Entscheidung 11 Os 20/23k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.03.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. * K* wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 13 Hv 64/18p des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 16. Jänner 2023, AZ 7 Bs 210/22i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. * K* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG, AZ 13 Hv 64/18p des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 16. Jänner 2023, AZ 7 Bs 210/22i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 16. Jänner 2023, AZ 7 Bs 210/22i (ON 163 der Hv-Akten), gab die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts Linz einer Beschwerde des Dr. * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 2. Dezember 2022, GZ 13 Hv 64/18p-157, mit dem die Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens bestimmt wurden, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00020.23K.0314.000
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023
Dokumentnummer
JJT_20230314_OGH0002_0110OS00020_23K0000_000