[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die in der Hauptverhandlung getätigten Angaben mehrerer Zeugen, soweit sie „ihre ursprünglich belastenden Aussagen revidierten“, nicht übergangen, sondern als unglaubhaft verworfen (US 4 f). [4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die in der Hauptverhandlung getätigten Angaben mehrerer Zeugen, soweit sie „ihre ursprünglich belastenden Aussagen revidierten“, nicht übergangen, sondern als unglaubhaft verworfen (US 4 f).
[5] Einzelheiten der Verantwortung des Beschwerdeführers (etwa zum Ausmaß seines Eigenkonsums oder zum Reinheitsgehalt von Suchtgift) wiederum bedurften schon deshalb keiner gesonderten Erörterung, weil ihr die Tatrichter – insgesamt – nicht folgten (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).
[6] Entgegen dem Einwand „unzureichende[r] Begründung“ (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des tatverfangenen Suchtgifts aus einem (ursprünglich in einem anderen Strafverfahren eingeholten, gemäß § 252 Abs 1 Z 4 und Abs 2a StPO in der Hauptverhandlung vorgetragenen [ON 53 S 5]) Sachverständigengutachten (ON 3), mit dem der Reinheitsgrad von Heroin bestimmt wurde, das aus derselben Quelle wie das hier tatverfangene stammte (US 5: „slowenische[r] Lieferant mit dem Aliasnamen 'CEO'“), im Zusammenhalt mit Zeugenaussagen, wonach das vom Angeklagten bezogene von gleichbleibender, stets guter Qualität gewesen sei (ON 5), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. [6] Entgegen dem Einwand „unzureichende[r] Begründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des tatverfangenen Suchtgifts aus einem (ursprünglich in einem anderen Strafverfahren eingeholten, gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2 a, StPO in der Hauptverhandlung vorgetragenen [ON 53 S 5]) Sachverständigengutachten (ON 3), mit dem der Reinheitsgrad von Heroin bestimmt wurde, das aus derselben Quelle wie das hier tatverfangene stammte (US 5: „slowenische[r] Lieferant mit dem Aliasnamen 'CEO'“), im Zusammenhalt mit Zeugenaussagen, wonach das vom Angeklagten bezogene von gleichbleibender, stets guter Qualität gewesen sei (ON 5), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[7] Soweit die Rüge aus einzelnen Beweisergebnissen von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) abseits der von §§ 281 Abs 1, 281a StPO eröffneten Anfechtungskategorien. [7] Soweit die Rüge aus einzelnen Beweisergebnissen von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) abseits der von Paragraphen 281, Absatz eins, 281 a, StPO eröffneten Anfechtungskategorien.
[8] Das Erstgericht ging (auf der Tatsachenebene) davon aus, dass der Wille des Angeklagten die „Einfuhr und Inverkehrsetzung“ von Heroin mit einem (Gesamt-)Gehalt an Heroinbase umfasste, der rechtlich gesehen das Fünfundzwanzigfache der für diesen Wirkstoff festgesetzten Grenzmenge übersteigt (US 4).
[9] Welcher weiteren „Feststellungen zur Vorstellung des Angeklagten betreffend die Reinsubstanz“ es aus welchem Grund bedurft haben sollte, um die (jeweilige) Subsumtion zu tragen, erklärt die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). [9] Welcher weiteren „Feststellungen zur Vorstellung des Angeklagten betreffend die Reinsubstanz“ es aus welchem Grund bedurft haben sollte, um die (jeweilige) Subsumtion zu tragen, erklärt die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0100080) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0100080) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Über die Berufung (wegen Strafe) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [11] Über die Berufung (wegen Strafe) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.