[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. [2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[3] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter zu 1./ mit den als übergangen erachteten Angaben der Zeugen K* und Kn*, wonach es „keine Interaktion und … keinen Blickkontakt mit dem Betroffenen“ gegeben hätte, auseinandergesetzt und auch dargelegt, aus welchen Gründen sie diese als nicht zu dessen Entlastung geeignet angesehen haben (US 7 f). Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend, war das Erstgericht im Übrigen nicht dazu verhalten, diese Aussagen in all ihren Details zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). [3] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter zu 1./ mit den als übergangen erachteten Angaben der Zeugen K* und Kn*, wonach es „keine Interaktion und … keinen Blickkontakt mit dem Betroffenen“ gegeben hätte, auseinandergesetzt und auch dargelegt, aus welchen Gründen sie diese als nicht zu dessen Entlastung geeignet angesehen haben (US 7 f). Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend, war das Erstgericht im Übrigen nicht dazu verhalten, diese Aussagen in all ihren Details zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
[4] Weshalb die von den Tatrichtern aus dem objektiven Geschehensablauf (US 7 ff) – insbesondere auch aus dem der Schussabgabe vorangehenden aggressiven Verhalten des Betroffenen (etwa Durchstoßen eines Metalltores mit einem Hoflader–US 4 f und 10) – sowie aus seinen früheren einschlägigen Verurteilungen (US 3 und 10) gezogenen Schlussfolgerungen (US 10) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0099413, RS0116732; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) widersprächen, wird nicht begründet dargelegt. [4] Weshalb die von den Tatrichtern aus dem objektiven Geschehensablauf (US 7 ff) – insbesondere auch aus dem der Schussabgabe vorangehenden aggressiven Verhalten des Betroffenen (etwa Durchstoßen eines Metalltores mit einem Hoflader–US 4 f und 10) – sowie aus seinen früheren einschlägigen Verurteilungen (US 3 und 10) gezogenen Schlussfolgerungen (US 10) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0099413, RS0116732; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) widersprächen, wird nicht begründet dargelegt.
[5] Gleiches gilt für das gegen 2./ gerichtete Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter [nominell auch erster] Fall), welches sich darauf beschränkt, unter Hinweis auf die im Tatzeitpunkt bestehende Abschließung des Betroffenen (im Haftraum) für diesen günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen zu reklamieren desungeachtete Möglichkeiten für Aggressionshandlungen aber völlig ausblendet (vgl im Übrigen die aus §§ 102 Abs 1 und 103 Abs 1, Abs 2 Z 4 StVG resultierende Verpflichtung zur Prüfung der Erforderlichkeit der allfälligen Vornahme von Sicherungsmaßnahmen durch den Justizwachebeamten [US 5 f, 8, 9 f]). Die Frage, ob der Beschwerdeführer neben den inkriminierten Äußerungen auch „wirres Zeug“ von sich gegeben hat, betrifft dabei keinen erheblichen (iSd Z 5 zweiter Fall erörterungspflichtigen) Umstand. [5] Gleiches gilt für das gegen 2./ gerichtete Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter [nominell auch erster] Fall), welches sich darauf beschränkt, unter Hinweis auf die im Tatzeitpunkt bestehende Abschließung des Betroffenen (im Haftraum) für diesen günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen zu reklamieren desungeachtete Möglichkeiten für Aggressionshandlungen aber völlig ausblendet vergleiche im Übrigen die aus Paragraphen 102, Absatz eins und 103 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4, StVG resultierende Verpflichtung zur Prüfung der Erforderlichkeit der allfälligen Vornahme von Sicherungsmaßnahmen durch den Justizwachebeamten [US 5 f, 8, 9 f]). Die Frage, ob der Beschwerdeführer neben den inkriminierten Äußerungen auch „wirres Zeug“ von sich gegeben hat, betrifft dabei keinen erheblichen (iSd Ziffer 5, zweiter Fall erörterungspflichtigen) Umstand.
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den tatrichterlichen Annahmen zum (auch von seiner subjektiven Tatseite umfassten) Bedeutungsgehalt der jeweiligen (teils nonverbalen) Drohungen des Betroffenen (US 5 f) und legt weder begründet dar, weshalb diese bei der gebotenen objektiv-individuellen Betrachtung (vgl RIS-Justiz RS0092753) nicht geeignet gewesen wären, den jeweiligen Opfern begründete Besorgnis eines Angriffs auf ihr Leben einzuflößen, noch, weshalb es für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich sein sollte, dass der Täter das angedrohte Übel tatsächlich wahr machen will oder dazu im Stande ist (RIS-Justiz RS0116565, RS0092132, RS0099810). [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an den tatrichterlichen Annahmen zum (auch von seiner subjektiven Tatseite umfassten) Bedeutungsgehalt der jeweiligen (teils nonverbalen) Drohungen des Betroffenen (US 5 f) und legt weder begründet dar, weshalb diese bei der gebotenen objektiv-individuellen Betrachtung vergleiche RIS-Justiz RS0092753) nicht geeignet gewesen wären, den jeweiligen Opfern begründete Besorgnis eines Angriffs auf ihr Leben einzuflößen, noch, weshalb es für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich sein sollte, dass der Täter das angedrohte Übel tatsächlich wahr machen will oder dazu im Stande ist (RIS-Justiz RS0116565, RS0092132, RS0099810).
[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung, war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung, war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).