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Entscheidung 11 Os 20/21g×

Entscheidung 11 Os 20/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os20/21g

Entscheidungsdatum

10.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Agron M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 4. Dezember 2020, GZ 64 Hv 25/20b-54, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Agron M***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (2) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in S***** und andernorts mit auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge jeweils in einer Vielzahl von Angriffen

(1) von Mai 2017 bis zum 7. Februar 2019 Markus G***** einzuführen bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), indem er ihn dazu aufforderte, insgesamt zumindest 900 Gramm Heroin (enthaltend 178 Gramm an Heroinbase) von Slowenien nach Österreich zu verbringen und

(2) von Mitte 2016 bis zum 7. Februar 2019 anderen teils selbst überlassen (Paragraph 12, erster Fall StGB), teils einen Dritten hierzu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), indem er insgesamt zumindest 889 Gramm Heroin (enthaltend 175,58 Gramm Heroinbase) im angefochtenen Urteil namentlich genannten Personen teils selbst übergab, teils Lizander F***** hierzu aufforderte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die in der Hauptverhandlung getätigten Angaben mehrerer Zeugen, soweit sie „ihre ursprünglich belastenden Aussagen revidierten“, nicht übergangen, sondern als unglaubhaft verworfen (US 4 f).

[5]           Einzelheiten der Verantwortung des Beschwerdeführers (etwa zum Ausmaß seines Eigenkonsums oder zum Reinheitsgehalt von Suchtgift) wiederum bedurften schon deshalb keiner gesonderten Erörterung, weil ihr die Tatrichter – insgesamt – nicht folgten (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).

[6] Entgegen dem Einwand „unzureichende[r] Begründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des tatverfangenen Suchtgifts aus einem (ursprünglich in einem anderen Strafverfahren eingeholten, gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2 a, StPO in der Hauptverhandlung vorgetragenen [ON 53 S 5]) Sachverständigengutachten (ON 3), mit dem der Reinheitsgrad von Heroin bestimmt wurde, das aus derselben Quelle wie das hier tatverfangene stammte (US 5: „slowenische[r] Lieferant mit dem Aliasnamen 'CEO'“), im Zusammenhalt mit Zeugenaussagen, wonach das vom Angeklagten bezogene von gleichbleibender, stets guter Qualität gewesen sei (ON 5), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

[7] Soweit die Rüge aus einzelnen Beweisergebnissen von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) abseits der von Paragraphen 281, Absatz eins, 281 a, StPO eröffneten Anfechtungskategorien.

[8]           Das Erstgericht ging (auf der Tatsachenebene) davon aus, dass der Wille des Angeklagten die „Einfuhr und Inverkehrsetzung“ von Heroin mit einem (Gesamt-)Gehalt an Heroinbase umfasste, der rechtlich gesehen das Fünfundzwanzigfache der für diesen Wirkstoff festgesetzten Grenzmenge übersteigt (US 4).

[9] Welcher weiteren „Feststellungen zur Vorstellung des Angeklagten betreffend die Reinsubstanz“ es aus welchem Grund bedurft haben sollte, um die (jeweilige) Subsumtion zu tragen, erklärt die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0100080) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Über die Berufung (wegen Strafe) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00020.21G.0310.000

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210310_OGH0002_0110OS00020_21G0000_000