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Entscheidung 11 Os 20/26i×

Entscheidung 11 Os 20/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os20/26i

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 23. Oktober 2025, GZ 37 Hv 107/24y-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er im Jänner 2024 in A* seiner am * 2023 geborenen Tochter * V* absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zugefügt, indem er diese würgte, wodurch sie streifige dunkelrote Hautverfärbungen bzw Hauteinblutungen im Halsbereich erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Zutreffend zeigt die auf Ziffer 10, gestützte Rüge auf, dass die Urteilsfeststellungen die Subsumtion nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB nicht zu tragen vermögen.

[5]                 Nach den Feststellungen des Erstgerichts würgte der Angeklagte das zur Tatzeit rund zehn Monate alte Opfer mit seinen Händen für viele Sekunden, wodurch dieses auf der rechten Halsseite teils flächige, teils streifige dunkelrote Hautverfärbungen erlitt, welche durch die manuelle Kompression der Haut und der Weichteile entstanden. Aufgrund des geringen Alters des Opfers und „der Massivität des Befundes am Hals“ handle es sich „um eine an sich schwere Körperverletzung“. Beim Würgen kam es dem Angeklagten darauf an, das Opfer „dadurch schwer am Körper zu verletzen, was ihm auch gelang“ (US 3).

[6]        Die Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten bezog sich demgemäß auf die Herbeiführung der festgestellten teils flächigen, teils streifigen dunkelroten Hautverfärbungen am Hals des Opfers.

[7]         Die Beurteilung einer Körperverletzung als an sich schwer im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB stellt eine Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0092554; Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 84, Rz 20).

[8]                 Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des verletzten Organs, der Schwere des gesundheitlichen Nachteils, der Gefährlichkeit der Verletzung und der Möglichkeit weiterer Folgen für den Verletzten (RIS-Justiz RS0092473) sowie der durch die Verletzung hervorgerufenen Funktionseinbuße wichtiger Körperteile oder Organe (RIS-Justiz RS0092459) zu entscheiden. Die Wertung von Prellungen und Weichteilwunden als an sich schwere Verletzung hängt wesentlich von ihrer Art und Ausdehnung im Einzelfall ab (RIS-Justiz RS0092505 [T1]).

[9]         Beurteilungsgrundlage ist dabei – anders als für eine Subsumtion nach Paragraph 84, Absatz 5, StGB, bei der die qualifizierenden Umstände die Tatbegehung als solche betreffen vergleiche Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 84, Rz 78; 11 Os 92/25a [Rz 6 f und 12]; siehe in diesem Zusammenhang das Sachverständigengutachten [ON 27 S 16 in Verbindung mit ON 45 S 2], wonach bei derart massiven Gewalteinwirkungen gegen den Hals eines knapp einjährigen Kindes der Tod eintreten kann) – jeweils der Gefährlichkeitsgrad der Verletzung.

[10]       Davon ausgehend sind die festgestellten, in ihrer Ausdehnung nicht näher beschriebenen Hautverfärbungen am Hals des Opfers, auf eben die sich auch die Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten bezog (siehe dazu Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 87, Rz 6; 11 Os 92/25a [Rz 6 f und 12]), (per se) nicht als an sich schwere Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu beurteilen.

[11]       Das Urteil war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).

[12]               Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Textnummer

E147054

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00020.26I.0317.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260317_OGH0002_0110OS00020_26I0000_000

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