene Aussage des Zeugen F***** (ON 24 S 7 ff), des Angestellten der Bank, bei dem Johann H***** ein Darlehen für den Hauskauf durch die Beschwerdeführerin aufgenommen hatte, nicht gesondert erörtert werden. Die in der Beschwerde angeführten Aussageinhalte zu Details der Kontakte mit der Angeklagten und dem Opfer betreffen nämlich allesamt keine entscheidenden oder auch nur erheblichen Tatsachen. Dies gilt gleichermaßen für Kreditrückzahlungen von „ein bis zwei Mal 660 Euro“ durch die Rechtsmittelwerberin (ON 24 S 13).Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegen musste die durch Verlesung in der Hauptverhandlung am 1. Juli 2009 vorgekommene Aussage des Zeugen F***** (ON 24 S 7 ff), des Angestellten der Bank, bei dem Johann H***** ein Darlehen für den Hauskauf durch die Beschwerdeführerin aufgenommen hatte, nicht gesondert erörtert werden. Die in der Beschwerde angeführten Aussageinhalte zu Details der Kontakte mit der Angeklagten und dem Opfer betreffen nämlich allesamt keine entscheidenden oder auch nur erheblichen Tatsachen. Dies gilt gleichermaßen für Kreditrückzahlungen von „ein bis zwei Mal 660 Euro“ durch die Rechtsmittelwerberin (ON 24 S 13).
Vorsätzliche Täuschungshandlungen durch die Angeklagte nahmen die Tatrichter (hinsichtlich der den Schuldspruch bereits tragenden Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit unbekämpft) seit Anfang 2007 an (US 6 bis 8) - dies wird durch die Formulierung nicht undeutlich (Z 5 erster Fall), die Genannte sei „spätestens im September 2007 ... nicht mehr gewillt und geneigt“ gewesen, „mit Johann H***** die gemeinsame Zukunft zu planen und entsprechend zu gestalten, darüber hinaus weigerte sie sich auch dem Genannten gegenüber das Geld zurückzuzahlen“ (US 10).Vorsätzliche Täuschungshandlungen durch die Angeklagte nahmen die Tatrichter (hinsichtlich der den Schuldspruch bereits tragenden Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit unbekämpft) seit Anfang 2007 an (US 6 bis 8) - dies wird durch die Formulierung nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), die Genannte sei „spätestens im September 2007 ... nicht mehr gewillt und geneigt“ gewesen, „mit Johann H***** die gemeinsame Zukunft zu planen und entsprechend zu gestalten, darüber hinaus weigerte sie sich auch dem Genannten gegenüber das Geld zurückzuzahlen“ (US 10).
Die Rechtsrüge (Z 9 [lit a]) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz, übergeht dabei aber US 7 und 15, woraus die vermissten subjektiven Tatbestandselemente (noch - vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) erkennbar sind. Die beweiswürdigende Spekulation nachträglichen Erwerbs von Miteigentum an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das Opfer entzieht sich im Nichtigkeitsverfahren meritorischer Erwiderung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, [lit a]) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz, übergeht dabei aber US 7 und 15, woraus die vermissten subjektiven Tatbestandselemente (noch - vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) erkennbar sind. Die beweiswürdigende Spekulation nachträglichen Erwerbs von Miteigentum an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das Opfer entzieht sich im Nichtigkeitsverfahren meritorischer Erwiderung.
Ebensowenig fehlen Feststellungen zu einer Täuschung des Walter Ha***** (s US 15).
Aus demselben Grund versagt die Subsumtionsrüge (Z 10), weil sie die Urteilsannahmen zur auf schweren Betrug gerichteten Absicht im Sinn des § 70 StGB (US 15 iVm US 2 - vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584) außer Acht lässt.Aus demselben Grund versagt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), weil sie die Urteilsannahmen zur auf schweren Betrug gerichteten Absicht im Sinn des Paragraph 70, StGB (US 15 in Verbindung mit US 2 - vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584) außer Acht lässt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.