Nur der Angeklagte Armin S***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie auch der Angeklagte Johann G***** - den Strafausspruch mit Berufung.Nur der Angeklagte Armin S***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie auch der Angeklagte Johann G***** - den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (320, 321) Antrags auf "Erstellung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Anton E***** als Beweis dafür, daß er keine für Dritte offenkundig wahrnehmbare Geschäftsunfähigkeit aufweist", keine Verletzung von Verteidigungsrechten. Abgesehen davon, daß die tatfördernde geistige Schwerfälligkeit des Zeugen Anton E***** im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen (321, 332) schon auf Grund seines persönlichen Auftretens in der Hauptverhandlung (317, 318) in Verbindung mit der korrespondierenden Charakterisierung des Tatopfers durch den Bruder und Sachwalter Josef E***** keinen denklogischen Freiraum für die Annahme der Möglichkeit einer im Sinn des Beweisanliegens widerstreitenden gutächtlichen Beurteilung offenließ, hätte es auch mit Rücksicht auf die zwischenzeitige Bestellung eines Sachwalters schon bei Stellung des Beweisantrages der Anführung besonderer Gründe bedurft, die trotz der dargelegten Sachkonstellation das angestrebte Beweisziel erwarten lassen konnten. Dazu kommt, daß selbst eine den Grad der Geschäftsunfähigkeit erreichende geistige Beeinträchtigung des Tatopfers kein wesentliches Kriterium strafbaren Betruges darstellt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (320, 321) Antrags auf "Erstellung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Anton E***** als Beweis dafür, daß er keine für Dritte offenkundig wahrnehmbare Geschäftsunfähigkeit aufweist", keine Verletzung von Verteidigungsrechten. Abgesehen davon, daß die tatfördernde geistige Schwerfälligkeit des Zeugen Anton E***** im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen (321, 332) schon auf Grund seines persönlichen Auftretens in der Hauptverhandlung (317, 318) in Verbindung mit der korrespondierenden Charakterisierung des Tatopfers durch den Bruder und Sachwalter Josef E***** keinen denklogischen Freiraum für die Annahme der Möglichkeit einer im Sinn des Beweisanliegens widerstreitenden gutächtlichen Beurteilung offenließ, hätte es auch mit Rücksicht auf die zwischenzeitige Bestellung eines Sachwalters schon bei Stellung des Beweisantrages der Anführung besonderer Gründe bedurft, die trotz der dargelegten Sachkonstellation das angestrebte Beweisziel erwarten lassen konnten. Dazu kommt, daß selbst eine den Grad der Geschäftsunfähigkeit erreichende geistige Beeinträchtigung des Tatopfers kein wesentliches Kriterium strafbaren Betruges darstellt.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder beschränkt sich auf den Versuch, die festgestellte Zusicherung der Rückzahlung in einem wirtschaftlich vertretbaren Zeitraum in Zweifel zu ziehen, die geringe Höhe der von den Angeklagten zugesagten Rückzahlungsraten, die zweimalige Zahlung von Beträgen zu je 1.000 S und die Begründung der Darlehensaufnahme mit der Tilgung von Schulden als Indizien fehlenden Betrugsvorsatzes aufzuwerten, das belastende Gewicht der anfänglichen Bestreitung jedweder Darlehensschuld nach der Anzeigeerstattung hingegen mit dem Hinweis auf die vorlebensbedingte Erschwerung des Nachweises subjektiver Redlichkeit abzuschwächen, vermag damit aber insgesamt keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder beschränkt sich auf den Versuch, die festgestellte Zusicherung der Rückzahlung in einem wirtschaftlich vertretbaren Zeitraum in Zweifel zu ziehen, die geringe Höhe der von den Angeklagten zugesagten Rückzahlungsraten, die zweimalige Zahlung von Beträgen zu je 1.000 S und die Begründung der Darlehensaufnahme mit der Tilgung von Schulden als Indizien fehlenden Betrugsvorsatzes aufzuwerten, das belastende Gewicht der anfänglichen Bestreitung jedweder Darlehensschuld nach der Anzeigeerstattung hingegen mit dem Hinweis auf die vorlebensbedingte Erschwerung des Nachweises subjektiver Redlichkeit abzuschwächen, vermag damit aber insgesamt keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.