Die Verfahrensrüge wegen der Ablehnung der Beweisanträge des öffentlichen Anklägers auf Vernehmung der Zeugen Peter B und Karl C ist allerdings schon deshalb unbegründet, weil vom Anklagevertreter anläßlich der Antragstellung in der Hauptverhandlung für die begehrten Beweisaufnahmen kein Beweisthema angegeben, sondern lediglich die 'neuerliche Ladung' der beiden ausgebliebenen Zeugen beantragt wurde (S 111 d.A). Grundsätzlich hat aber - wie sich aus der Vorschrift des § 222 Abs. 1 StPO ergibt -Die Verfahrensrüge wegen der Ablehnung der Beweisanträge des öffentlichen Anklägers auf Vernehmung der Zeugen Peter B und Karl C ist allerdings schon deshalb unbegründet, weil vom Anklagevertreter anläßlich der Antragstellung in der Hauptverhandlung für die begehrten Beweisaufnahmen kein Beweisthema angegeben, sondern lediglich die 'neuerliche Ladung' der beiden ausgebliebenen Zeugen beantragt wurde (S 111 d.A). Grundsätzlich hat aber - wie sich aus der Vorschrift des Paragraph 222, Absatz eins, StPO ergibt -
der Beweisführende die Tatsachen, die er beweisen, und die Beweismittel, deren er sich bedienen will, anzugeben. Hingegen fehlt es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag, wenn der Antragsteller es unterließ, das Beweisthema zu bezeichnen und sich dieses Beweisthema auch nicht eindeutig aus dem Zusammenhang ergibt. Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch die beantragten Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt eine erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO aus (Mayerhofer/Rieder, StPO, E Nr 16, 18 und 19 zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO).der Beweisführende die Tatsachen, die er beweisen, und die Beweismittel, deren er sich bedienen will, anzugeben. Hingegen fehlt es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag, wenn der Antragsteller es unterließ, das Beweisthema zu bezeichnen und sich dieses Beweisthema auch nicht eindeutig aus dem Zusammenhang ergibt. Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch die beantragten Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt eine erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aus (Mayerhofer/Rieder, StPO, E Nr 16, 18 und 19 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Der öffentliche Ankläger gab - nach der ungerügt gebliebenen Protokollierung des Vorganges - in der Hauptverhandlung im unmittelbaren Anschluß an seine Antragstellung überdies die Erklärung ab, der 'vorläufigen' Verlesung der Aussagen der Zeugen Peter B und Karl C im Vorverfahren nicht entgegenzutreten, woraus ein - vorläufiger - Verzicht auf die Vernehmung dieser Zeugen vor dem erkennenden Gericht abzuleiten ist, der eine Erneuerung der Antragstellung nach stattgefundener Verlesung unter näherer Darlegung der noch für eine unmittelbare Befragung der Zeugen sprechenden Erwägungen erfordert hätte (siehe SSt 36/31). Ferner übersieht die Staatsanwaltschaft bei ihrem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde, die Vernehmung des Zeugen Karl C wäre auch im Zusammenhang mit einer Modifizierung der Anklage 'in Richtung des § 128 Abs. 1 Z 4Der öffentliche Ankläger gab - nach der ungerügt gebliebenen Protokollierung des Vorganges - in der Hauptverhandlung im unmittelbaren Anschluß an seine Antragstellung überdies die Erklärung ab, der 'vorläufigen' Verlesung der Aussagen der Zeugen Peter B und Karl C im Vorverfahren nicht entgegenzutreten, woraus ein - vorläufiger - Verzicht auf die Vernehmung dieser Zeugen vor dem erkennenden Gericht abzuleiten ist, der eine Erneuerung der Antragstellung nach stattgefundener Verlesung unter näherer Darlegung der noch für eine unmittelbare Befragung der Zeugen sprechenden Erwägungen erfordert hätte (siehe SSt 36/31). Ferner übersieht die Staatsanwaltschaft bei ihrem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde, die Vernehmung des Zeugen Karl C wäre auch im Zusammenhang mit einer Modifizierung der Anklage 'in Richtung des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4
StGB' notwendig gewesen, daß bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages (und den hiefür vorgebrachten Gründen) auszugehen ist und hiezu erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Umstände keine Berücksichtigung finden können (SSt 41/71). Die 'Modifizierung der Anklage', von der - in ihrer protokollierten Form - unklar ist, ob es sich hiebei um eine echte Anklageausdehnung durch den weiteren Vorwurf, bei der Tat seien noch andere als in der Anklageschrift bezeichnete Sachen gestohlen worden - diesfalls könnte das wegen einer Teileinstellung des Verfahrens nach dem § 109 Abs. 1 StPO (S 1 b und 1 d d.A) gegebene und nur im Weg der formellen Wiederaufnahme des Verfahrens zu beseitigende Verfolgungshindernis unbeachtet geblieben sein - oder es sich lediglich um das Vorbringen handelte, der Wert der in der Anklageschrift bezeichneten Diebsbeute habe 5.000 S überstiegen, wurde jedenfalls erst nach der beschlußmäßigen Ablehnung der vom öffentlichen Ankläger begehrten Vernehmung des Zeugen Karl C durch das Schöffengericht vorgenommen. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO bringt die Staatsanwaltschaft vor, der festgestellte Sachverhalt sei nicht als versuchter, sondern als vollendeter Diebstahl durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 2 StGB zu beurteilen.StGB' notwendig gewesen, daß bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages (und den hiefür vorgebrachten Gründen) auszugehen ist und hiezu erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Umstände keine Berücksichtigung finden können (SSt 41/71). Die 'Modifizierung der Anklage', von der - in ihrer protokollierten Form - unklar ist, ob es sich hiebei um eine echte Anklageausdehnung durch den weiteren Vorwurf, bei der Tat seien noch andere als in der Anklageschrift bezeichnete Sachen gestohlen worden - diesfalls könnte das wegen einer Teileinstellung des Verfahrens nach dem Paragraph 109, Absatz eins, StPO (S 1 b und 1 d d.A) gegebene und nur im Weg der formellen Wiederaufnahme des Verfahrens zu beseitigende Verfolgungshindernis unbeachtet geblieben sein - oder es sich lediglich um das Vorbringen handelte, der Wert der in der Anklageschrift bezeichneten Diebsbeute habe 5.000 S überstiegen, wurde jedenfalls erst nach der beschlußmäßigen Ablehnung der vom öffentlichen Ankläger begehrten Vernehmung des Zeugen Karl C durch das Schöffengericht vorgenommen. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bringt die Staatsanwaltschaft vor, der festgestellte Sachverhalt sei nicht als versuchter, sondern als vollendeter Diebstahl durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, StGB zu beurteilen.
In diesem Umfang ist die Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt. Ob eine unter Beteiligung mehrerer Täter verübte Tat vollendet wurde, muß nach den in der Außenwelt herbeigeführten Veränderungen und nicht nach den allenfalls divergierenden subjektiven Vorstellungen der Beteiligten über die Wirksamkeit ihres Beitrages bis zum Abschluß des Tatgeschehens beurteilt werden. Mehrere bei der Tatausführung vorsätzlich zusammenwirkende Mittäter haften für den gesamten eingetretenen Erfolg, soweit er im gemeinsamen Willen liegt, ohne daß jeder Mittäter das gesamte Tatbild verwirklichen muß.
Daher kann ein und dieselbe Tat nicht vom Standpunkt eines Mittäters als vollendetes Delikt und vom Standpunkt eines anderen Mittäters als Versuch dieses Deliktes beurteilt werden (EvBl 1975/168). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes begingen beide Täter im einverständlichen Zusammenwirken Ausführungshandlungen zum Einbruchs- und Einsteigdiebstahl, wobei die schließlich von Peter B allein vorgenommene Sachwegnahme im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Willensbildung, die Identität des angegriffenen Objekts und den zeitlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Versuchshandlung, an der noch der Angeklagte Manfred A aktiv mitwirkte, eine Einheit darstellt, sodaß eine als Grundlage für eine differenzierte Behandlung der Täterschaft in Betracht kommende echte Konkurrenz der Diebstahlsvollendung mit dem vorangegangenen Versuch nicht gegeben war. Daraus folgt, daß die Abstandnahme des Angeklagten Manfred A von der weiteren Mitwirkung an der Tat während der Versuchsphase - worin jedenfalls schon mangels einer Verhinderung der Tatausführung oder einer Erfolgsabwendung kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch zu ersehen ist (§ 16 Abs. 1 StGB) - ihn von der aus den Grundsätzen der Mittäterschaft abzuleitenden Haftung für die unmittelbar darauffolgende Erfolgsverwirklichung nicht zu befreien vermag.Daher kann ein und dieselbe Tat nicht vom Standpunkt eines Mittäters als vollendetes Delikt und vom Standpunkt eines anderen Mittäters als Versuch dieses Deliktes beurteilt werden (EvBl 1975/168). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes begingen beide Täter im einverständlichen Zusammenwirken Ausführungshandlungen zum Einbruchs- und Einsteigdiebstahl, wobei die schließlich von Peter B allein vorgenommene Sachwegnahme im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Willensbildung, die Identität des angegriffenen Objekts und den zeitlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Versuchshandlung, an der noch der Angeklagte Manfred A aktiv mitwirkte, eine Einheit darstellt, sodaß eine als Grundlage für eine differenzierte Behandlung der Täterschaft in Betracht kommende echte Konkurrenz der Diebstahlsvollendung mit dem vorangegangenen Versuch nicht gegeben war. Daraus folgt, daß die Abstandnahme des Angeklagten Manfred A von der weiteren Mitwirkung an der Tat während der Versuchsphase - worin jedenfalls schon mangels einer Verhinderung der Tatausführung oder einer Erfolgsabwendung kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch zu ersehen ist (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) - ihn von der aus den Grundsätzen der Mittäterschaft abzuleitenden Haftung für die unmittelbar darauffolgende Erfolgsverwirklichung nicht zu befreien vermag.
Voraussetzung für die Beurteilung der Mitwirkung des Angeklagten Manfred A als Versuch des Diebstahls wäre demnach das Unterbleiben der Vollendung der in der Anfangsphase gemeinsam ausgeführten Tat gewesen.
Die vom Erstgericht für seinen gegenteiligen Standpunkt herangezogene Bestimmung des § 13 StGB, wonach bei Beteiligung mehrerer an einer Tat jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen ist, vermag die Beurteilung einer vollendeten Tat als Versuch nicht zu begründen. Diese Bestimmung bringt nämlich in Ergänzung des § 12 StGB auch für die Fälle der Beteiligung mehrerer an einer Tat lediglich das Prinzip des Schuldstrafrechtes zum Ausdruck, nämlich daß unabhängig vom Verschulden anderer nur für eigene Schuld gehaftet wird, woraus sich ergibt, daß jeder Tatbeteiligte bei Vorsatzdelikten nur im Rahmen seiner Erfolgsvorstellungen und bei Fahrlässigkeitsdelikten im Rahmen der ihm zumutbaren Voraussehbarkeit verantwortlich ist (Mayerhofer/Rieder, StGB2, Anm 3 zu § 13). Eine Beschränkung der Haftung für einen gemeinsamen Vorsatz mehrerer Beteiligten ist daraus nicht abzuleiten. Auch der vom Erstgericht zitierten Entscheidung EvBl 1980/40 kann keine andere Auffassung entnommen werden, weil dieser Entscheidung eine Abweichung in den strafqualifizierenden Erfolgsvorstellungen der Beteiligten an einer Mißhandlung zugrunde lag.Die vom Erstgericht für seinen gegenteiligen Standpunkt herangezogene Bestimmung des Paragraph 13, StGB, wonach bei Beteiligung mehrerer an einer Tat jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen ist, vermag die Beurteilung einer vollendeten Tat als Versuch nicht zu begründen. Diese Bestimmung bringt nämlich in Ergänzung des Paragraph 12, StGB auch für die Fälle der Beteiligung mehrerer an einer Tat lediglich das Prinzip des Schuldstrafrechtes zum Ausdruck, nämlich daß unabhängig vom Verschulden anderer nur für eigene Schuld gehaftet wird, woraus sich ergibt, daß jeder Tatbeteiligte bei Vorsatzdelikten nur im Rahmen seiner Erfolgsvorstellungen und bei Fahrlässigkeitsdelikten im Rahmen der ihm zumutbaren Voraussehbarkeit verantwortlich ist (Mayerhofer/Rieder, StGB2, Anmerkung 3 zu Paragraph 13,). Eine Beschränkung der Haftung für einen gemeinsamen Vorsatz mehrerer Beteiligten ist daraus nicht abzuleiten. Auch der vom Erstgericht zitierten Entscheidung EvBl 1980/40 kann keine andere Auffassung entnommen werden, weil dieser Entscheidung eine Abweichung in den strafqualifizierenden Erfolgsvorstellungen der Beteiligten an einer Mißhandlung zugrunde lag.
Im vorliegenden Fall liegt die Schuld des Angeklagten Manfred A in dem auf die Deliktsverwirklichung gerichteten Vorsatz, der durch die Aufgabe seiner Mitwirkung an der Tat im Stadium des unbeendeten Versuches keiner rückwirkenden önderung zugänglich war und angesichts der diesem eigenen Vorsatz entsprechenden Diebstahlsvollendung durch den Mittäter auch die Haftung des Angeklagten Manfred A für das vollendete Delikt begründet. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und das Zusammentreffen mit der im Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 31. August 1981, GZ 18 U 1.555/81-5, abgeurteilten Taten, als mildernd das Geständnis des Angeklagten und seinen ordentlichen Lebenswandel zur Tatzeit.
Von mindergünstigen Erziehungsverhältnissen kann nach dem Erhebungsbericht der Wiener Jugendgerichtshilfe (ON 9 d. A) trotz der frühen Scheidung der Eltern des Angeklagten nicht die Rede sein.
Auch eine Alkoholisierung, die der Jugendgerichtshof Wien in seinem Urteil als mildernd gefunden hatte, kommt als Milderungsgrund nicht in Betracht, fehlt doch jeder verständliche Anlaß dafür, daß sich der Angeklagte in einer die Hemmung gegen kriminelle Impulse beeinträchtigenden Weise bezechte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu beachten ist, daß auch die durch das erwähnte Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien abgeurteilten Taten in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand verübt wurden.
Dem Wegfall des vom Erstgericht angenommenen Milderungsgrundes, daß die Tat beim Versuch blieb, steht allerdings gegenüber, daß sich der Angeklagte während der Tatausführung vom Tatort entfernte und an der Beute überhaupt nicht partizipierte, was ihm als mildernd zugute kommt.
Auf der Grundlage der aufgezeigten Strafzumessungsgründe zeigt sich, daß die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1Auf der Grundlage der aufgezeigten Strafzumessungsgründe zeigt sich, daß die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins
StGB gegeben sind. Es war daher eine Geldstrafe in einem Ausmaß zu verhängen, das bereits vom Erstgericht gewählt worden war. Der Angeklagte verdient nunmehr als Mechanikergehilfe 4.900 S monatlich, hat kein Vermögen und für niemanden zu sorgen: Bei diesen Bemessungsgrundlagen erscheint ein Tagessatz in der Höhe von 100 S angemessen.
Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.