[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Zutreffend zeigt die auf Z 10 gestützte Rüge auf, dass die Urteilsfeststellungen die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB nicht zu tragen vermögen. Zutreffend zeigt die auf Ziffer 10, gestützte Rüge auf, dass die Urteilsfeststellungen die Subsumtion nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB nicht zu tragen vermögen.
[5] Nach den Feststellungen des Erstgerichts würgte der Angeklagte das zur Tatzeit rund zehn Monate alte Opfer mit seinen Händen für viele Sekunden, wodurch dieses auf der rechten Halsseite teils flächige, teils streifige dunkelrote Hautverfärbungen erlitt, welche durch die manuelle Kompression der Haut und der Weichteile entstanden. Aufgrund des geringen Alters des Opfers und „der Massivität des Befundes am Hals“ handle es sich „um eine an sich schwere Körperverletzung“. Beim Würgen kam es dem Angeklagten darauf an, das Opfer „dadurch schwer am Körper zu verletzen, was ihm auch gelang“ (US 3).
[6] Die Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten bezog sich demgemäß auf die Herbeiführung der festgestellten teils flächigen, teils streifigen dunkelroten Hautverfärbungen am Hals des Opfers.Die Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten bezog sich demgemäß auf die Herbeiführung der festgestellten teils flächigen, teils streifigen dunkelroten Hautverfärbungen am Hals des Opfers.
[7] Die Beurteilung einer Körperverletzung als an sich schwer im Sinn des § 84 Abs 1 StGB stellt eine Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0092554; Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 84 Rz 20). Die Beurteilung einer Körperverletzung als an sich schwer im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB stellt eine Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0092554; Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 84, Rz 20).
[8] Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des verletzten Organs, der Schwere des gesundheitlichen Nachteils, der Gefährlichkeit der Verletzung und der Möglichkeit weiterer Folgen für den Verletzten (RIS-Justiz RS0092473) sowie der durch die Verletzung hervorgerufenen Funktionseinbuße wichtiger Körperteile oder Organe (RIS-Justiz RS0092459) zu entscheiden. Die Wertung von Prellungen und Weichteilwunden als an sich schwere Verletzung hängt wesentlich von ihrer Art und Ausdehnung im Einzelfall ab (RIS-Justiz RS0092505 [T1]).
[9] Beurteilungsgrundlage ist dabei – anders als für eine Subsumtion nach § 84 Abs 5 StGB, bei der die qualifizierenden Umstände die Tatbegehung als solche betreffen (vgl Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 84 Rz 78; 11 Os 92/25a [Rz 6 f und 12]; siehe in diesem Zusammenhang das Sachverständigengutachten [ON 27 S 16 iVm ON 45 S 2], wonach bei derart massiven Gewalteinwirkungen gegen den Hals eines knapp einjährigen Kindes der Tod eintreten kann) – jeweils der Gefährlichkeitsgrad der Verletzung. Beurteilungsgrundlage ist dabei – anders als für eine Subsumtion nach Paragraph 84, Absatz 5, StGB, bei der die qualifizierenden Umstände die Tatbegehung als solche betreffen vergleiche Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 84, Rz 78; 11 Os 92/25a [Rz 6 f und 12]; siehe in diesem Zusammenhang das Sachverständigengutachten [ON 27 S 16 in Verbindung mit ON 45 S 2], wonach bei derart massiven Gewalteinwirkungen gegen den Hals eines knapp einjährigen Kindes der Tod eintreten kann) – jeweils der Gefährlichkeitsgrad der Verletzung.
[10] Davon ausgehend sind die festgestellten, in ihrer Ausdehnung nicht näher beschriebenen Hautverfärbungen am Hals des Opfers, auf eben die sich auch die Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten bezog (siehe dazu Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 87 Rz 6; 11 Os 92/25a [Rz 6 f und 12]), (per se) nicht als an sich schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB zu beurteilen. Davon ausgehend sind die festgestellten, in ihrer Ausdehnung nicht näher beschriebenen Hautverfärbungen am Hals des Opfers, auf eben die sich auch die Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten bezog (siehe dazu Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 87, Rz 6; 11 Os 92/25a [Rz 6 f und 12]), (per se) nicht als an sich schwere Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu beurteilen.
[11] Das Urteil war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO). Das Urteil war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).
[12] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.