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Entscheidung 11 Os 20/22h×

Entscheidung 11 Os 20/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os20/22h

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des * L* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. Jänner 2022, GZ 12 Hv 118/21y-47, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in W* und andernorts unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden schizophrenen Erkrankung (US 6 und 10 f), beruht, andere gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1./ am 17. September 2021 * K* und * Kn* durch Abfeuern eines Schusses mit einer Langwaffe und

2./ am 26. September 2021 den Justizwachebeamten * J*, indem er ihm ankündigte, er werde ihn abstechen und ihm den Kopf herunterreißen, wobei er mit einem abgebrochenen Besenstiel aus Metall (US 8) um sich schlug,

somit Taten begangen, die (je) als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

[3] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter zu 1./ mit den als übergangen erachteten Angaben der Zeugen K* und Kn*, wonach es „keine Interaktion und … keinen Blickkontakt mit dem Betroffenen“ gegeben hätte, auseinandergesetzt und auch dargelegt, aus welchen Gründen sie diese als nicht zu dessen Entlastung geeignet angesehen haben (US 7 f). Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend, war das Erstgericht im Übrigen nicht dazu verhalten, diese Aussagen in all ihren Details zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).

[4] Weshalb die von den Tatrichtern aus dem objektiven Geschehensablauf (US 7 ff) – insbesondere auch aus dem der Schussabgabe vorangehenden aggressiven Verhalten des Betroffenen (etwa Durchstoßen eines Metalltores mit einem Hoflader–US 4 f und 10) – sowie aus seinen früheren einschlägigen Verurteilungen (US 3 und 10) gezogenen Schlussfolgerungen (US 10) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0099413, RS0116732; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) widersprächen, wird nicht begründet dargelegt.

[5] Gleiches gilt für das gegen 2./ gerichtete Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter [nominell auch erster] Fall), welches sich darauf beschränkt, unter Hinweis auf die im Tatzeitpunkt bestehende Abschließung des Betroffenen (im Haftraum) für diesen günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen zu reklamieren desungeachtete Möglichkeiten für Aggressionshandlungen aber völlig ausblendet vergleiche im Übrigen die aus Paragraphen 102, Absatz eins und 103 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4, StVG resultierende Verpflichtung zur Prüfung der Erforderlichkeit der allfälligen Vornahme von Sicherungsmaßnahmen durch den Justizwachebeamten [US 5 f, 8, 9 f]). Die Frage, ob der Beschwerdeführer neben den inkriminierten Äußerungen auch „wirres Zeug“ von sich gegeben hat, betrifft dabei keinen erheblichen (iSd Ziffer 5, zweiter Fall erörterungspflichtigen) Umstand.

[6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an den tatrichterlichen Annahmen zum (auch von seiner subjektiven Tatseite umfassten) Bedeutungsgehalt der jeweiligen (teils nonverbalen) Drohungen des Betroffenen (US 5 f) und legt weder begründet dar, weshalb diese bei der gebotenen objektiv-individuellen Betrachtung vergleiche RIS-Justiz RS0092753) nicht geeignet gewesen wären, den jeweiligen Opfern begründete Besorgnis eines Angriffs auf ihr Leben einzuflößen, noch, weshalb es für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich sein sollte, dass der Täter das angedrohte Übel tatsächlich wahr machen will oder dazu im Stande ist (RIS-Justiz RS0116565, RS0092132, RS0099810).

[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung, war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E134468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00020.22H.0405.000

Im RIS seit

20.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220405_OGH0002_0110OS00020_22H0000_000