Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die unterbliebene Vernehmung des ehemaligen Leiters der R*****kasse *****, Dr.Josef Z*****. Der Verteidiger hatte diesen Zeugen in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür beantragt, "daß der Angeklagte im Jahr 1991 mit den Banken, insbesondere mit der R***** *****, Sanierungsgespräche geführt hat", "daß die R***** ***** bereit gewesen wäre, vom Gesamtschuldenstand von ca S 5 Mio einen Betrag von S 4 Mio nachzulassen" und dafür, "daß der Angeklagte im Rahmen dieser Sanierungsgespräche davon ausgegangen ist, daß eine Gesamtsanierung der Firma möglich ist und die Lieferantenverbindlichkeiten befriedigt werden können" (525/III).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die unterbliebene Vernehmung des ehemaligen Leiters der R*****kasse *****, Dr.Josef Z*****. Der Verteidiger hatte diesen Zeugen in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür beantragt, "daß der Angeklagte im Jahr 1991 mit den Banken, insbesondere mit der R***** *****, Sanierungsgespräche geführt hat", "daß die R***** ***** bereit gewesen wäre, vom Gesamtschuldenstand von ca S 5 Mio einen Betrag von S 4 Mio nachzulassen" und dafür, "daß der Angeklagte im Rahmen dieser Sanierungsgespräche davon ausgegangen ist, daß eine Gesamtsanierung der Firma möglich ist und die Lieferantenverbindlichkeiten befriedigt werden können" (525/III).
Der Beschwerde ist zunächst zu entgegnen, daß der Schöffensenat ohnehin davon ausging, daß über eine Sanierung zwischen dem Angeklagten und der R***** ***** Einvernehmen gepflogen wurde, wobei sich die Bank gegenüber dem Angeklagten zum teilweisen Schuldennachlaß bereit erklärte (US 11). Dies wertete der Schöffensenat - im Wege freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) - allerdings dahin, daß das Interesse des Angeklagten darauf gerichtet war, seine Bankverbindlichkeiten zu verringern.Der Beschwerde ist zunächst zu entgegnen, daß der Schöffensenat ohnehin davon ausging, daß über eine Sanierung zwischen dem Angeklagten und der R***** ***** Einvernehmen gepflogen wurde, wobei sich die Bank gegenüber dem Angeklagten zum teilweisen Schuldennachlaß bereit erklärte (US 11). Dies wertete der Schöffensenat - im Wege freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) - allerdings dahin, daß das Interesse des Angeklagten darauf gerichtet war, seine Bankverbindlichkeiten zu verringern.
Was das weitergehende Beweisthema, der Angeklagte sei von der Möglichkeit einer Befriedigung der Lieferantenverbindlichkeiten und einer Gesamtsanierung der Firma ausgegangen, betrifft, fehlen dem Beweis- antrag Hinweise dahin, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Zeugenbeweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 4 E 19). Der Umstand, daß ein "Sanierungsgespräch" stattgefunden hat, indiziert für sich allein nämlich nicht, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begründung der Schulden mit deren Tilgung ernsthaft rechnete. Für einen Beschwerdeerfolg mangelt es daher schon an den formellen Antragsvoraussetzungen.Was das weitergehende Beweisthema, der Angeklagte sei von der Möglichkeit einer Befriedigung der Lieferantenverbindlichkeiten und einer Gesamtsanierung der Firma ausgegangen, betrifft, fehlen dem Beweis- antrag Hinweise dahin, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Zeugenbeweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). Der Umstand, daß ein "Sanierungsgespräch" stattgefunden hat, indiziert für sich allein nämlich nicht, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begründung der Schulden mit deren Tilgung ernsthaft rechnete. Für einen Beschwerdeerfolg mangelt es daher schon an den formellen Antragsvoraussetzungen.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die pauschale Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite des Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Betrugsfakten. Er vermißt unter dem Hinweis, daß nur die von einem einzigen Faktum betroffene Zeugin O***** vernommen worden sei, eine Auseinandersetzung des Schöffensenates mit den einzelnen betrügerischen Angriffen, ferner auch weitergehende - nicht näher konkretisierte - Beweisaufnahmen.Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die pauschale Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite des Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Betrugsfakten. Er vermißt unter dem Hinweis, daß nur die von einem einzigen Faktum betroffene Zeugin O***** vernommen worden sei, eine Auseinandersetzung des Schöffensenates mit den einzelnen betrügerischen Angriffen, ferner auch weitergehende - nicht näher konkretisierte - Beweisaufnahmen.
Damit macht er aber nicht - wie es die gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderte - formelle Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend, sondern bekämpft bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zur subjektiven Tatseite, das die diesbezüglichen Feststellungen durchaus schlüssig aus dem objektiven Tatgeschehen ableitete, insbesondere aus dem Eingehen der einzelnen weiteren Schulden durch den Angeklagten trotz der schon bestehenden außerordentlich hohen Verschuldung und der "finanziell ausweglosen Situation" (US 8) fast zwei Jahre nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Was im übrigen die reklamierten Beweisaufnahmen betrifft, könnte dies lediglich Gegenstand einer Erhebungsrüge sein. Dafür wäre es allerdings Sache des Verteidigers gewesen, schon in der Hauptverhandlung die ihm erforderlich scheinende Zeugenvernehmungen oder sonstigen Beweisaufnahmen zu beantragen.
Die Einwände versagen auch unter dem Gesichtspunkt einer (der Sache nach geltend gemachten) Tatsachenrüge (Z 5 a), weil keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen bestehen. Dies - angesichts der der Aktenlage zu entnehmenden finanziellen Situation des Angeklagten - auch nicht unter dem Blickwinkel eines mit der R*****kasse ***** geführten Sanierungsgespräches und eines von dieser in Aussicht gestellten - allerdings von einem flüssigen Betrag in der Höhe einer Million S abhängig gemachten - Schuldennachlasses.Die Einwände versagen auch unter dem Gesichtspunkt einer (der Sache nach geltend gemachten) Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), weil keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen bestehen. Dies - angesichts der der Aktenlage zu entnehmenden finanziellen Situation des Angeklagten - auch nicht unter dem Blickwinkel eines mit der R*****kasse ***** geführten Sanierungsgespräches und eines von dieser in Aussicht gestellten - allerdings von einem flüssigen Betrag in der Höhe einer Million S abhängig gemachten - Schuldennachlasses.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.