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Entscheidung 11 Os 20/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os20/25p

Entscheidungsdatum

01.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen L* R* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Dezember 2024, GZ 17 Hv 122/24v-72.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde L* R* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, (erster Fall), Paragraph 15, StGB (A/), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (B/), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (C/) und des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (D/) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz –

D/ am 30. Juni 2024 in W* mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er * K* einen harten Stoß in den Bereich des unteren Rückens versetzte, wodurch sie zu Sturz kam, und er aus ihrem Rucksack ihre Geldbörse im Wert von etwa 70 Euro samt Bargeld in Höhe von etwa 270 Euro an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StGB gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden die Angaben der Zeugin K* keineswegs übergangen (US 10 f). Mit der Behauptung, das Gericht habe bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbar unzureichende Begründung geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099599).

[5] Mit eigenständigen Erwägungen gegen die von den Tatrichtern aus den Aussagen des Opfers, den Bildern einer Videoüberwachung, dem Fluchtverhalten des Angeklagten sowie bereits in der Vergangenheit gezeigtem Verhalten des Genannten (Gewaltanwendung gegen eine ältere Person zur Erlangung von Wertsachen) abgeleiteten Feststellungen zum Tathergang (US 6 f) wendet sich der Beschwerdeführer bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

[6] Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO macht die Beschwerde bloß formal geltend, ohne aber entweder bei der Anmeldung (ON 72.1 S 13) oder in der Ausführung (ON 86 S 3) einen Sachverhalt zu bezeichnen, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht. Damit geht sie mangels prozessförmiger Darstellung von vornherein ins Leere (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0116879).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00020.25P.0401.000

Im RIS seit

11.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20250401_OGH0002_0110OS00020_25P0000_000