Entscheidung 11 Os 200/09k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich K***** wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 10 Bl 8/09d des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Heinz H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. November 2009, AZ 10 Ns 25/09w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich K***** wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 10 Bl 8/09d des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Heinz H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. November 2009, AZ 10 Ns 25/09w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 19. November 2009 nahm das Oberlandesgericht Graz - weder im Stadium des Haupt- noch des Rechtsmittelverfahrens (§ 39 Abs 1 erster Satz StPO) - die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens dem Landesgericht für Strafsachen Graz ab und wies diese dem Landesgericht Klagenfurt zu.Mit Beschluss vom 19. November 2009 nahm das Oberlandesgericht Graz - weder im Stadium des Haupt- noch des Rechtsmittelverfahrens (Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz StPO) - die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens dem Landesgericht für Strafsachen Graz ab und wies diese dem Landesgericht Klagenfurt zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Heinz H*****, die ohne die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung und Erwiderung - entgegen der verfehlten Rechtsmittelbelehrung - als unzulässig zurückzuweisen war. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Gemäß § 87 Abs 1 StPO steht in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht" zu, sodass in jenen Fällen, in denen kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, auch keine Beschwerde zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie etwa nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO (ausführlich hiezu 13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677).Dagegen richtet sich die Beschwerde des Heinz H*****, die ohne die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung und Erwiderung - entgegen der verfehlten Rechtsmittelbelehrung - als unzulässig zurückzuweisen war. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StPO steht in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht" zu, sodass in jenen Fällen, in denen kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, auch keine Beschwerde zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sowie etwa nach Maßgabe der Paragraphen 270, Absatz 3, 271, Absatz 7 und 498 Absatz 3, StPO (ausführlich hiezu 13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677).
Anmerkung
E92773
11Os200.09k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00200.09K.1222.000
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010
Dokumentnummer
JJT_20091222_OGH0002_0110OS00200_09K0000_000