[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StGB gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StGB gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden die Angaben der Zeugin K* keineswegs übergangen (US 10 f). Mit der Behauptung, das Gericht habe bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbar unzureichende Begründung geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099599). [4] Dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden die Angaben der Zeugin K* keineswegs übergangen (US 10 f). Mit der Behauptung, das Gericht habe bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbar unzureichende Begründung geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099599).
[5] Mit eigenständigen Erwägungen gegen die von den Tatrichtern aus den Aussagen des Opfers, den Bildern einer Videoüberwachung, dem Fluchtverhalten des Angeklagten sowie bereits in der Vergangenheit gezeigtem Verhalten des Genannten (Gewaltanwendung gegen eine ältere Person zur Erlangung von Wertsachen) abgeleiteten Feststellungen zum Tathergang (US 6 f) wendet sich der Beschwerdeführer bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO). [5] Mit eigenständigen Erwägungen gegen die von den Tatrichtern aus den Aussagen des Opfers, den Bildern einer Videoüberwachung, dem Fluchtverhalten des Angeklagten sowie bereits in der Vergangenheit gezeigtem Verhalten des Genannten (Gewaltanwendung gegen eine ältere Person zur Erlangung von Wertsachen) abgeleiteten Feststellungen zum Tathergang (US 6 f) wendet sich der Beschwerdeführer bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
[6] Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO macht die Beschwerde bloß formal geltend, ohne aber entweder bei der Anmeldung (ON 72.1 S 13) oder in der Ausführung (ON 86 S 3) einen Sachverhalt zu bezeichnen, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht. Damit geht sie mangels prozessförmiger Darstellung von vornherein ins Leere (§ 285a Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0116879). [6] Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO macht die Beschwerde bloß formal geltend, ohne aber entweder bei der Anmeldung (ON 72.1 S 13) oder in der Ausführung (ON 86 S 3) einen Sachverhalt zu bezeichnen, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht. Damit geht sie mangels prozessförmiger Darstellung von vornherein ins Leere (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0116879).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.